Definitionen
Pauschalreise
§ 651a BGB · ZivilrechtEine Pauschalreise ist eine Kombination von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise, die ein Reiseveranstalter als Gesamtleistung schuldet. Die Zusammenstellung kann nach Kundenwunsch erfolgen; ein Gesamtpreis ist nicht zwingend, und getrennte Buchungen genügen für sich allein nicht. Bei der Kombination nur einer Art von Beförderungs-, Beherbergungs- oder Fahrzeugvermietungsleistungen mit sonstigen touristischen Leistungen scheidet sie aus, wenn Letztere erst nach Beginn der anderen Reiseleistung ausgewählt und vereinbart werden oder weniger als 25 Prozent des Gesamtwerts ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Reise bilden noch als solches beworben werden.
Auch eine nach Kundenwunsch zusammengestellte Reise kann dem Pauschalreiserecht unterliegen.
- BeginnBeginn der HauptleistungDie Beförderung, Unterkunftsleistung oder Fahrzeugmiete beginnt.
- DanachAuswahl und Buchung der ExtrasTouristische Extras werden erst jetzt ausgesucht und gebucht. Für diese Kombination greift der Ausschluss.
- Beginn der Hauptleistung Die Beförderung, Unterkunftsleistung oder Fahrzeugmiete beginnt.
- Auswahl und Buchung der Extras Touristische Extras werden erst jetzt ausgesucht und gebucht. Für diese Kombination greift der Ausschluss.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea bucht bei einem Reiseunternehmen eine einwöchige Reise nach Rom mit Hin- und Rückflug sowie sieben Hotelübernachtungen. Das Unternehmen verspricht die Flüge und den Hotelaufenthalt zusammen als einheitliches Angebot und übernimmt die Verantwortung für beides. Weitere Leistungen sind nicht vorgesehen.
Trifft „Pauschalreise“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMindestens zwei verschiedene ReiseleistungsartenBeförderung und Beherbergung sind zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen.
- 2erfülltLeistungen für dieselbe ReiseFlüge und Hotelaufenthalt dienen derselben Romreise.
- 3erfülltGesamtleistung eines ReiseveranstaltersDas Unternehmen schuldet beide Leistungsarten als Gesamtleistung.
- 4erfülltKein Ausschluss für touristische ZusatzleistungenDie Kombination besteht aus Beförderung und Beherbergung, sodass die Ausnahme für touristische Zusatzleistungen nicht greift.
Ein Reiseunternehmen bietet Mira 2für eine Rundreise durch Italien vier Übernachtungen in Rom und drei Übernachtungen in Florenz an. Anreise und Ortswechsel organisiert Mira selbst; 4weitere Leistungen sind nicht enthalten. 3Das Unternehmen verspricht beide Hotelaufenthalte als ein Gesamtangebot und übernimmt für beide die Verantwortung.
Trifft „Pauschalreise“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltMindestens zwei verschiedene ReiseleistungsartenBeide Hotelaufenthalte gehören zur selben Reiseleistungsart, der Beherbergung.
- 2erfülltLeistungen für dieselbe ReiseBeide Hotelaufenthalte dienen derselben Rundreise.
- 3erfülltGesamtleistung eines ReiseveranstaltersDas Unternehmen übernimmt die Hotelaufenthalte als Gesamtleistung.
- 4erfülltKein Ausschluss für touristische ZusatzleistungenMangels touristischer Zusatzleistungen greift der besondere Ausschluss nicht.
Typische Fehler
FehlerZwei einzelne Reiseleistungen werden mit zwei verschiedenen Reiseleistungsarten gleichgesetzt.
RichtigMehrere Leistungen derselben Art reichen nicht aus; erforderlich sind mindestens zwei unterschiedliche Arten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema