Schemata
Beweislast und Beweiswürdigung
§ 286 ZPOPrüfung der Beweislastverteilung und Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO
- I. Beweisbedürftigkeit
Eine Tatsache ist beweisbedürftig, wenn sie streitig und entscheidungserheblich ist sowie nicht bereits kraft Gesetzes als wahr gilt (z.B. Geständnis § 288 ZPO, Offenkundigkeit § 291 ZPO).
- 1. Streitigkeit der Tatsache
Eine Tatsache ist unstreitig, wenn sie vom Gegner nicht bestritten wird (§ 138 III ZPO) oder als zugestanden gilt; dann bedarf sie keines Beweises.
- 2. Entscheidungserheblichkeit
Die Tatsache muss für den Ausgang des Rechtsstreits rechtlich relevant sein; hypothetisch nicht entscheidungserhebliche Tatsachen werden nicht unter Beweis gestellt.
- 3. Ausnahmen von der Beweisbedürftigkeit
Geständnis (§ 288 ZPO), Offenkundigkeit (§ 291 ZPO), gesetzliche Vermutungen (§ 292 ZPO), Anscheinsbeweis.
- II. Beweislast (objektive und subjektive)
- 1. Subjektive Beweislast (Beweisführungslast)
Die Beweisführungslast bezeichnet die Obliegenheit einer Partei, Beweis anzutreten, um das Gericht von einer Tatsache zu überzeugen; sie kann wechseln.
- 2. Objektive Beweislast (Feststellungslast)
Die objektive Beweislast regelt, zu wessen Lasten die Nichterweislichkeit einer Tatsache geht (non liquet); sie ist unveränderlich und entscheidet bei Beweislosigkeit.
- 3. Grundregel der Beweislastverteilung
Jede Partei trägt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm (Rosenberg'sche Normentheorie, h.M.).
- 4. Beweislast des Klägers
Der Kläger trägt die Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen, d.h. für alle Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage.
- 5. Beweislast des Beklagten
Der Beklagte trägt die Beweislast für rechtsvernichtende (z.B. Erfüllung, § 362 BGB), rechtshemmende (z.B. Einrede der Verjährung) und rechtshindernde Tatsachen (z.B. Geschäftsunfähigkeit).
- 6. Gesetzliche Beweislastumkehrungen
Das Gesetz kann die Beweislast abweichend verteilen, z.B. § 280 I 2 BGB (Verschuldensvermutung), § 476 BGB a.F./§ 477 BGB n.F. (Verbrauchsgüterkauf), § 831 I 2 BGB (Exkulpation).
- 7. Richterliche Beweislastmodifikation
In Ausnahmefällen kann die Beweislast nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verschoben werden, insbesondere bei Beweisnot infolge von Sphären- oder Gefahrenbereichen der anderen Partei (str., h.M. restriktiv).
Kann die beweisbelastete Partei einen Sachverhalt aus der Sphäre des Gegners nicht näher darlegen, trifft den Gegner eine sekundäre Darlegungslast; er muss zumutbare Angaben machen, ohne dass die Beweislast wechselt.
- III. Beweismittel
Die ZPO kennt als förmliche Beweismittel: Augenschein (§§ 371 ff. ZPO), Zeugenbeweis (§§ 373 ff. ZPO), Sachverständigenbeweis (§§ 402 ff. ZPO), Urkundenbeweis (§§ 415 ff. ZPO), Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO).
- 1. Urkundenbeweis
Öffentliche Urkunden begründen vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs (§ 415 ZPO); Privaturkunden begründen vollen Beweis der Echtheit der Erklärung (§ 416 ZPO), nicht ihres Inhalts.
- 2. Zeugenbeweis
Zeugen bekunden eigene Wahrnehmungen; sie sind zur Aussage und Beeidigung verpflichtet, soweit kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht (§§ 383 ff. ZPO).
- 3. Sachverständigenbeweis
Der Sachverständige vermittelt dem Gericht besonderes Fachwissen; das Gericht ist an das Gutachten nicht gebunden, muss Abweichungen aber begründen.
- 4. Parteivernehmung
Die Parteivernehmung ist subsidiär (§ 445 ZPO); sie setzt grundsätzlich Einverständnis der anderen Partei oder Beweisnotstand voraus.
- 5. Anscheinsbeweis (prima-facie-Beweis)
Bei typischen Geschehensabläufen kann aus dem bewiesenen Sachverhalt nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Ursachenzusammenhang oder ein Verschulden geschlossen werden; der Gegner kann den Anschein durch Darlegung atypischer Umstände erschüttern.
- IV. Beweismaß
Das Regelbeweismaß erfordert die volle richterliche Überzeugung von der Wahrheit einer Tatsache (§ 286 I ZPO); ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (BGH st. Rspr.).
- 1. Vollbeweis (§ 286 ZPO)
Regelbeweismaß: Der Richter muss persönlich überzeugt sein; bloße Wahrscheinlichkeit genügt nicht.
- 2. Überwiegende Wahrscheinlichkeit
In Ausnahmefällen genügt überwiegende Wahrscheinlichkeit, z.B. bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oder bei der haftungsausfüllenden Kausalität.
- 3. Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO)
Für einstweiligen Rechtsschutz und bestimmte Verfahrenshandlungen genügt Glaubhaftmachung; überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht aus, auch durch eidesstattliche Versicherung.
- V. Freie Beweiswürdigung (§ 286 ZPO)
Das Gericht entscheidet nach freier Überzeugung, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist; es ist an keine Beweisregeln gebunden, muss aber die wesentlichen Gründe in den Entscheidungsgründen darlegen.
- 1. Grundsatz der freien Überzeugungsbildung
Der Richter würdigt das gesamte Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme ohne gesetzliche Beweisregeln; Grundlage ist der Inbegriff der mündlichen Verhandlung (§ 286 I 1 ZPO).
- 2. Begründungspflicht (§ 286 I 2 ZPO)
Das Gericht hat in den Entscheidungsgründen anzugeben, welche Umstände für seine Überzeugungsbildung maßgebend waren; Verstöße begründen einen Revisionsgrund (§ 546 ZPO).
- 3. Grenzen der freien Beweiswürdigung
Die freie Würdigung findet ihre Grenzen in Denkgesetzen, allgemeinen Erfahrungssätzen und gesetzlichen Beweisregeln (z.B. §§ 415, 416 ZPO); Verstöße sind revisibel.
- 4. Revisibilität
Die Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar; das Revisionsgericht prüft lediglich, ob Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt wurden (§ 546 ZPO).
- VI. Folgen der Beweislosigkeit (non liquet)
Kann das Gericht keine Überzeugung gewinnen (non liquet), geht dies zu Lasten der beweisbelasteten Partei; das Gericht entscheidet nach der objektiven Beweislast.
- 1. Klageabweisung bei Beweislosigkeit des Klägers
Gelingt dem Kläger der Beweis anspruchsbegründender Tatsachen nicht, ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
- 2. Durchdringen des Einwands bei Beweislosigkeit des Beklagten
Gelingt dem Beklagten der Beweis rechtsvernichtender oder rechtshemmender Tatsachen nicht, bleibt der Einwand ohne Erfolg; der Anspruch besteht fort.