Definitionen
Abhilfe
§ 651k BGB · ZivilrechtAbhilfe im Sinne des § 651k BGB bezeichnet die Pflicht des Reiseveranstalters, bei Reisemängeln auf Verlangen des Reisenden den vertragsgemäßen Zustand der Reiseleistung herzustellen; verweigern darf er die Mangelbeseitigung nur bei Unmöglichkeit oder bei Kosten, die unter Berücksichtigung des Mangelausmaßes und des Werts der betroffenen Reiseleistung unverhältnismäßig sind. Kommt der Veranstalter dieser Pflicht nicht innerhalb einer vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist nach, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen; eine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe oder notwendiger sofortiger Abhilfe entbehrlich. Darf der Veranstalter die Mangelbeseitigung verweigern und betrifft der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, muss er angemessene Ersatzleistungen anbieten.
Abhilfe zielt vorrangig auf eine vertragsgemäße Reiseleistung, nicht auf bloßen finanziellen Ausgleich.
- FristsetzungAngemessene Frist setzenDer Reisende bestimmt die Zeit, die der Veranstalter für die Mangelbeseitigung erhält.
- FristendeAbhilfe durch den VeranstalterBis zum Ablauf der Frist soll der Veranstalter den Mangel beseitigen.
- Nach FristendeSelbstabhilfe bei AusbleibenOhne rechtzeitige Abhilfe kann der Reisende selbst handeln und erforderliche Aufwendungen erstattet verlangen.
- Angemessene Frist setzen Der Reisende bestimmt die Zeit, die der Veranstalter für die Mangelbeseitigung erhält.
- Abhilfe durch den Veranstalter Bis zum Ablauf der Frist soll der Veranstalter den Mangel beseitigen.
- Selbstabhilfe bei Ausbleiben Ohne rechtzeitige Abhilfe kann der Reisende selbst handeln und erforderliche Aufwendungen erstattet verlangen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna hat bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise mit Hotelzimmer gebucht. Die vertraglich zugesagte Klimaanlage im Zimmer funktioniert nicht. Anna fordert vom Reiseveranstalter die Reparatur der Klimaanlage. Ein Techniker steht bereit und kann den Defekt noch heute für 40 Euro beseitigen; auf das Zimmer entfallen 1.200 Euro des Reisepreises.
Trifft „Abhilfe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltReiseveranstalter als VerpflichteterAnna hat den Vertrag über die Pauschalreise mit dem Reiseveranstalter geschlossen.
- 2erfülltReisemangelDas Zimmer weist nicht die vereinbarte Ausstattung in funktionsfähigem Zustand auf.
- 3erfülltAbhilfeverlangen des ReisendenAnna verlangt vom richtigen Vertragspartner die Beseitigung des Mangels.
- 4erfülltMangelbeseitigung möglichDer Defekt kann durch einen verfügbaren Techniker behoben werden.
- 5erfülltKeine unverhältnismäßigen BeseitigungskostenDie geringen Reparaturkosten sind angesichts des Ausfalls der zugesagten Ausstattung und des Zimmerwerts nicht unverhältnismäßig.
Anna hat bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise mit Hotelzimmer gebucht. Die vertraglich zugesagte Klimaanlage im Zimmer funktioniert nicht. Anna hat den Reiseveranstalter bislang weder selbst noch durch andere um eine Reparatur oder eine andere Lösung gebeten. Ein Techniker steht bereit und kann den Defekt noch heute für 40 Euro beseitigen; auf das Zimmer entfallen 1.200 Euro des Reisepreises.
Trifft „Abhilfe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltReiseveranstalter als VerpflichteterAnna hat den Vertrag über die Pauschalreise mit dem Reiseveranstalter geschlossen.
- 2erfülltReisemangelDas Zimmer weist nicht die vereinbarte Ausstattung in funktionsfähigem Zustand auf.
- 3fehltAbhilfeverlangen des ReisendenAnna hat vom Reiseveranstalter keine Beseitigung des Mangels verlangt.
- 4erfülltMangelbeseitigung möglichDer Defekt kann durch einen verfügbaren Techniker behoben werden.
- 5erfülltKeine unverhältnismäßigen BeseitigungskostenDie geringen Reparaturkosten sind angesichts des Ausfalls der zugesagten Ausstattung und des Zimmerwerts nicht unverhältnismäßig.
Typische Fehler
FehlerAus der Unmöglichkeit oder den unverhältnismäßigen Kosten der Mangelbeseitigung wird unmittelbar ein Recht zur Selbstabhilfe mit Aufwendungsersatz abgeleitet.
RichtigDarf der Veranstalter die Mangelbeseitigung aus diesen Gründen verweigern, besteht für eine solche Selbstabhilfe kein Aufwendungsersatzanspruch aus § 651k Abs. 2 BGB.
FehlerDer Reisende lässt den Mangel sofort selbst beseitigen und verlangt Kostenerstattung, ohne die erforderliche Fristsetzung zu prüfen.
RichtigGrundsätzlich muss zunächst eine angemessene Frist erfolglos ablaufen; bei verweigerter oder sofort notwendiger Abhilfe ist keine Fristsetzung erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema