Schemata
Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsakts
§§ 35 ff. VwVfGRechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsakts gem. §§ 35 ff. VwVfG
- A. Ermächtigungsgrundlage
Der belastende VA bedarf einer gesetzlichen Grundlage (Vorbehalt des Gesetzes, Art. 20 III GG). Die einschlägige Ermächtigungsgrundlage ist zu benennen und auf ihre Verfassungsmäßigkeit (Bestimmtheitsgrundsatz, Art. 80 I 2 GG analog; Wesentlichkeitstheorie) zu prüfen.
- B. Formelle Rechtmäßigkeit
- I. Zuständigkeit
Welche Behörde ist nach dem einschlägigen Fachrecht für den Erlass des VA sachlich zuständig?
- 2. Örtliche Zuständigkeit
§ 3 VwVfG: Bestimmung nach dem Sitz des Betroffenen, dem Ort der Handlung oder dem Belegenheitsort.
- 3. Instanzielle Zuständigkeit
Zuständigkeit der handelnden Behördenstufe (Ausgangs-, Widerspruchs-, Aufsichtsbehörde) nach Maßgabe des Fachrechts.
- II. Verfahren
- 1. Anhörung
§ 28 I VwVfG: Vor Erlass eines belastenden VA ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Ausnahmen: § 28 II, III VwVfG.
- 2. Mitwirkung Dritter / Beteiligung
Soweit das Fachrecht Beteiligungsrechte Dritter (z. B. Gemeinden, Träger öffentlicher Belange) vorsieht, sind diese einzuhalten.
- 3. Heilung von Verfahrensfehlern
§ 45 VwVfG: Bestimmte Verfahrensfehler (insb. fehlende Anhörung) können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden. Unbeachtlichkeit nach § 46 VwVfG, wenn offensichtlich keine andere Entscheidung in der Sache möglich war.
- III. Form
- 1. Schriftform / Begründung
§ 37 II VwVfG: VA kann schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden; schriftliche VA sind zu begründen (§ 39 I VwVfG) mit Angabe der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe.
- 2. Bekanntgabe
§§ 41, 43 VwVfG: Der VA wird mit ordnungsgemäßer Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam. Zustellungsvorschriften des VwZG sind ggf. zu beachten.
- 3. Heilung von Formmängeln
§ 45 VwVfG gilt entsprechend; fehlende Begründung kann nachgeholt werden. § 46 VwVfG: Formfehler ist unbeachtlich, wenn er die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat.
- C. Materielle Rechtmäßigkeit
- I. Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der Ermächtigungsgrundlage müssen erfüllt sein. Auslegung nach Wortlaut, Systematik, Telos und Entstehungsgeschichte; ggf. unbestimmte Rechtsbegriffe mit vollem gerichtlichen Kontrollumfang (Ausnahme: Beurteilungsspielraum).
- 1. Unbestimmte Rechtsbegriffe
Grundsatz: volle gerichtliche Überprüfbarkeit. Ausnahmsweise Beurteilungsspielraum der Behörde (z. B. Prüfungsentscheidungen, Prognosen, Risikobewertungen), dann nur Kontrolle auf Beurteilungsfehler.
- 2. Beurteilungsfehler (bei Beurteilungsspielraum)
Fehler: Verkennung des Beurteilungsspielraums, Nichtermittlung des Sachverhalts, sachfremde Erwägungen, Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze.
- II. Rechtsfolge: Ermessen
Liegt eine Ermessensermächtigung vor (»kann«, »darf«), hat die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei auszuüben (§ 40 VwVfG).
- 1. Ermessensausfall (Ermessensnichtgebrauch)
Die Behörde erkennt nicht, dass ihr Ermessen zusteht, und trifft eine gebundene Entscheidung.
Die Behörde wählt eine Rechtsfolge, die der Rahmen der Ermächtigung nicht zulässt.
Die Behörde berücksichtigt sachfremde Erwägungen oder lässt relevante Gesichtspunkte außer Acht (§ 114 S. 1 VwGO).
In atypischen Ausnahmefällen verdichtet sich das Ermessen auf eine einzige rechtmäßige Entscheidung.
- III. Verhältnismäßigkeit
Verfassungsrechtliches Übermaßverbot (Art. 20 III, Art. 1 III GG): Der VA muss einem legitimen Zweck dienen und geeignet, erforderlich sowie angemessen (verhältnismäßig i. e. S.) sein.
- 1. Legitimer Zweck
Der mit dem VA verfolgte öffentliche Zweck muss verfassungsrechtlich zulässig sein.
- 2. Geeignetheit
Der VA muss zur Erreichung des Zwecks zumindest förderlich sein.
- 3. Erforderlichkeit
Es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Verfügung stehen.
- 4. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i. e. S.)
Die Schwere des Eingriffs darf nicht außer Verhältnis zum Gewicht des verfolgten Zwecks stehen; Abwägung der betroffenen Interessen.
- IV. Bestimmtheit und Klarheit
§ 37 I VwVfG: Der VA muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein, d. h. der Regelungsgehalt muss für den Adressaten klar und unzweideutig erkennbar sein.
- V. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
Der VA darf nicht gegen Grundrechte (insb. Art. 2 I, 12, 14 GG), Unionsrecht oder sonstiges höherrangiges Bundesrecht verstoßen.