Definitionen
Vormerkung
§ 883 BGB · ZivilrechtDie Vormerkung ist ein akzessorisches, im Grundbuch eingetragenes dingliches Sicherungsmittel zur Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück, einem grundstücksgleichen Recht oder einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts. Sie bewirkt, dass nach ihrer Eintragung vorgenommene Verfügungen über das Grundstück oder das betroffene Recht dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam sind, soweit sie den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden.
Die Vormerkung sichert den Weg zur Rechtsänderung, vollzieht die Rechtsänderung aber noch nicht.
- Tag 0KaufvertragDer Kaufvertrag begründet einen Anspruch auf Übertragung des Grundstückseigentums.
- Tag 5Eintragung der VormerkungDie Vormerkung wird zur Sicherung des Anspruchs im Grundbuch eingetragen.
- Tag 20Eigentumsübertragung an DrittenDer Erwerb ist dem Berechtigten gegenüber unwirksam, soweit er dessen gesicherten Anspruch beeinträchtigt.
- Kaufvertrag Der Kaufvertrag begründet einen Anspruch auf Übertragung des Grundstückseigentums.
- Eintragung der Vormerkung Die Vormerkung wird zur Sicherung des Anspruchs im Grundbuch eingetragen.
- Eigentumsübertragung an Dritten Der Erwerb ist dem Berechtigten gegenüber unwirksam, soweit er dessen gesicherten Anspruch beeinträchtigt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eva verkauft ihr Grundstück durch einen notariell beurkundeten Vertrag an Leon. In der Urkunde erlaubt Eva zugleich einen Eintrag im Grundbuch, der Leons Anspruch auf Übertragung des Eigentums absichern soll. Das Grundbuchamt nimmt den beantragten Eintrag vor.
Trifft „Vormerkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSicherung eines schuldrechtlichen AnspruchsGesichert werden soll Leons Anspruch aus dem Kaufvertrag gegen Eva.
- 2erfülltAnspruch auf eine grundstücksbezogene RechtsänderungDer Anspruch ist auf den Erwerb des Grundstückseigentums gerichtet.
- 3erfülltEintragung im GrundbuchDie Sicherung ist im Grundbuch eingetragen.
Eva verkauft ihr Grundstück durch einen notariell beurkundeten Vertrag an Leon. In der Urkunde erlaubt Eva zugleich einen Eintrag im Grundbuch, der Leons Anspruch auf Übertragung des Eigentums absichern soll. Der Antrag liegt dem Grundbuchamt vor, das den Eintrag noch nicht vorgenommen hat.
Trifft „Vormerkung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSicherung eines schuldrechtlichen AnspruchsGesichert werden soll Leons Anspruch aus dem Kaufvertrag gegen Eva.
- 2erfülltAnspruch auf eine grundstücksbezogene RechtsänderungDer Anspruch ist auf den Erwerb des Grundstückseigentums gerichtet.
- 3fehltEintragung im GrundbuchDer bloße Antrag ersetzt die noch fehlende Eintragung nicht.
Typische Fehler
FehlerSpätere Verfügungen werden als gegenüber jedermann unwirksam behandelt.
RichtigDer Schutz wirkt nur zugunsten des Vormerkungsberechtigten und nur im Umfang einer Beeinträchtigung seines gesicherten Anspruchs.
FehlerBei einem bedingten Anspruch wird die Eintragung erst nach Eintritt der Bedingung für zulässig gehalten.
RichtigAuch ein bedingter Anspruch auf eine grundstücksbezogene Rechtsänderung kann bereits durch eine Vormerkung gesichert werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata