Definitionen
Mängelanzeige
§ 651o BGB · ZivilrechtDie Mängelanzeige ist die Erklärung des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter oder dessen Vertreter, mit der er einen Reisemangel mitteilt, um dem Reiseveranstalter die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben; ein Abhilfeverlangen ist nicht erforderlich. Der Reisende muss sie unverzüglich erstatten. Unterbleibt die Anzeige schuldhaft, sind Minderung und Schadensersatz nur insoweit ausgeschlossen, als der Reiseveranstalter deshalb keine Abhilfe schaffen konnte.
Die Anzeige soll dem Reiseveranstalter die Gelegenheit geben, einen Reisemangel zu beheben.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora hat bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise gebucht. Am ersten Morgen im Hotel bemerkt sie, dass die für ihr Zimmer zugesagte Klimaanlage nicht funktioniert. Nora schreibt dem Reiseveranstalter sofort über dessen Kunden-App, dass die Klimaanlage in ihrem Zimmer ausgefallen ist. Die Nachricht geht dort sofort ein.
Trifft „Mängelanzeige“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErklärung des ReisendenNora gibt die Erklärung selbst als Reisende ab.
- 2erfülltMitteilung an den Reiseveranstalter oder dessen VertreterDie Nachricht richtet sich unmittelbar an den Reiseveranstalter und erreicht ihn.
- 3erfülltMitteilung eines ReisemangelsNora berichtet konkret über den Ausfall der zugesagten Zimmerausstattung.
Nora hat bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise gebucht. Am ersten Morgen im Hotel bemerkt sie, dass die für ihr Zimmer zugesagte Klimaanlage nicht funktioniert. 1Nora schreibt sofort ausschließlich ihrer Freundin Lea, die privat zu Hause geblieben ist und mit dem Reiseveranstalter nichts zu tun hat, 3dass die Klimaanlage in ihrem Zimmer ausgefallen ist. Lea liest die Nachricht sofort.
Trifft „Mängelanzeige“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErklärung des ReisendenNora gibt die Erklärung selbst als Reisende ab.
- 2fehltMitteilung an den Reiseveranstalter oder dessen VertreterLea ist weder der Reiseveranstalter noch dessen Vertreterin.
- 3erfülltMitteilung eines ReisemangelsNora berichtet konkret über den Ausfall der zugesagten Zimmerausstattung.
Typische Fehler
FehlerEine Mängelanzeige wird nur angenommen, wenn der Reisende zugleich ausdrücklich Abhilfe verlangt.
RichtigFür die Mängelanzeige genügt die Mitteilung des Reisemangels; eine ausdrückliche Aufforderung zur Abhilfe ist nicht erforderlich.
FehlerBei unterbliebener Anzeige werden Minderung und Schadensersatz ohne weitere Prüfung vollständig ausgeschlossen.
RichtigDer Ausschluss setzt schuldhaftes Unterlassen voraus und reicht nur so weit, wie gerade deshalb keine Abhilfe möglich war.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema