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326 Definitionen

Abhilfe

§ 651k BGB · Zivilrecht

Abhilfe im Sinne des § 651k BGB bezeichnet die Pflicht des Reiseveranstalters, bei Reisemängeln auf Verlangen des Reisenden den vertragsgemäßen Zustand der Reiseleistung herzustellen; verweigern darf er die Mangelbeseitigung nur bei Unmöglichkeit oder bei Kosten, die unter Berücksichtigung des Mangelausmaßes und des Werts der betroffenen Reiseleistung unverhältnismäßig sind. Kommt der Veranstalter dieser Pflicht nicht innerhalb einer vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist nach, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen; eine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe oder notwendiger sofortiger Abhilfe entbehrlich. Darf der Veranstalter die Mangelbeseitigung verweigern und betrifft der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, muss er angemessene Ersatzleistungen anbieten.

Merksatz

Abhilfe zielt vorrangig auf eine vertragsgemäße Reiseleistung, nicht auf bloßen finanziellen Ausgleich.

Wann folgt die Selbstabhilfe?Die Folge gilt für geschuldete Abhilfe. Bei unberechtigter Verweigerung oder notwendiger sofortiger Abhilfe ist keine Fristsetzung nötig.
  1. Fristsetzung
    Angemessene Frist setzen
    Der Reisende bestimmt die Zeit, die der Veranstalter für die Mangelbeseitigung erhält.
  2. Fristende
    Abhilfe durch den Veranstalter
    Bis zum Ablauf der Frist soll der Veranstalter den Mangel beseitigen.
  3. Nach Fristende
    Selbstabhilfe bei Ausbleiben
    Ohne rechtzeitige Abhilfe kann der Reisende selbst handeln und erforderliche Aufwendungen erstattet verlangen.
  1. Angemessene Frist setzen Der Reisende bestimmt die Zeit, die der Veranstalter für die Mangelbeseitigung erhält.
  2. Abhilfe durch den Veranstalter Bis zum Ablauf der Frist soll der Veranstalter den Mangel beseitigen.
  3. Selbstabhilfe bei Ausbleiben Ohne rechtzeitige Abhilfe kann der Reisende selbst handeln und erforderliche Aufwendungen erstattet verlangen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna hat bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise mit Hotelzimmer gebucht. Die vertraglich zugesagte Klimaanlage im Zimmer funktioniert nicht. Anna fordert vom Reiseveranstalter die Reparatur der Klimaanlage. Ein Techniker steht bereit und kann den Defekt noch heute für 40 Euro beseitigen; auf das Zimmer entfallen 1.200 Euro des Reisepreises.

Trifft „Abhilfe“ hier zu?

„Abhilfe“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Reiseveranstalter als Verpflichteter
    Anna hat den Vertrag über die Pauschalreise mit dem Reiseveranstalter geschlossen.
    erfüllt
  2. 2
    Reisemangel
    Das Zimmer weist nicht die vereinbarte Ausstattung in funktionsfähigem Zustand auf.
    erfüllt
  3. 3
    Abhilfeverlangen des Reisenden
    Anna verlangt vom richtigen Vertragspartner die Beseitigung des Mangels.
    erfüllt
  4. 4
    Mangelbeseitigung möglich
    Der Defekt kann durch einen verfügbaren Techniker behoben werden.
    erfüllt
  5. 5
    Keine unverhältnismäßigen Beseitigungskosten
    Die geringen Reparaturkosten sind angesichts des Ausfalls der zugesagten Ausstattung und des Zimmerwerts nicht unverhältnismäßig.
    erfüllt
BFall B

Anna hat bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise mit Hotelzimmer gebucht. Die vertraglich zugesagte Klimaanlage im Zimmer funktioniert nicht. Anna hat den Reiseveranstalter bislang weder selbst noch durch andere um eine Reparatur oder eine andere Lösung gebeten. Ein Techniker steht bereit und kann den Defekt noch heute für 40 Euro beseitigen; auf das Zimmer entfallen 1.200 Euro des Reisepreises.

Trifft „Abhilfe“ hier zu?

„Abhilfe“ trifft nicht zu.Es fehlt: Abhilfeverlangen des Reisenden

An der Definition geprüft

  1. 1
    Reiseveranstalter als Verpflichteter
    Anna hat den Vertrag über die Pauschalreise mit dem Reiseveranstalter geschlossen.
    erfüllt
  2. 2
    Reisemangel
    Das Zimmer weist nicht die vereinbarte Ausstattung in funktionsfähigem Zustand auf.
    erfüllt
  3. 3
    Abhilfeverlangen des Reisenden
    Anna hat vom Reiseveranstalter keine Beseitigung des Mangels verlangt.
    fehlt
  4. 4
    Mangelbeseitigung möglich
    Der Defekt kann durch einen verfügbaren Techniker behoben werden.
    erfüllt
  5. 5
    Keine unverhältnismäßigen Beseitigungskosten
    Die geringen Reparaturkosten sind angesichts des Ausfalls der zugesagten Ausstattung und des Zimmerwerts nicht unverhältnismäßig.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Unmöglichkeit oder den unverhältnismäßigen Kosten der Mangelbeseitigung wird unmittelbar ein Recht zur Selbstabhilfe mit Aufwendungsersatz abgeleitet.

RichtigDarf der Veranstalter die Mangelbeseitigung aus diesen Gründen verweigern, besteht für eine solche Selbstabhilfe kein Aufwendungsersatzanspruch aus § 651k Abs. 2 BGB.

Voraussetzung vergessen

FehlerDer Reisende lässt den Mangel sofort selbst beseitigen und verlangt Kostenerstattung, ohne die erforderliche Fristsetzung zu prüfen.

RichtigGrundsätzlich muss zunächst eine angemessene Frist erfolglos ablaufen; bei verweigerter oder sofort notwendiger Abhilfe ist keine Fristsetzung erforderlich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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