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Höchstbetragsbürgschaft

§ 767 BGB · Zivilrecht

Die Höchstbetragsbürgschaft ist eine Bürgschaft, bei der die Haftung des Bürgen der Höhe nach auf einen bestimmten Maximalbetrag begrenzt ist, sodass der Bürge unabhängig von der tatsächlichen Höhe der gesicherten Forderung nur bis zu diesem Höchstbetrag in Anspruch genommen werden kann.

Merksatz

Eine höhere Hauptforderung beseitigt die vereinbarte Haftungsobergrenze des Bürgen nicht.

Wen trifft welche Zahlungspflicht?Gezeigt ist eine vertragliche Hauptschuld. Die Obergrenze betrifft die Haftung des Bürgen, nicht die Schuld des Hauptschuldners.
HauptvertragBis zum HöchstbetragGGläubigerSHauptschuldnerBBürge12GGläubigerSHauptschuldnerBBürge
1
Hauptvertrag
Der Hauptschuldner schuldet dem Gläubiger die vertraglich vereinbarte Leistung.
2
Bis zum Höchstbetrag
Der Bürge haftet für die gesicherte Forderung nur innerhalb der vereinbarten Obergrenze.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lara leiht Jonas 8.000 Euro. 1Nora übergibt Lara eine unterschriebene Erklärung, nach der sie gegenüber Lara für die Rückzahlung durch Jonas einsteht; Lara nimmt die Zusage an. 2In der Erklärung ist vereinbart, dass Noras Zahlungspflicht insgesamt auf 5.000 Euro begrenzt ist.

Trifft „Höchstbetragsbürgschaft“ hier zu?

„Höchstbetragsbürgschaft“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bürgschaft
    Nora verpflichtet sich gegenüber der Gläubigerin vertraglich, für die Verbindlichkeit des Jonas einzustehen.
    erfüllt
  2. 2
    Vereinbarte betragsmäßige Haftungsobergrenze
    Die Vereinbarung begrenzt Noras Haftung auf einen bestimmten Betrag.
    erfüllt
BFall B

Lara leiht Jonas 8.000 Euro. 1Nora übergibt Lara eine unterschriebene Erklärung, nach der sie gegenüber Lara für die Rückzahlung durch Jonas einsteht; Lara nimmt die Zusage an. Eine gesonderte betragsmäßige Obergrenze für Noras Zahlungspflicht vereinbaren die beiden nicht.

Trifft „Höchstbetragsbürgschaft“ hier zu?

„Höchstbetragsbürgschaft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vereinbarte betragsmäßige Haftungsobergrenze

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bürgschaft
    Nora verpflichtet sich gegenüber der Gläubigerin vertraglich, für die Verbindlichkeit des Jonas einzustehen.
    erfüllt
  2. 2
    Vereinbarte betragsmäßige Haftungsobergrenze
    Die Höhe des Darlehens allein begründet keine gesondert vereinbarte Haftungsobergrenze.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDen Höchstbetrag als feste Zahlungspflicht behandeln, auch wenn die gesicherte Hauptschuld geringer ist.

RichtigDer Höchstbetrag ist eine Obergrenze, keine vom Bestand der Hauptschuld unabhängige Zahlungspflicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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