Definitionen
Aggressivnotstand
§ 34 StGB · StrafrechtDer Aggressivnotstand ist eine Fallgruppe des rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB; bei Eingriffen in fremde Sachen vorrangig § 904 BGB), bei der der Täter zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr in Rechtsgüter eines unbeteiligten Dritten eingreift, aus dessen Verantwortungsbereich die Gefahr nicht stammt. Die Rechtfertigung setzt voraus, dass der Eingriff zur Gefahrenabwehr geeignet ist und kein gleich geeignetes, weniger belastendes Mittel verfügbar ist, das geschützte Interesse bei einer Gesamtwürdigung wesentlich schwerer wiegt als das beeinträchtigte, der Eingriff zur Gefahrenabwehr angemessen ist und der Täter die Notstandslage kennt und mit Rettungswillen handelt. Beim Defensivnotstand stammt die Gefahr dagegen aus dem Verantwortungsbereich des Betroffenen; dort genügt nach überwiegender Auffassung in Anlehnung an § 228 BGB, dass der angerichtete Schaden nicht außer Verhältnis zur abgewendeten Gefahr steht.
Beim Aggressivnotstand trägt ein Unbeteiligter den Eingriff, obwohl die Gefahr nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nach einem Unfall steckt ein Kind im brennenden Auto seines Vaters fest und droht innerhalb weniger Augenblicke zu sterben. Im verschlossenen Schuppen der Nachbarin liegt eine Axt, mit der sich die verklemmte Autotür sofort öffnen lässt; ein anderer Rettungsweg steht nicht zur Verfügung. Paul erkennt die Lage, will das Kind retten und bricht deshalb das billige Schloss des Schuppens auf, nimmt die Axt und befreit das Kind. Die Nachbarin hat mit dem Unfall nichts zu tun, und außer dem Schloss wird an ihren Sachen nichts beschädigt.
Trifft „Aggressivnotstand“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGegenwärtige GefahrDas Leben des Kindes ist unmittelbar bedroht.
- 2erfülltEingriff in Rechtsgüter eines gefahrunbeteiligten DrittenPaul beeinträchtigt das Eigentum der Nachbarin, aus deren Verantwortungsbereich die Gefahr nicht stammt.
- 3erfülltGeeigneter Eingriff ohne gleich geeignetes, milderes MittelDer Zugriff auf die Axt ermöglicht die Rettung, und eine gleich wirksame, schonendere Möglichkeit fehlt.
- 4erfülltWesentliches Überwiegen des geschützten InteressesDie Rettung des unmittelbar bedrohten Lebens wiegt wesentlich schwerer als der geringe Sachschaden.
- 5erfülltAngemessenheit des EingriffsDer begrenzte Eingriff in fremdes Eigentum zur Lebensrettung verletzt hier keine besonderen rechtlichen Grenzen.
- 6erfülltKenntnis der Notstandslage und RettungswillePaul kennt die Gefahr und handelt zur Rettung des Kindes.
Nach einem Unfall steckt ein Kind im brennenden Auto seines Vaters fest und droht innerhalb weniger Augenblicke zu sterben. Im Schuppen der Nachbarin liegt eine Axt, mit der sich die verklemmte Autotür sofort öffnen lässt; die Schuppentür steht offen und der Zugang durch sie wäre genauso schnell möglich. Paul sieht die Gefahr und die offene Tür, will das Kind retten und schlägt trotzdem ein kleines Schuppenfenster ein, um die Axt zu holen; mit ihr befreit er das Kind. Die Nachbarin hat mit dem Unfall nichts zu tun, und außer der Fensterscheibe wird an ihren Sachen nichts beschädigt.
Trifft „Aggressivnotstand“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGegenwärtige GefahrDas Leben des Kindes ist unmittelbar bedroht.
- 2erfülltEingriff in Rechtsgüter eines gefahrunbeteiligten DrittenDie beschädigte Scheibe gehört einer Person, aus deren Verantwortungsbereich die Gefahr nicht stammt.
- 3fehltGeeigneter Eingriff ohne gleich geeignetes, milderes MittelPaul könnte die Axt durch die offene Tür ebenso schnell erreichen, ohne die Scheibe zu zerstören.
- 4erfülltWesentliches Überwiegen des geschützten InteressesDas unmittelbar bedrohte Leben wiegt wesentlich schwerer als das Eigentumsinteresse an der kleinen Fensterscheibe.
- 5erfülltAngemessenheit des EingriffsBesondere rechtliche Grenzen der Lebensrettung durch einen geringen Sachschaden bestehen hier nicht; der Fehler liegt beim verfügbaren milderen Mittel.
- 6erfülltKenntnis der Notstandslage und RettungswillePaul kennt die Gefahr und verfolgt die Rettung des Kindes.
Ein entlaufener großer Hund packt ein Kleinkind am Hals und droht es zu töten. Paul erkennt die Gefahr, will das Kind retten und verletzt den Hund mit einem Stock, sodass er von dem Kind ablässt. Durch bloßes Rufen oder Wegziehen lässt sich das Kind nicht befreien; ein anderes gleich wirksames Mittel steht nicht zur Verfügung. Der Hund gehört Lea, die den Angriff weder beobachtet noch ausgelöst hat.
Trifft „Aggressivnotstand“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGegenwärtige GefahrDer laufende Angriff bedroht unmittelbar das Leben des Kindes.
- 2fehltEingriff in Rechtsgüter eines gefahrunbeteiligten DrittenDie Gefahr geht gerade von Leas Hund aus und stammt damit aus ihrem Verantwortungsbereich, auch ohne persönliche Verursachung.
- 3erfülltGeeigneter Eingriff ohne gleich geeignetes, milderes MittelDer Eingriff beendet den Angriff, und eine gleich wirksame, schonendere Möglichkeit fehlt.
- 4erfülltWesentliches Überwiegen des geschützten InteressesDie Rettung des Kindes vor dem Tod wiegt wesentlich schwerer als die Beeinträchtigung durch die Verletzung des Hundes.
- 5erfülltAngemessenheit des EingriffsDie notwendige Verletzung des angreifenden Hundes zur Lebensrettung verletzt keine besonderen rechtlichen Grenzen.
- 6erfülltKenntnis der Notstandslage und RettungswillePaul kennt die Gefahr und handelt zur Rettung des Kindes.
Typische Fehler
FehlerDer Eingriff in ein gefährliches Tier wird als Aggressivnotstand eingeordnet, weil dessen Halter die Gefahr nicht persönlich verursacht hat.
RichtigEntscheidend ist die Herkunft der Gefahr aus dem Verantwortungsbereich des Betroffenen, nicht dessen persönliche Verursachung oder Verschulden.
FehlerSchon ein geringfügiges Übergewicht des geschützten Interesses wird als ausreichend angesehen.
RichtigBei § 34 StGB muss das geschützte Interesse in der Gesamtwürdigung wesentlich schwerer wiegen als das beeinträchtigte.
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4 Schemata