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Insolvenzabsicherung

§ 651r BGB · Zivilrecht

Die Insolvenzabsicherung bezeichnet die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht des Reiseveranstalters, im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters die Erstattung des gezahlten Reisepreises sicherzustellen, soweit Reiseleistungen ausfallen oder der Reisende für erbrachte Leistungen nochmals an vom Veranstalter nicht bezahlte Leistungserbringer zahlt, sowie bei vereinbarter Beförderung die Rückbeförderung und die Beherbergung bis zur Rückbeförderung abzusichern. Für die Absicherung ist grundsätzlich ein zum Geschäftsbetrieb befugter Reisesicherungsfonds einzuschalten; liegt der nach dem Reisesicherungsfondsgesetz maßgebliche Umsatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr unter 10 Millionen Euro, kommen im Folgegeschäftsjahr auch ein in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugter Versicherer oder ein solches Kreditinstitut in Betracht. Hierzu muss der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Absicherer verschaffen und dies durch einen von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Sicherungsschein nachweisen.

Merksatz

Ein Sicherungsschein dokumentiert den Schutz, ersetzt aber nicht den unmittelbaren Anspruch gegen den Absicherer.

Wer ist mit wem rechtlich verbunden?Die Verträge verbinden den Veranstalter mit den beiden anderen Beteiligten. Der Reisende hat daneben einen eigenen Anspruch gegen den Absicherer.
PauschalreisevertragAbsicherungsvertragUnmittelbarerAnspruchRReisenderVReiseveranstalterAAbsicherer123RReisenderVReiseveranstalterAAbsicherer
1
Pauschalreisevertrag
Der Reisende bucht die Pauschalreise beim Veranstalter.
2
Absicherungsvertrag
Der Veranstalter vereinbart die Absicherung mit dem Absicherer.
3
Unmittelbarer Anspruch
Der Reisende kann die abgesicherten Leistungen selbst vom Absicherer verlangen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea bucht und bezahlt im laufenden Geschäftsjahr bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise mit Hin- und Rückflug. 4Der Veranstalter hatte im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr insgesamt zwei Millionen Euro Umsatz. Ein in Deutschland zugelassener Versicherer deckt 1für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters 2die entsprechende Rückzahlung des Reisepreises bei ausgefallenen Leistungen oder erneuten Zahlungen an bereits tätig gewordene, vom Veranstalter nicht bezahlte Anbieter 3sowie den Rückflug und die Unterkunft bis zum Rückflug ab. 5Lea kann diese Leistungen direkt vom Versicherer verlangen und 6erhält darüber eine vom Versicherer ausgestellte Bestätigung mit der Überschrift „Sicherungsschein“.

Trifft „Insolvenzabsicherung“ hier zu?

„Insolvenzabsicherung“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Absicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters
    Die Deckung erfasst gerade das Zahlungsunfähigkeitsrisiko des Veranstalters.
    erfüllt
  2. 2
    Erstattung bei Leistungsausfall oder erneuter Zahlung
    Beide gesetzlichen Erstattungsfälle sind abgesichert.
    erfüllt
  3. 3
    Rückbeförderung und Beherbergung bei vereinbarter Beförderung
    Bei der gebuchten Flugreise sind auch die Rückreise und die Unterkunft bis dahin gedeckt.
    erfüllt
  4. 4
    Gesetzlich zulässiger Absicherer
    Wegen des Vorjahresumsatzes unter 10 Millionen Euro darf der Veranstalter einen zugelassenen Versicherer wählen.
    erfüllt
  5. 5
    Unmittelbarer Anspruch gegen den Absicherer
    Lea hat einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer.
    erfüllt
  6. 6
    Nachweis durch Sicherungsschein
    Der Versicherer bestätigt Leas unmittelbaren Anspruch durch einen Sicherungsschein.
    erfüllt
BFall B

Lea bucht und bezahlt im laufenden Geschäftsjahr bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise mit Hin- und Rückflug. 4Der Veranstalter hatte im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr insgesamt zwei Millionen Euro Umsatz. Ein in Deutschland zugelassener Versicherer deckt 1für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters 2die entsprechende Rückzahlung des Reisepreises bei ausgefallenen Leistungen oder erneuten Zahlungen an bereits tätig gewordene, vom Veranstalter nicht bezahlte Anbieter 3sowie den Rückflug und die Unterkunft bis zum Rückflug ab. 5Lea kann diese Leistungen direkt vom Versicherer verlangen, bekommt aber keinerlei Bestätigung über diesen Anspruch.

Trifft „Insolvenzabsicherung“ hier zu?

„Insolvenzabsicherung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nachweis durch Sicherungsschein

An der Definition geprüft

  1. 1
    Absicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters
    Die Deckung erfasst gerade das Zahlungsunfähigkeitsrisiko des Veranstalters.
    erfüllt
  2. 2
    Erstattung bei Leistungsausfall oder erneuter Zahlung
    Beide gesetzlichen Erstattungsfälle sind abgesichert.
    erfüllt
  3. 3
    Rückbeförderung und Beherbergung bei vereinbarter Beförderung
    Bei der gebuchten Flugreise sind auch die Rückreise und die Unterkunft bis dahin gedeckt.
    erfüllt
  4. 4
    Gesetzlich zulässiger Absicherer
    Wegen des Vorjahresumsatzes unter 10 Millionen Euro darf der Veranstalter einen zugelassenen Versicherer wählen.
    erfüllt
  5. 5
    Unmittelbarer Anspruch gegen den Absicherer
    Lea hat einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer.
    erfüllt
  6. 6
    Nachweis durch Sicherungsschein
    Mangels Bestätigung fehlt der vorgeschriebene Nachweis, obwohl der unmittelbare Anspruch besteht.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerJede Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters wird mit einem Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises gleichgesetzt.

RichtigDie Erstattung ist nur insoweit abgesichert, wie Leistungen ausfallen oder der Reisende für erbrachte Leistungen wegen unbezahlter Anbieter nochmals zahlt.

Voraussetzung vergessen

FehlerVersicherer und Kreditinstitute werden unabhängig vom Umsatz als frei wählbare Alternative zum Reisesicherungsfonds behandelt.

RichtigDiese Alternativen sind nur bei einem maßgeblichen Umsatz unter 10 Millionen Euro im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr zulässig.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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