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Reisemangel

§ 651i Abs. 2 BGB · Zivilrecht

Ein Reisemangel liegt vor, wenn die Pauschalreise den geschuldeten Leistungsanforderungen nicht entspricht. Maßgeblich ist die vereinbarte Beschaffenheit; soweit eine solche nicht vereinbart ist, kommt es auf die Eignung für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen an, und wenn auch ein solcher Nutzen nicht vorausgesetzt ist, auf die Eignung für den gewöhnlichen Nutzen sowie die bei Pauschalreisen der gleichen Art übliche und vom Reisenden nach der Art der Pauschalreise zu erwartende Beschaffenheit. Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

Merksatz

Soweit die Beschaffenheit vereinbart ist, geht sie allgemeinen Erwartungen an die Reise vor.

Welcher Maßstab gilt für die Reise?Die nächste Stufe gilt nur, soweit der vorherige Maßstab nicht festgelegt ist. Ausfall oder unangemessene Verspätung von Reiseleistungen begründen ebenfalls einen Mangel.
  1. 1
    Vereinbarte Beschaffenheit
    Soweit eine Beschaffenheit vereinbart ist, wird die Reise daran gemessen.
  2. 2
    Vertraglich vorausgesetzter Nutzen
    Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung, zählt die Eignung für den vertraglich vorausgesetzten Nutzen.
  3. 3
    Gewöhnlicher Nutzen und Beschaffenheit
    Sonst zählen gewöhnlicher Nutzen sowie die bei dieser Reiseart übliche und erwartbare Beschaffenheit.
  1. 1
    Vereinbarte Beschaffenheit Soweit eine Beschaffenheit vereinbart ist, wird die Reise daran gemessen.
  2. 2
    Vertraglich vorausgesetzter Nutzen Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung, zählt die Eignung für den vertraglich vorausgesetzten Nutzen.
  3. 3
    Gewöhnlicher Nutzen und Beschaffenheit Sonst zählen gewöhnlicher Nutzen sowie die bei dieser Reiseart übliche und erwartbare Beschaffenheit.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lea bucht bei einem Reiseveranstalter für einen Gesamtpreis einen Hin- und Rückflug sowie drei Hotelübernachtungen. 2Für das Zimmer ist ein eigenes Bad vereinbart. Im Hotel erhält Lea ein Zimmer ohne eigenes Bad und nutzt während des gesamten Aufenthalts ein Gemeinschaftsbad auf dem Flur. Die Flüge und alle übrigen Reiseleistungen werden wie gebucht und pünktlich erbracht.

Trifft „Reisemangel“ hier zu?

„Reisemangel“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Pauschalreise
    Die Buchung verbindet Personenbeförderung und Beherbergung zu einer einheitlichen Reise.
    erfüllt
  2. 2
    Nichterfüllung der geschuldeten Leistungsanforderungen
    Das bereitgestellte Zimmer hat nicht das ausdrücklich vereinbarte eigene Bad.
    erfüllt
BFall B

1Lea bucht bei einem Reiseveranstalter für einen Gesamtpreis einen Hin- und Rückflug sowie drei Hotelübernachtungen. Für das Zimmer ist ein eigenes Bad vereinbart. Im Hotel erhält Lea für alle drei Nächte das gebuchte Zimmer mit eigenem Bad. Die Flüge und alle übrigen Reiseleistungen werden wie gebucht und pünktlich erbracht.

Trifft „Reisemangel“ hier zu?

„Reisemangel“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nichterfüllung der geschuldeten Leistungsanforderungen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Pauschalreise
    Die Buchung verbindet Personenbeförderung und Beherbergung zu einer einheitlichen Reise.
    erfüllt
  2. 2
    Nichterfüllung der geschuldeten Leistungsanforderungen
    Das zugesagte Bad ist vorhanden; auch die übrigen Leistungen werden vollständig, rechtzeitig und wie vereinbart erbracht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerNur ausgeführte, aber fehlerhafte Reiseleistungen werden auf einen Reisemangel geprüft.

RichtigAuch ausgebliebene oder unangemessen verspätete Reiseleistungen begründen einen Reisemangel.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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