Schemata
Bundesstaatsprinzip und Bundestreue
Art. 20 I GGVerstoß gegen das Bundesstaatsprinzip und den Grundsatz der Bundestreue (Art. 20 I GG i.V.m. dem ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens)
- A. Verfassungsrechtliche Grundlage
Art. 20 I GG konstituiert die Bundesrepublik als Bundesstaat; aus dem Bundesstaatsprinzip leitet das BVerfG den ungeschriebenen Grundsatz der Bundestreue (bundesfreundliches Verhalten) ab, der Bund und Länder wechselseitig zur Rücksichtnahme verpflichtet.
- I. Bundesstaatsprinzip (Art. 20 I GG)
Die Bundesrepublik ist ein Bundesstaat mit eigenständiger Staatlichkeit von Bund und Ländern; beide Ebenen sind in ihren Kompetenzbereichen souverän, aber aufeinander angewiesen.
- II. Grundsatz der Bundestreue
Ungeschriebener Verfassungsgrundsatz: Bund und Länder sind verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Kompetenzen auf die Interessen des jeweils anderen Teils Rücksicht zu nehmen und das Funktionieren des Gesamtgefüges zu fördern (BVerfGE 1, 299; 12, 205).
- III. Wechselseitigkeit der Pflicht
Die Bundestreue bindet sowohl den Bund gegenüber den Ländern als auch die Länder gegenüber dem Bund und die Länder untereinander.
- B. Anwendungsvoraussetzungen
- I. Kompetenzausübung als Anknüpfungspunkt
Bundestreue setzt voraus, dass der Verpflichtete eine eigene Kompetenz ausübt; sie begründet keine eigenständige Kompetenz, sondern modifiziert die Ausübung bestehender Kompetenzen.
- II. Bundesstaatliche Rechtsbeziehung
Die Pflicht gilt nur im Verhältnis Bund–Land oder Land–Land, nicht im Verhältnis zu Privaten oder im innerstaatlichen Verwaltungsverhältnis ohne bundesstaatliche Dimension.
- III. Erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des anderen Teils
Eine bloße Berührung fremder Interessen genügt nicht; erforderlich ist eine spürbare, nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigte Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung des anderen Verfassungssubjekts.
- C. Inhalt und Fallgruppen der Bundestreue
- I. Rücksichtnahmepflicht bei Kompetenzausübung
Bund und Länder müssen bei der Wahrnehmung eigener Kompetenzen auf die Belange der anderen Ebene Rücksicht nehmen und unnötige Erschwerungen vermeiden.
- II. Konsultations- und Kooperationspflichten
In bestimmten Konstellationen gebietet die Bundestreue, vor einseitigem Handeln Abstimmung zu suchen, insbesondere bei Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf die andere Ebene (z.B. Staatsverträge, Verwaltungsabkommen).
- III. Pflicht zur Mitwirkung
Soweit ein Verfassungssubjekt auf die Mitwirkung des anderen angewiesen ist, kann Bundestreue eine Pflicht zur aktiven Mitwirkung begründen (BVerfGE 42, 103).
- IV. Verbot des venire contra factum proprium
Bund und Länder dürfen sich nicht in widersprüchlicher Weise verhalten, wenn der andere Teil auf ein bestimmtes Verhalten vertraut hat und schutzwürdig ist.
- V. Pflicht zur Loyalität im Bundesrat und bei Gemeinschaftsaufgaben
Im Bereich des kooperativen Föderalismus (Art. 91a, 91b GG) und bei der Mitwirkung im Bundesrat gebietet Bundestreue sachbezogenes, nicht rein taktisch-obstruktives Abstimmungsverhalten.
- D. Grenzen der Bundestreue
- I. Kein Kompetenzverschiebungsverbot
Bundestreue kann nicht dazu führen, dass eine Ebene auf ihr zustehende Kompetenzen verzichten muss; sie wirkt nur als Schranke der Kompetenzausübung, nicht als Kompetenzgrundlage.
- II. Verhältnismäßigkeit
Die aus der Bundestreue abgeleiteten Pflichten müssen verhältnismäßig sein; je schwerwiegender der Eingriff in eigene Kompetenzen, desto gewichtiger müssen die Interessen des anderen Teils sein.
- III. Kein Anspruch auf bestimmtes Abstimmungsverhalten im Bundesrat
Die Bundestreue verpflichtet Länder nicht, im Bundesrat stets zugunsten des Bundes zu stimmen; politische Entscheidungsfreiheit bleibt gewahrt (BVerfGE 34, 9).
- E. Rechtsfolgen eines Verstoßes
- I. Verfassungswidrigkeit der Maßnahme
Eine Maßnahme, die gegen die Bundestreue verstößt, ist verfassungswidrig und kann im Bund-Länder-Streit (Art. 94 I Nr. 3 GG) vor dem BVerfG angegriffen werden.
- II. Bund-Länder-Streit (Art. 94 I Nr. 3 GG)
Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus der Bundestreue werden im Verfahren nach Art. 94 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG vor dem BVerfG ausgetragen.
- III. Keine unmittelbaren Schadensersatzansprüche
Ein Verstoß gegen die Bundestreue begründet grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch; die Rechtsfolge ist primär die Feststellung der Verfassungswidrigkeit.