Definitionen
Insolvenzabsicherung
§ 651r BGB · ZivilrechtDie Insolvenzabsicherung bezeichnet die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht des Reiseveranstalters, im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters die Erstattung des gezahlten Reisepreises sicherzustellen, soweit Reiseleistungen ausfallen oder der Reisende für erbrachte Leistungen nochmals an vom Veranstalter nicht bezahlte Leistungserbringer zahlt, sowie bei vereinbarter Beförderung die Rückbeförderung und die Beherbergung bis zur Rückbeförderung abzusichern. Für die Absicherung ist grundsätzlich ein zum Geschäftsbetrieb befugter Reisesicherungsfonds einzuschalten; liegt der nach dem Reisesicherungsfondsgesetz maßgebliche Umsatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr unter 10 Millionen Euro, kommen im Folgegeschäftsjahr auch ein in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugter Versicherer oder ein solches Kreditinstitut in Betracht. Hierzu muss der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Absicherer verschaffen und dies durch einen von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Sicherungsschein nachweisen.
Ein Sicherungsschein dokumentiert den Schutz, ersetzt aber nicht den unmittelbaren Anspruch gegen den Absicherer.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea bucht und bezahlt im laufenden Geschäftsjahr bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise mit Hin- und Rückflug. 4Der Veranstalter hatte im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr insgesamt zwei Millionen Euro Umsatz. Ein in Deutschland zugelassener Versicherer deckt 1für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters 2die entsprechende Rückzahlung des Reisepreises bei ausgefallenen Leistungen oder erneuten Zahlungen an bereits tätig gewordene, vom Veranstalter nicht bezahlte Anbieter 3sowie den Rückflug und die Unterkunft bis zum Rückflug ab. 5Lea kann diese Leistungen direkt vom Versicherer verlangen und 6erhält darüber eine vom Versicherer ausgestellte Bestätigung mit der Überschrift „Sicherungsschein“.
Trifft „Insolvenzabsicherung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbsicherung bei Zahlungsunfähigkeit des ReiseveranstaltersDie Deckung erfasst gerade das Zahlungsunfähigkeitsrisiko des Veranstalters.
- 2erfülltErstattung bei Leistungsausfall oder erneuter ZahlungBeide gesetzlichen Erstattungsfälle sind abgesichert.
- 3erfülltRückbeförderung und Beherbergung bei vereinbarter BeförderungBei der gebuchten Flugreise sind auch die Rückreise und die Unterkunft bis dahin gedeckt.
- 4erfülltGesetzlich zulässiger AbsichererWegen des Vorjahresumsatzes unter 10 Millionen Euro darf der Veranstalter einen zugelassenen Versicherer wählen.
- 5erfülltUnmittelbarer Anspruch gegen den AbsichererLea hat einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer.
- 6erfülltNachweis durch SicherungsscheinDer Versicherer bestätigt Leas unmittelbaren Anspruch durch einen Sicherungsschein.
Lea bucht und bezahlt im laufenden Geschäftsjahr bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise mit Hin- und Rückflug. 4Der Veranstalter hatte im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr insgesamt zwei Millionen Euro Umsatz. Ein in Deutschland zugelassener Versicherer deckt 1für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters 2die entsprechende Rückzahlung des Reisepreises bei ausgefallenen Leistungen oder erneuten Zahlungen an bereits tätig gewordene, vom Veranstalter nicht bezahlte Anbieter 3sowie den Rückflug und die Unterkunft bis zum Rückflug ab. 5Lea kann diese Leistungen direkt vom Versicherer verlangen, bekommt aber keinerlei Bestätigung über diesen Anspruch.
Trifft „Insolvenzabsicherung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbsicherung bei Zahlungsunfähigkeit des ReiseveranstaltersDie Deckung erfasst gerade das Zahlungsunfähigkeitsrisiko des Veranstalters.
- 2erfülltErstattung bei Leistungsausfall oder erneuter ZahlungBeide gesetzlichen Erstattungsfälle sind abgesichert.
- 3erfülltRückbeförderung und Beherbergung bei vereinbarter BeförderungBei der gebuchten Flugreise sind auch die Rückreise und die Unterkunft bis dahin gedeckt.
- 4erfülltGesetzlich zulässiger AbsichererWegen des Vorjahresumsatzes unter 10 Millionen Euro darf der Veranstalter einen zugelassenen Versicherer wählen.
- 5erfülltUnmittelbarer Anspruch gegen den AbsichererLea hat einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer.
- 6fehltNachweis durch SicherungsscheinMangels Bestätigung fehlt der vorgeschriebene Nachweis, obwohl der unmittelbare Anspruch besteht.
Typische Fehler
FehlerJede Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters wird mit einem Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises gleichgesetzt.
RichtigDie Erstattung ist nur insoweit abgesichert, wie Leistungen ausfallen oder der Reisende für erbrachte Leistungen wegen unbezahlter Anbieter nochmals zahlt.
FehlerVersicherer und Kreditinstitute werden unabhängig vom Umsatz als frei wählbare Alternative zum Reisesicherungsfonds behandelt.
RichtigDiese Alternativen sind nur bei einem maßgeblichen Umsatz unter 10 Millionen Euro im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr zulässig.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema