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Pauschalreise

§ 651a BGB · Zivilrecht

Eine Pauschalreise ist eine Kombination von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise, die ein Reiseveranstalter als Gesamtleistung schuldet. Die Zusammenstellung kann nach Kundenwunsch erfolgen; ein Gesamtpreis ist nicht zwingend, und getrennte Buchungen genügen für sich allein nicht. Bei der Kombination nur einer Art von Beförderungs-, Beherbergungs- oder Fahrzeugvermietungsleistungen mit sonstigen touristischen Leistungen scheidet sie aus, wenn Letztere erst nach Beginn der anderen Reiseleistung ausgewählt und vereinbart werden oder weniger als 25 Prozent des Gesamtwerts ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Reise bilden noch als solches beworben werden.

Merksatz

Auch eine nach Kundenwunsch zusammengestellte Reise kann dem Pauschalreiserecht unterliegen.

Wann werden touristische Extras zu spät gebucht?Nur für eine Art von Beförderungs-, Unterkunfts- oder Fahrzeugmietleistung, kombiniert mit sonstigen touristischen Leistungen.
  1. Beginn
    Beginn der Hauptleistung
    Die Beförderung, Unterkunftsleistung oder Fahrzeugmiete beginnt.
  2. Danach
    Auswahl und Buchung der Extras
    Touristische Extras werden erst jetzt ausgesucht und gebucht. Für diese Kombination greift der Ausschluss.
  1. Beginn der Hauptleistung Die Beförderung, Unterkunftsleistung oder Fahrzeugmiete beginnt.
  2. Auswahl und Buchung der Extras Touristische Extras werden erst jetzt ausgesucht und gebucht. Für diese Kombination greift der Ausschluss.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea bucht bei einem Reiseunternehmen eine einwöchige Reise nach Rom mit Hin- und Rückflug sowie sieben Hotelübernachtungen. Das Unternehmen verspricht die Flüge und den Hotelaufenthalt zusammen als einheitliches Angebot und übernimmt die Verantwortung für beides. Weitere Leistungen sind nicht vorgesehen.

Trifft „Pauschalreise“ hier zu?

„Pauschalreise“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mindestens zwei verschiedene Reiseleistungsarten
    Beförderung und Beherbergung sind zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen.
    erfüllt
  2. 2
    Leistungen für dieselbe Reise
    Flüge und Hotelaufenthalt dienen derselben Romreise.
    erfüllt
  3. 3
    Gesamtleistung eines Reiseveranstalters
    Das Unternehmen schuldet beide Leistungsarten als Gesamtleistung.
    erfüllt
  4. 4
    Kein Ausschluss für touristische Zusatzleistungen
    Die Kombination besteht aus Beförderung und Beherbergung, sodass die Ausnahme für touristische Zusatzleistungen nicht greift.
    erfüllt
BFall B

Ein Reiseunternehmen bietet Mira 2für eine Rundreise durch Italien vier Übernachtungen in Rom und drei Übernachtungen in Florenz an. Anreise und Ortswechsel organisiert Mira selbst; 4weitere Leistungen sind nicht enthalten. 3Das Unternehmen verspricht beide Hotelaufenthalte als ein Gesamtangebot und übernimmt für beide die Verantwortung.

Trifft „Pauschalreise“ hier zu?

„Pauschalreise“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mindestens zwei verschiedene Reiseleistungsarten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mindestens zwei verschiedene Reiseleistungsarten
    Beide Hotelaufenthalte gehören zur selben Reiseleistungsart, der Beherbergung.
    fehlt
  2. 2
    Leistungen für dieselbe Reise
    Beide Hotelaufenthalte dienen derselben Rundreise.
    erfüllt
  3. 3
    Gesamtleistung eines Reiseveranstalters
    Das Unternehmen übernimmt die Hotelaufenthalte als Gesamtleistung.
    erfüllt
  4. 4
    Kein Ausschluss für touristische Zusatzleistungen
    Mangels touristischer Zusatzleistungen greift der besondere Ausschluss nicht.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerZwei einzelne Reiseleistungen werden mit zwei verschiedenen Reiseleistungsarten gleichgesetzt.

RichtigMehrere Leistungen derselben Art reichen nicht aus; erforderlich sind mindestens zwei unterschiedliche Arten.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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