Definitionen
Kenntnis des Käufers
§ 442 BGB · ZivilrechtKenntnis des Käufers im Sinne des § 442 BGB liegt vor, wenn der Käufer bei Vertragsschluss den Mangel positiv kennt, d.h. ihm die den Mangel begründenden Umstände tatsächlich bekannt sind. Grob fahrlässige Unkenntnis ist keine positive Kenntnis, kann aber ebenfalls zum Ausschluss der Mängelrechte führen; dies gilt nach § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Kenntnis betrifft tatsächliches Wissen bei Vertragsschluss, nicht bloß die Möglichkeit, den Mangel zu erkennen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea kauft von Tom privat eine gebrauchte Kamera, die nach ihrer Vereinbarung vollständig funktionieren soll. 1Schon vor dem Vertragsschluss hat Lea bei einem Test bemerkt, dass der Autofokus defekt ist. 2Beim Abschluss des Vertrags weiß sie noch davon.
Trifft „Kenntnis des Käufers“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächliche Kenntnis der mangelbegründenden UmständeLea hat den Funktionsfehler selbst festgestellt und kennt damit die mangelbegründenden Umstände.
- 2erfülltKenntnis bereits bei VertragsschlussDas Wissen um den Defekt besteht im maßgeblichen Zeitpunkt fort.
Lea kauft von Tom privat eine gebrauchte Kamera, die nach ihrer Vereinbarung vollständig funktionieren soll. Vor dem Kauf arbeitet der Autofokus bei einem üblichen Funktionstest fehlerfrei. Erst am nächsten Tag fällt er aus; 1bei der anschließenden Untersuchung erfährt Lea, dass schon beim Kauf ein Bauteil des Autofokus gebrochen war.
Trifft „Kenntnis des Käufers“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächliche Kenntnis der mangelbegründenden UmständeDurch die Untersuchung erlangt Lea tatsächliches Wissen über den Defekt.
- 2fehltKenntnis bereits bei VertragsschlussLea erfährt erst nach dem Vertragsschluss von dem bereits vorhandenen Defekt.
Typische Fehler
FehlerBei grob fahrlässiger Unkenntnis werden die Mängelrechte trotz einer vom Verkäufer übernommenen Beschaffenheitsgarantie ausgeschlossen.
RichtigEine Beschaffenheitsgarantie verhindert den Ausschluss nach § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB ebenso wie arglistiges Verschweigen.
FehlerKenntnis des Mangels wird verneint, weil der Käufer seine daraus folgenden Rechte nicht kennt.
RichtigErforderlich ist die tatsächliche Kenntnis der mangelbegründenden Umstände, nicht die Kenntnis der daraus folgenden Käuferrechte.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata