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Entgangene Urlaubsfreude

§ 651n Abs. 2 BGB · Zivilrecht

Entgangene Urlaubsfreude ist der immaterielle Schaden wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, der dadurch entsteht, dass eine Pauschalreise infolge eines oder mehrerer Reisemängel vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird. Der Reisende kann hierfür eine angemessene Geldentschädigung verlangen, sofern kein Ausschlussgrund nach § 651n Abs. 1 BGB vorliegt.

Merksatz

Auch mehrere Reisemängel können zusammen die erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise begründen.

Urlaubsentschädigung oder Preisminderung?Die Entschädigung betrifft verlorene Urlaubszeit, die Minderung den Wert der Reiseleistung; beide können nebeneinander bestehen.
Entgangene Urlaubsfreude
Reisepreisminderung
Ausgleich
Geldentschädigung für den immateriellen Verlust von Urlaubszeit.
Anpassung des Reisepreises an den geringeren Wert der mangelhaften Reise.
Erheblichkeit
Die Reise muss ausfallen oder erheblich beeinträchtigt sein.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise ist nicht erforderlich.
Ausschlussgründe
Die Ausschlussgründe des § 651n Abs. 1 BGB gelten.
Diese Ausschlussgründe hindern die Minderung nicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Nora bucht bei einem Veranstalter Flug und 14 Nächte in einem ruhigen Strandhotel als Gesamtpaket. 2Der Veranstalter lässt während des gesamten Aufenthalts direkt vor ihrem Zimmer täglich von 6 bis 24 Uhr mit Presslufthämmern umbauen. 4Nora meldet den Lärm sofort, doch der Veranstalter setzt die Arbeiten unverändert fort und lehnt ein anderes Zimmer oder Hotel ab. 3Nora schläft wegen des Lärms während der ganzen Reise nur wenige Stunden pro Nacht und verbringt die Tage außerhalb des Hotels.

Trifft „Entgangene Urlaubsfreude“ hier zu?

„Entgangene Urlaubsfreude“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Pauschalreise
    Flug und Unterkunft werden von einem Veranstalter als einheitliches Reisepaket angeboten.
    erfüllt
  2. 2
    Reisemangel als Ursache
    Der anhaltende Baulärm widerspricht der vereinbarten ruhigen Unterbringung und verursacht die Störung.
    erfüllt
  3. 3
    Vereitelung oder erhebliche Beeinträchtigung der Reise
    Die dauerhaften Einschränkungen von Schlaf und Hotelnutzung beeinträchtigen die gesamte Reise erheblich.
    erfüllt
  4. 4
    Kein Ausschlussgrund nach § 651n Abs. 1 BGB
    Der Veranstalter hält die von ihm veranlasste Störung bewusst aufrecht; keiner der gesetzlichen Ausschlussgründe greift.
    erfüllt
BFall B

Nora bucht bei einem Veranstalter Flug und 14 Nächte in einem Strandhotel mit einem laut Buchung täglich von 8 bis 20 Uhr nutzbaren Pool als Gesamtpaket. Am ersten Morgen sperrt der Veranstalter den Pool von 8 bis 10 Uhr für eine eigene Werbeveranstaltung. Nora meldet die Sperrung sofort und wartet bis zur Öffnung auf einer Liege, statt wie geplant zu schwimmen. Danach sind der Pool und sämtliche übrigen gebuchten Leistungen während der ganzen Reise ohne Einschränkungen nutzbar.

Trifft „Entgangene Urlaubsfreude“ hier zu?

„Entgangene Urlaubsfreude“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vereitelung oder erhebliche Beeinträchtigung der Reise

An der Definition geprüft

  1. 1
    Pauschalreise
    Flug und Unterkunft werden von einem Veranstalter als einheitliches Reisepaket angeboten.
    erfüllt
  2. 2
    Reisemangel als Ursache
    Die zweistündige Sperrung weicht von der zugesagten Nutzbarkeit des Pools ab.
    erfüllt
  3. 3
    Vereitelung oder erhebliche Beeinträchtigung der Reise
    Die einmalige zweistündige Poolsperrung beeinträchtigt die ansonsten uneingeschränkte Reise mit 14 Übernachtungen nicht erheblich.
    fehlt
  4. 4
    Kein Ausschlussgrund nach § 651n Abs. 1 BGB
    Der Veranstalter verursacht die Abweichung bewusst selbst; keiner der gesetzlichen Ausschlussgründe greift.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine Entschädigung wegen verlorener Urlaubszeit wird abgelehnt, weil der Reisepreis bereits gemindert wurde.

RichtigPreisminderung und Entschädigung wegen verlorener Urlaubszeit können nebeneinander verlangt werden.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einer erheblich beeinträchtigten Reise werden die Ausschlussgründe des § 651n Abs. 1 BGB nicht mehr geprüft.

RichtigAuch bei einer erheblichen Beeinträchtigung kann der Anspruch etwa wegen eines unvermeidbaren außergewöhnlichen Ereignisses ausgeschlossen sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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