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Vormerkung

§ 883 BGB · Zivilrecht

Die Vormerkung ist ein akzessorisches, im Grundbuch eingetragenes dingliches Sicherungsmittel zur Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück, einem grundstücksgleichen Recht oder einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts. Sie bewirkt, dass nach ihrer Eintragung vorgenommene Verfügungen über das Grundstück oder das betroffene Recht dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam sind, soweit sie den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden.

Merksatz

Die Vormerkung sichert den Weg zur Rechtsänderung, vollzieht die Rechtsänderung aber noch nicht.

Wann greift der Schutz der Vormerkung?Die Eintragung liegt zwischen Kaufvertrag und späterer Eigentumsübertragung. Sie entscheidet über den Schutz vor der späteren Verfügung.
  1. Tag 0
    Kaufvertrag
    Der Kaufvertrag begründet einen Anspruch auf Übertragung des Grundstückseigentums.
  2. Tag 5
    Eintragung der Vormerkung
    Die Vormerkung wird zur Sicherung des Anspruchs im Grundbuch eingetragen.
  3. Tag 20
    Eigentumsübertragung an Dritten
    Der Erwerb ist dem Berechtigten gegenüber unwirksam, soweit er dessen gesicherten Anspruch beeinträchtigt.
  1. Kaufvertrag Der Kaufvertrag begründet einen Anspruch auf Übertragung des Grundstückseigentums.
  2. Eintragung der Vormerkung Die Vormerkung wird zur Sicherung des Anspruchs im Grundbuch eingetragen.
  3. Eigentumsübertragung an Dritten Der Erwerb ist dem Berechtigten gegenüber unwirksam, soweit er dessen gesicherten Anspruch beeinträchtigt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eva verkauft ihr Grundstück durch einen notariell beurkundeten Vertrag an Leon. In der Urkunde erlaubt Eva zugleich einen Eintrag im Grundbuch, der Leons Anspruch auf Übertragung des Eigentums absichern soll. Das Grundbuchamt nimmt den beantragten Eintrag vor.

Trifft „Vormerkung“ hier zu?

„Vormerkung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs
    Gesichert werden soll Leons Anspruch aus dem Kaufvertrag gegen Eva.
    erfüllt
  2. 2
    Anspruch auf eine grundstücksbezogene Rechtsänderung
    Der Anspruch ist auf den Erwerb des Grundstückseigentums gerichtet.
    erfüllt
  3. 3
    Eintragung im Grundbuch
    Die Sicherung ist im Grundbuch eingetragen.
    erfüllt
BFall B

Eva verkauft ihr Grundstück durch einen notariell beurkundeten Vertrag an Leon. In der Urkunde erlaubt Eva zugleich einen Eintrag im Grundbuch, der Leons Anspruch auf Übertragung des Eigentums absichern soll. Der Antrag liegt dem Grundbuchamt vor, das den Eintrag noch nicht vorgenommen hat.

Trifft „Vormerkung“ hier zu?

„Vormerkung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eintragung im Grundbuch

An der Definition geprüft

  1. 1
    Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs
    Gesichert werden soll Leons Anspruch aus dem Kaufvertrag gegen Eva.
    erfüllt
  2. 2
    Anspruch auf eine grundstücksbezogene Rechtsänderung
    Der Anspruch ist auf den Erwerb des Grundstückseigentums gerichtet.
    erfüllt
  3. 3
    Eintragung im Grundbuch
    Der bloße Antrag ersetzt die noch fehlende Eintragung nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerSpätere Verfügungen werden als gegenüber jedermann unwirksam behandelt.

RichtigDer Schutz wirkt nur zugunsten des Vormerkungsberechtigten und nur im Umfang einer Beeinträchtigung seines gesicherten Anspruchs.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einem bedingten Anspruch wird die Eintragung erst nach Eintritt der Bedingung für zulässig gehalten.

RichtigAuch ein bedingter Anspruch auf eine grundstücksbezogene Rechtsänderung kann bereits durch eine Vormerkung gesichert werden.

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