Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen

Aggressivnotstand

§ 34 StGB · Strafrecht

Der Aggressivnotstand ist eine Fallgruppe des rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB; bei Eingriffen in fremde Sachen vorrangig § 904 BGB), bei der der Täter zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr in Rechtsgüter eines unbeteiligten Dritten eingreift, aus dessen Verantwortungsbereich die Gefahr nicht stammt. Die Rechtfertigung setzt voraus, dass der Eingriff zur Gefahrenabwehr geeignet ist und kein gleich geeignetes, weniger belastendes Mittel verfügbar ist, das geschützte Interesse bei einer Gesamtwürdigung wesentlich schwerer wiegt als das beeinträchtigte, der Eingriff zur Gefahrenabwehr angemessen ist und der Täter die Notstandslage kennt und mit Rettungswillen handelt. Beim Defensivnotstand stammt die Gefahr dagegen aus dem Verantwortungsbereich des Betroffenen; dort genügt nach überwiegender Auffassung in Anlehnung an § 228 BGB, dass der angerichtete Schaden nicht außer Verhältnis zur abgewendeten Gefahr steht.

Merksatz

Beim Aggressivnotstand trägt ein Unbeteiligter den Eingriff, obwohl die Gefahr nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt.

Wessen Rechtsgut wird zur Rettung beeinträchtigt?Links trifft der Eingriff einen Unbeteiligten. Rechts stammt die Gefahr aus dem Verantwortungsbereich des Betroffenen; das verschiebt die Abwägung zugunsten des Täters.
Aggressivnotstand
Defensivnotstand
Herkunft der Gefahr
Außerhalb des Verantwortungsbereichs des Betroffenen.
Aus dem Verantwortungsbereich des Betroffenen.
Betroffener
Unbeteiligter Dritter.
Träger des Rechtsguts, aus dessen Verantwortungsbereich die Gefahr stammt.
Abwägungsmaßstab
Das geschützte Interesse muss wesentlich schwerer wiegen.
Nach überwiegender Auffassung genügt, dass der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nach einem Unfall steckt ein Kind im brennenden Auto seines Vaters fest und droht innerhalb weniger Augenblicke zu sterben. Im verschlossenen Schuppen der Nachbarin liegt eine Axt, mit der sich die verklemmte Autotür sofort öffnen lässt; ein anderer Rettungsweg steht nicht zur Verfügung. Paul erkennt die Lage, will das Kind retten und bricht deshalb das billige Schloss des Schuppens auf, nimmt die Axt und befreit das Kind. Die Nachbarin hat mit dem Unfall nichts zu tun, und außer dem Schloss wird an ihren Sachen nichts beschädigt.

Trifft „Aggressivnotstand“ hier zu?

„Aggressivnotstand“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gegenwärtige Gefahr
    Das Leben des Kindes ist unmittelbar bedroht.
    erfüllt
  2. 2
    Eingriff in Rechtsgüter eines gefahrunbeteiligten Dritten
    Paul beeinträchtigt das Eigentum der Nachbarin, aus deren Verantwortungsbereich die Gefahr nicht stammt.
    erfüllt
  3. 3
    Geeigneter Eingriff ohne gleich geeignetes, milderes Mittel
    Der Zugriff auf die Axt ermöglicht die Rettung, und eine gleich wirksame, schonendere Möglichkeit fehlt.
    erfüllt
  4. 4
    Wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses
    Die Rettung des unmittelbar bedrohten Lebens wiegt wesentlich schwerer als der geringe Sachschaden.
    erfüllt
  5. 5
    Angemessenheit des Eingriffs
    Der begrenzte Eingriff in fremdes Eigentum zur Lebensrettung verletzt hier keine besonderen rechtlichen Grenzen.
    erfüllt
  6. 6
    Kenntnis der Notstandslage und Rettungswille
    Paul kennt die Gefahr und handelt zur Rettung des Kindes.
    erfüllt
BFall B

Nach einem Unfall steckt ein Kind im brennenden Auto seines Vaters fest und droht innerhalb weniger Augenblicke zu sterben. Im Schuppen der Nachbarin liegt eine Axt, mit der sich die verklemmte Autotür sofort öffnen lässt; die Schuppentür steht offen und der Zugang durch sie wäre genauso schnell möglich. Paul sieht die Gefahr und die offene Tür, will das Kind retten und schlägt trotzdem ein kleines Schuppenfenster ein, um die Axt zu holen; mit ihr befreit er das Kind. Die Nachbarin hat mit dem Unfall nichts zu tun, und außer der Fensterscheibe wird an ihren Sachen nichts beschädigt.

Trifft „Aggressivnotstand“ hier zu?

„Aggressivnotstand“ trifft nicht zu.Es fehlt: Geeigneter Eingriff ohne gleich geeignetes, milderes Mittel

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gegenwärtige Gefahr
    Das Leben des Kindes ist unmittelbar bedroht.
    erfüllt
  2. 2
    Eingriff in Rechtsgüter eines gefahrunbeteiligten Dritten
    Die beschädigte Scheibe gehört einer Person, aus deren Verantwortungsbereich die Gefahr nicht stammt.
    erfüllt
  3. 3
    Geeigneter Eingriff ohne gleich geeignetes, milderes Mittel
    Paul könnte die Axt durch die offene Tür ebenso schnell erreichen, ohne die Scheibe zu zerstören.
    fehlt
  4. 4
    Wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses
    Das unmittelbar bedrohte Leben wiegt wesentlich schwerer als das Eigentumsinteresse an der kleinen Fensterscheibe.
    erfüllt
  5. 5
    Angemessenheit des Eingriffs
    Besondere rechtliche Grenzen der Lebensrettung durch einen geringen Sachschaden bestehen hier nicht; der Fehler liegt beim verfügbaren milderen Mittel.
    erfüllt
  6. 6
    Kenntnis der Notstandslage und Rettungswille
    Paul kennt die Gefahr und verfolgt die Rettung des Kindes.
    erfüllt
CFall CAbgrenzung zu Defensivnotstand

Ein entlaufener großer Hund packt ein Kleinkind am Hals und droht es zu töten. Paul erkennt die Gefahr, will das Kind retten und verletzt den Hund mit einem Stock, sodass er von dem Kind ablässt. Durch bloßes Rufen oder Wegziehen lässt sich das Kind nicht befreien; ein anderes gleich wirksames Mittel steht nicht zur Verfügung. Der Hund gehört Lea, die den Angriff weder beobachtet noch ausgelöst hat.

Trifft „Aggressivnotstand“ hier zu?

„Aggressivnotstand“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eingriff in Rechtsgüter eines gefahrunbeteiligten Dritten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gegenwärtige Gefahr
    Der laufende Angriff bedroht unmittelbar das Leben des Kindes.
    erfüllt
  2. 2
    Eingriff in Rechtsgüter eines gefahrunbeteiligten Dritten
    Die Gefahr geht gerade von Leas Hund aus und stammt damit aus ihrem Verantwortungsbereich, auch ohne persönliche Verursachung.
    fehlt
  3. 3
    Geeigneter Eingriff ohne gleich geeignetes, milderes Mittel
    Der Eingriff beendet den Angriff, und eine gleich wirksame, schonendere Möglichkeit fehlt.
    erfüllt
  4. 4
    Wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses
    Die Rettung des Kindes vor dem Tod wiegt wesentlich schwerer als die Beeinträchtigung durch die Verletzung des Hundes.
    erfüllt
  5. 5
    Angemessenheit des Eingriffs
    Die notwendige Verletzung des angreifenden Hundes zur Lebensrettung verletzt keine besonderen rechtlichen Grenzen.
    erfüllt
  6. 6
    Kenntnis der Notstandslage und Rettungswille
    Paul kennt die Gefahr und handelt zur Rettung des Kindes.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Eingriff in ein gefährliches Tier wird als Aggressivnotstand eingeordnet, weil dessen Halter die Gefahr nicht persönlich verursacht hat.

RichtigEntscheidend ist die Herkunft der Gefahr aus dem Verantwortungsbereich des Betroffenen, nicht dessen persönliche Verursachung oder Verschulden.

Voraussetzung vergessen

FehlerSchon ein geringfügiges Übergewicht des geschützten Interesses wird als ausreichend angesehen.

RichtigBei § 34 StGB muss das geschützte Interesse in der Gesamtwürdigung wesentlich schwerer wiegen als das beeinträchtigte.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 11.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.