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Lieferkette

§ 2 Abs. 5 LkSG · Zivilrecht

Die Lieferkette bezeichnet die gesamte Abfolge der für die Herstellung von Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen eines Unternehmens erforderlichen Schritte im Inland und Ausland, von der Rohstoffgewinnung bis zur Lieferung an den Endkunden. Sie erfasst das Handeln im eigenen Geschäftsbereich sowie das Handeln unmittelbarer und mittelbarer Zulieferer; verbundene Unternehmen gehören zum eigenen Geschäftsbereich der Obergesellschaft, wenn diese auf sie einen bestimmenden Einfluss ausübt.

Merksatz

Eine Geschäftsbeziehung allein macht nicht jede Tätigkeit des Partners zum Teil der Lieferkette.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Ein Tischhersteller bezieht die für seine Tische benötigten Holzplatten direkt von einem Sägewerk. 1Das Sägewerk schneidet die für diese Tische bestellten Platten zu, bevor sie an den Tischhersteller geliefert werden.

Trifft „Lieferkette“ hier zu?

„Lieferkette“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erforderlicher Schritt für Produkte oder Dienstleistungen bis zur Endkundenlieferung
    Das Zuschneiden der benötigten Platten ist ein notwendiger Herstellungsschritt vor der Lieferung der Tische an die Endkunden.
    erfüllt
  2. 2
    Handeln im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferer
    Das Sägewerk handelt als unmittelbarer Zulieferer des Tischherstellers.
    erfüllt
BFall B

2Ein Tischhersteller bezieht die für seine Tische benötigten Holzplatten direkt von einem Sägewerk. Dasselbe Sägewerk fertigt außerdem aus gesondert eingekauftem Holz Gartenzäune, die es ausschließlich an private Haushalte verkauft. Die Gartenzäune werden weder für die Herstellung noch für die Lieferung der Tische verwendet.

Trifft „Lieferkette“ hier zu?

„Lieferkette“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erforderlicher Schritt für Produkte oder Dienstleistungen bis zur Endkundenlieferung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erforderlicher Schritt für Produkte oder Dienstleistungen bis zur Endkundenlieferung
    Die Herstellung der Gartenzäune trägt nicht zur Herstellung oder Lieferung der Produkte des Tischherstellers bei.
    fehlt
  2. 2
    Handeln im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferer
    Das handelnde Sägewerk ist weiterhin unmittelbarer Zulieferer des Tischherstellers.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede verbundene Gesellschaft wird allein wegen ihrer Konzernzugehörigkeit dem eigenen Geschäftsbereich der Obergesellschaft zugerechnet.

RichtigFür diese Zurechnung muss die Obergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die verbundene Gesellschaft ausüben.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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