Definitionen
Der Strafantrag ist die an die zuständige Behörde gerichtete, empfangsbedürftige Willenserklärung des Antragsberechtigten, dass wegen einer bestimmten Tat strafrechtliche Verfolgung begehrt wird; bei der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und den ihr gleichgestellten Delikten ist der Strafantrag gemäß § 303c StGB grundsätzlich Verfolgungsvoraussetzung, sofern nicht die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Entscheidend ist der Verfolgungswille des Antragsberechtigten, nicht die bloße Mitteilung einer Tat.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Tom zerkratzt absichtlich 1das Fahrrad der 25-jährigen Lea, das ihr gehört. Noch am selben Tag 2übergibt Lea der Polizei ein unterschriebenes Schreiben, 3in dem sie Tom, das Fahrrad sowie Ort und Zeit des Vorfalls nennt. Darin schreibt sie: „4Ich möchte, dass Tom wegen des Zerkratzens meines Fahrrads strafrechtlich verfolgt wird.“
Trifft „Strafantrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAntragsberechtigungLea ist als Eigentümerin des beschädigten Fahrrads Verletzte und damit antragsberechtigt.
- 2erfülltZugang bei der zuständigen BehördeDie Erklärung geht der Polizei als zuständiger Empfangsstelle zu.
- 3erfülltBezug auf eine bestimmte TatDie Angaben machen deutlich, auf welchen konkreten Vorfall sich die Erklärung bezieht.
- 4erfülltWille zur strafrechtlichen VerfolgungLea verlangt ausdrücklich die strafrechtliche Verfolgung dieser Tat.
Tom zerkratzt absichtlich das Fahrrad der 25-jährigen Lea, das ihr gehört. Ben beobachtet den Vorfall; er ist nur Leas Nachbar und handelt ausschließlich für sich. Noch am selben Tag 2übergibt Ben der Polizei ein unterschriebenes Schreiben 3mit Toms Namen sowie einer Beschreibung des Fahrrads, des Ortes und der Zeit des Vorfalls. Darin schreibt er: „4Ich möchte, dass Tom wegen des Zerkratzens von Leas Fahrrad strafrechtlich verfolgt wird.“
Trifft „Strafantrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltAntragsberechtigungBen ist als bloßer Nachbar nicht Verletzter und handelt auch nicht für Lea.
- 2erfülltZugang bei der zuständigen BehördeDie Erklärung geht der Polizei als zuständiger Empfangsstelle zu.
- 3erfülltBezug auf eine bestimmte TatDie Angaben bezeichnen den konkreten Vorfall eindeutig.
- 4erfülltWille zur strafrechtlichen VerfolgungBen verlangt ausdrücklich die strafrechtliche Verfolgung dieser Tat.
Tom zerkratzt absichtlich 1das Fahrrad der 25-jährigen Lea, das ihr gehört. Noch am selben Tag 2übergibt Lea der Polizei ein unterschriebenes Schreiben, 3in dem sie Tom, das Fahrrad sowie Ort und Zeit des Vorfalls nennt. Darin schreibt sie: „Ich teile Ihnen den Vorfall nur für die Dokumentation bei meiner Versicherung mit und wünsche keine strafrechtliche Verfolgung.“
Trifft „Strafantrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAntragsberechtigungLea ist als Eigentümerin des beschädigten Fahrrads Verletzte und damit antragsberechtigt.
- 2erfülltZugang bei der zuständigen BehördeDie Erklärung geht der Polizei als zuständiger Empfangsstelle zu.
- 3erfülltBezug auf eine bestimmte TatDie Mitteilung bezieht sich auf einen eindeutig bezeichneten Vorfall.
- 4fehltWille zur strafrechtlichen VerfolgungLea teilt eine mögliche Straftat mit, schließt einen eigenen Verfolgungswunsch aber ausdrücklich aus.
Typische Fehler
FehlerJede Strafanzeige wird zugleich als Strafantrag behandelt.
RichtigDie bloße Mitteilung einer Tat genügt nicht; aus der Erklärung muss der Wille zur strafrechtlichen Verfolgung hervorgehen.
FehlerOhne Strafantrag wird die Verfolgung einer Sachbeschädigung stets für ausgeschlossen gehalten.
RichtigBei Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Strafantrag einschreiten, wenn sie dies wegen eines besonderen öffentlichen Interesses für geboten hält.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
8 Schemata