Schemata
Beweisverwertungsverbote
StPOVorliegen eines Beweisverwertungsverbots gem. StPO (selbstständig oder unselbstständig)
- I. Selbstständige Beweisverwertungsverbote
Verbote, die unmittelbar aus dem Gesetz folgen, ohne dass ein vorheriger Erhebungsfehler vorliegen muss; sie schützen eigenständig bestimmte Interessen.
- 1. Gesetzlich normierte selbstständige Verwertungsverbote
- a. § 252 StPO – Verwertungsverbot bei nachträglicher Zeugnisverweigerung
Die Aussage eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 52 ff. StPO) Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden; frühere richterliche Vernehmungen bleiben nach h.M. verwertbar.
- b. § 51 BZRG – Verwertungsverbot getilgter Eintragungen
Getilgte oder tilgungsreife Vorstrafen dürfen im Strafverfahren nicht verwertet werden.
- c. § 477 II StPO – Zweckbindung bei Datenübermittlung
Personenbezogene Daten, die für einen bestimmten Zweck übermittelt wurden, dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
- 2. Verfassungsunmittelbare selbstständige Verwertungsverbote
- a. Kernbereich privater Lebensgestaltung (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG)
Erkenntnisse aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot; eine Abwägung findet nicht statt (BVerfGE 109, 279).
- b. Vertrauensverhältnisse mit Berufsgeheimnisträgern
Erkenntnisse, die unter Verletzung des Kernbereichs des Vertrauensverhältnisses zwischen Beschuldigtem und Verteidiger (§ 148 StPO) gewonnen wurden, unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot.
- II. Unselbstständige Beweisverwertungsverbote
Verbote, die als Folge eines vorangegangenen Beweiserhebungsverbots entstehen; ob ein Erhebungsfehler ein Verwertungsverbot nach sich zieht, ist durch Abwägung zu ermitteln.
- 1. Vorliegen eines Beweiserhebungsverbots
- a. Beweisthemenverbote
Bestimmte Tatsachen dürfen nicht Gegenstand der Beweiserhebung sein, z.B. § 244 III StPO i.V.m. § 96 StPO (Staatswohl).
- b. Beweismittelverbote
Bestimmte Personen dürfen nicht als Beweismittel herangezogen werden, z.B. §§ 52, 53, 53a StPO (Zeugnisverweigerungsrechte, Schweigerechte).
- c. Beweismethodenverbote
Bestimmte Methoden der Beweisgewinnung sind untersagt, z.B. § 136a StPO (verbotene Vernehmungsmethoden).
- 2. Ableitung des Verwertungsverbots aus dem Erhebungsfehler
- a. Absolute Verwertungsverbote kraft Gesetzes
Bei Verstößen gegen § 136a StPO ordnet das Gesetz selbst ein ausnahmsloses Verwertungsverbot an (§ 136a III 2 StPO), unabhängig von einer Einwilligung des Beschuldigten.
- b. Relative Verwertungsverbote – Abwägungslehre (h.M.)
Nach h.M. (BGHSt 19, 325; 38, 214) führt nicht jeder Erhebungsfehler automatisch zu einem Verwertungsverbot; es ist eine Abwägung zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse und dem Schutzinteresse des Betroffenen vorzunehmen.
- aa. Schutzzweck der verletzten Norm
Dient die verletzte Norm gerade dem Schutz des Beschuldigten vor der Verwertung der erlangten Erkenntnisse, spricht dies für ein Verwertungsverbot.
- bb. Schwere des Verfahrensverstoßes
Ein bewusster oder willkürlicher Verstoß der Ermittlungsbehörden gegen Verfahrensvorschriften indiziert ein Verwertungsverbot; ein bloßes Versehen begründet es regelmäßig nicht.
- cc. Schwere der Tat und Bedeutung des Beweismittels
Bei besonders schweren Straftaten kann das Strafverfolgungsinteresse überwiegen; die Bedeutung des Beweismittels für die Wahrheitsfindung ist zu berücksichtigen.
Hätten die Ermittlungsbehörden das Beweismittel auf rechtmäßigem Weg erlangen können (hypothetischer Ersatzeingriff), spricht dies gegen ein Verwertungsverbot (BGHSt 35, 32).
- 3. Fernwirkung (fruit-of-the-poisonous-tree)
Die h.M. (BGHSt 32, 68) lehnt eine generelle Fernwirkung von Verwertungsverboten auf mittelbar erlangte Folgebeweise ab; eine Fernwirkung kommt nur bei besonders schwerwiegenden, gezielt herbeigeführten Verstößen in Betracht.
Mindermeinung: Konsequente Fernwirkung zum effektiven Schutz der Verfahrensrechte des Beschuldigten.
- III. Widerspruchslösung (Rügeobliegenheit)
Nach st. Rspr. des BGH (BGHSt 38, 214) muss der Beschuldigte der Verwertung eines fehlerhaft erhobenen Beweises spätestens bis zum in § 257 StPO genannten Zeitpunkt in der Hauptverhandlung widersprechen (Widerspruchslösung); unterbleibt der Widerspruch, ist das Verwertungsverbot präkludiert.
Kritik: Das Gesetz kennt keine solche Rügeobliegenheit; die Rspr. schränkt den Schutz des Beschuldigten unzulässig ein.
- IV. Ergebnis
Liegt ein Verwertungsverbot vor, darf das betreffende Beweismittel in der Hauptverhandlung nicht verwertet werden (§ 261 StPO); das Gericht hat es bei der Beweiswürdigung vollständig außer Betracht zu lassen.