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Kenntnis des Käufers

§ 442 BGB · Zivilrecht

Kenntnis des Käufers im Sinne des § 442 BGB liegt vor, wenn der Käufer bei Vertragsschluss den Mangel positiv kennt, d.h. ihm die den Mangel begründenden Umstände tatsächlich bekannt sind. Grob fahrlässige Unkenntnis ist keine positive Kenntnis, kann aber ebenfalls zum Ausschluss der Mängelrechte führen; dies gilt nach § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Merksatz

Kenntnis betrifft tatsächliches Wissen bei Vertragsschluss, nicht bloß die Möglichkeit, den Mangel zu erkennen.

Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis?Verglichen wird § 442 Abs. 1 BGB. Absatz 2 enthält eine Ausnahme für Grundbuchrechte; beim Verbrauchsgüterkauf gilt § 442 nicht (§ 475 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Kenntnis des Käufers
Grob fahrlässige Unkenntnis
Wissen um den Mangel
Der Käufer kennt die mangelbegründenden Umstände tatsächlich.
Der Käufer erkennt den Mangel wegen besonders schwerer Unachtsamkeit nicht.
Ausschluss der Rechte
Ausschluss nach § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Nach Satz 2 kein Ausschluss bei arglistigem Verschweigen oder einer Beschaffenheitsgarantie.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea kauft von Tom privat eine gebrauchte Kamera, die nach ihrer Vereinbarung vollständig funktionieren soll. 1Schon vor dem Vertragsschluss hat Lea bei einem Test bemerkt, dass der Autofokus defekt ist. 2Beim Abschluss des Vertrags weiß sie noch davon.

Trifft „Kenntnis des Käufers“ hier zu?

„Kenntnis des Käufers“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächliche Kenntnis der mangelbegründenden Umstände
    Lea hat den Funktionsfehler selbst festgestellt und kennt damit die mangelbegründenden Umstände.
    erfüllt
  2. 2
    Kenntnis bereits bei Vertragsschluss
    Das Wissen um den Defekt besteht im maßgeblichen Zeitpunkt fort.
    erfüllt
BFall B

Lea kauft von Tom privat eine gebrauchte Kamera, die nach ihrer Vereinbarung vollständig funktionieren soll. Vor dem Kauf arbeitet der Autofokus bei einem üblichen Funktionstest fehlerfrei. Erst am nächsten Tag fällt er aus; 1bei der anschließenden Untersuchung erfährt Lea, dass schon beim Kauf ein Bauteil des Autofokus gebrochen war.

Trifft „Kenntnis des Käufers“ hier zu?

„Kenntnis des Käufers“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kenntnis bereits bei Vertragsschluss

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächliche Kenntnis der mangelbegründenden Umstände
    Durch die Untersuchung erlangt Lea tatsächliches Wissen über den Defekt.
    erfüllt
  2. 2
    Kenntnis bereits bei Vertragsschluss
    Lea erfährt erst nach dem Vertragsschluss von dem bereits vorhandenen Defekt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei grob fahrlässiger Unkenntnis werden die Mängelrechte trotz einer vom Verkäufer übernommenen Beschaffenheitsgarantie ausgeschlossen.

RichtigEine Beschaffenheitsgarantie verhindert den Ausschluss nach § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB ebenso wie arglistiges Verschweigen.

Verwechslung

FehlerKenntnis des Mangels wird verneint, weil der Käufer seine daraus folgenden Rechte nicht kennt.

RichtigErforderlich ist die tatsächliche Kenntnis der mangelbegründenden Umstände, nicht die Kenntnis der daraus folgenden Käuferrechte.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

2 Schemata

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