Definitionen
Pfandrecht
§§ 1204 ff. BGB · ZivilrechtDas Pfandrecht ist ein beschränktes dingliches Recht an einer beweglichen Sache oder einem Recht, das dem Gläubiger die Befugnis gewährt, sich wegen einer Forderung durch Verwertung des Pfandgegenstands vorrangig vor ungesicherten Gläubigern zu befriedigen. Es kann durch Rechtsgeschäft, kraft Gesetzes oder durch Pfändung entstehen und ist an eine zu sichernde Forderung gebunden (Akzessorietät), wobei auch künftige oder bedingte Forderungen gesichert werden können.
Der Vorrang des Gläubigers bezieht sich auf die Verwertung des Pfandgegenstands.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna leiht Ben 1.000 Euro und zahlt ihm das Geld aus. Beide vereinbaren, dass Bens eigene Armbanduhr genau diese Rückzahlung sichern soll, ohne dass Anna Eigentümerin wird. Bei ausbleibender Rückzahlung soll Anna die Uhr versteigern lassen dürfen und aus dem Erlös vor Gläubigern ohne eigene Sicherheit bezahlt werden. Ben übergibt Anna die Uhr, die sie bis zur Rückzahlung behalten soll.
Trifft „Pfandrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeschränktes dingliches RechtDie Einigung begründet zusammen mit der Übergabe ein dingliches Recht, ohne Anna das Eigentum zu übertragen.
- 2erfülltBewegliche Sache oder Recht als GegenstandDie Armbanduhr ist eine bewegliche Sache.
- 3erfülltVorrangige Befriedigung durch VerwertungAnna darf die Uhr verwerten und wird aus dem Erlös vorrangig gegenüber ungesicherten Gläubigern befriedigt.
- 4erfülltRechtsgeschäft, Gesetz oder Pfändung als EntstehungsgrundDie Übergabe vollendet zusammen mit der zuvor getroffenen Einigung die rechtsgeschäftliche Bestellung.
- 5erfülltBindung an eine gegenwärtige, künftige oder bedingte ForderungDas Sicherungsrecht ist an Annas Darlehensrückzahlungsforderung gebunden.
Anna leiht Ben 10.000 Euro und zahlt ihm das Geld aus. Beide vereinbaren eine von dieser Rückzahlungsschuld abhängige Hypothek an Bens eigenem Grundstück, ohne dass Anna Eigentümerin wird. Bei ausbleibender Rückzahlung soll Anna das Grundstück versteigern lassen dürfen und aus dem Erlös vor Gläubigern ohne eigene Sicherheit bezahlt werden. Die Hypothek wird ohne Brief im Grundbuch eingetragen.
Trifft „Pfandrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeschränktes dingliches RechtAuch die Hypothek ist ein beschränktes dingliches Sicherungsrecht.
- 2fehltBewegliche Sache oder Recht als GegenstandDie Sicherheit belastet das Grundstück selbst und damit keinen Gegenstand des Pfandrechts im Sinne der §§ 1204 ff. BGB.
- 3erfülltVorrangige Befriedigung durch VerwertungDie Hypothek ermöglicht eine vorrangige Befriedigung aus dem Versteigerungserlös.
- 4erfülltRechtsgeschäft, Gesetz oder Pfändung als EntstehungsgrundDie Hypothek entsteht rechtsgeschäftlich durch die vereinbarte Bestellung und die Grundbucheintragung.
- 5erfülltBindung an eine gegenwärtige, künftige oder bedingte ForderungDie Hypothek ist an Annas Darlehensrückzahlungsforderung gebunden.
Typische Fehler
FehlerDie Bestellung zur Sicherung einer künftigen oder bedingten Forderung wird für unwirksam gehalten.
RichtigAuch künftige oder bedingte Forderungen können durch ein Pfandrecht gesichert werden.
FehlerDem Pfandgläubiger wird aufgrund des Pfandrechts Eigentum am Sicherungsgegenstand zugeschrieben.
RichtigDas Pfandrecht vermittelt nur ein beschränktes dingliches Recht und überträgt kein Eigentum.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata