Definitionen
Gleichwertiger Ausgleich
§ 478 Abs. 2 BGB · ZivilrechtEin gleichwertiger Ausgleich im Sinne des § 478 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn dem Unternehmer als Rückgriffsgläubiger in einer Lieferkette mit abschließendem Verbrauchsgüterkauf für eine vor Mitteilung eines Mangels vereinbarte, zu seinem Nachteil gehende Abweichung von den in § 478 Abs. 2 Satz 1 BGB genannten Vorschriften ein wirtschaftlich gleichwertiger Vorteil eingeräumt wird. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung der Nachteile und Vorteile; eine vollständige Kompensation in jedem einzelnen Rückgriffsfall ist nicht erforderlich. Fehlt ein solcher Ausgleich, kann sich der Lieferant grundsätzlich nicht auf die Abweichung berufen; ausgenommen sind Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatz, wobei die AGB-Kontrolle nach § 307 BGB bestehen bleibt.
Gleichwertigkeit bedeutet wirtschaftliche Ausgewogenheit insgesamt, nicht zwingend vollständigen Ersatz in jedem einzelnen Rückgriffsfall.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Haushaltswarenhändler kauft neue Mixer bei einem Hersteller und verkauft sie an Privatleute für deren Haushalt. 2Bevor irgendein Fehler bekannt wird, vereinbaren beide, dass der Händler bei schon bei Lieferung fehlerhaften Geräten die fünf Euro Rückporto zum Hersteller selbst trägt; alle übrigen Rechte bleiben unverändert. 3Daneben verpflichtet sich der Hersteller, für jeden solchen Versand ohne weitere Bedingungen zeitgleich sechs Euro an den Händler zu zahlen. Später gibt ein Kunde einen von Anfang an defekten Mixer zurück, den der Händler für fünf Euro an den Hersteller sendet.
Trifft „Gleichwertiger Ausgleich“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnternehmer als Rückgriffsgläubiger in einer VerbrauchsgüterkaufketteDer Händler bezieht die Ware gewerblich vom Hersteller und verkauft sie anschließend an Verbraucher.
- 2erfülltVor der Mangelmitteilung vereinbarte nachteilige AbweichungDie Vereinbarung verlagert vor jeder Mangelmitteilung die gesetzlich vom Hersteller zu tragenden Rücksendekosten auf den Händler.
- 3erfülltWirtschaftlich gleichwertiger VorteilDie zusätzliche Zahlung übersteigt die einzigen auf den Händler verlagerten Kosten von fünf Euro.
1Ein Haushaltswarenhändler kauft neue Mixer bei einem Hersteller und verkauft sie an Privatleute für deren Haushalt. 2Bevor irgendein Fehler bekannt wird, vereinbaren beide, dass der Händler bei schon bei Lieferung fehlerhaften Geräten die fünf Euro Rückporto zum Hersteller selbst trägt; alle übrigen Rechte bleiben unverändert. Daneben verpflichtet sich der Hersteller, für jeden solchen Versand ohne weitere Bedingungen zeitgleich einen Euro an den Händler zu zahlen. Später gibt ein Kunde einen von Anfang an defekten Mixer zurück, den der Händler für fünf Euro an den Hersteller sendet.
Trifft „Gleichwertiger Ausgleich“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltUnternehmer als Rückgriffsgläubiger in einer VerbrauchsgüterkaufketteDer Händler bezieht die Ware gewerblich vom Hersteller und verkauft sie anschließend an Verbraucher.
- 2erfülltVor der Mangelmitteilung vereinbarte nachteilige AbweichungDie Vereinbarung verlagert vor jeder Mangelmitteilung die gesetzlich vom Hersteller zu tragenden Rücksendekosten auf den Händler.
- 3fehltWirtschaftlich gleichwertiger VorteilEinem Euro zusätzlicher Zahlung stehen bei jeder Rücksendung fünf Euro Kosten gegenüber, ohne dass weitere Vorteile hinzukommen.
Typische Fehler
FehlerEin gleichwertiger Ausgleich wird als Garantie dafür angesehen, dass eine nachteilige AGB-Klausel wirksam ist.
RichtigAuch bei gleichwertigem Ausgleich muss eine AGB-Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema