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Bürgschaftserklärung

§ 766 BGB · Zivilrecht

Die Bürgschaftserklärung ist die einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger, für die Erfüllung einer fremden Verbindlichkeit einzustehen; sie bedarf gemäß § 766 S. 1 BGB der Schriftform; ist der Bürge Kaufmann und die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft, ist die Bürgschaft gemäß § 350 HGB formfrei.

Merksatz

Die Zusage muss dem Gläubiger gelten, nicht nur dem Schuldner.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Tom hat bei einer Bank einen Kredit über 5.000 Euro aufgenommen. Seine Freundin Lea verfasst und unterschreibt eigenhändig einen Brief an die Bank: „Wenn Tom den Kredit nicht zurückzahlt, verpflichte ich mich Ihnen gegenüber, seine offene Kreditschuld zu bezahlen.“ Die Bank erhält den Brief im Original. Lea handelt ausschließlich privat.

Trifft „Bürgschaftserklärung“ hier zu?

„Bürgschaftserklärung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
    Lea erklärt einen verbindlichen Verpflichtungswillen; ihre Erklärung geht der Empfängerin zu.
    erfüllt
  2. 2
    Erklärung gegenüber dem Gläubiger
    Die Erklärung erreicht die Bank als Gläubigerin der Kreditschuld.
    erfüllt
  3. 3
    Einstehen für eine fremde Verbindlichkeit
    Lea will für Toms Schuld und damit für eine fremde Verbindlichkeit einstehen.
    erfüllt
  4. 4
    Schriftform, außer beim Handelsgeschäft eines Kaufmanns
    Die eigenhändig unterschriebene Erklärung wird im Original übermittelt und wahrt damit die Schriftform.
    erfüllt
BFall B

Tom hat bei einer Bank einen Kredit über 5.000 Euro aufgenommen. Seine Freundin Lea verfasst und unterschreibt eigenhändig einen Brief ausschließlich an Tom: „Ich verpflichte mich dir gegenüber, deinen Kredit bei der Bank zu bezahlen, falls du ihn nicht zurückzahlst.“ Tom erhält den Brief im Original; die Bank erfährt davon nichts. Lea handelt ausschließlich privat.

Trifft „Bürgschaftserklärung“ hier zu?

„Bürgschaftserklärung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erklärung gegenüber dem Gläubiger

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
    Lea gibt eine verbindliche Verpflichtungserklärung ab, die ihrem Empfänger Tom zugeht.
    erfüllt
  2. 2
    Erklärung gegenüber dem Gläubiger
    Lea erklärt sich ausschließlich gegenüber Tom als Schuldner, nicht gegenüber der Bank als Gläubigerin.
    fehlt
  3. 3
    Einstehen für eine fremde Verbindlichkeit
    Die Zahlungszusage betrifft Toms Kreditschuld und damit eine für Lea fremde Verbindlichkeit.
    erfüllt
  4. 4
    Schriftform, außer beim Handelsgeschäft eines Kaufmanns
    Die Erklärung ist eigenhändig unterschrieben und wird im Original übergeben; es fehlt allein die Erklärung gegenüber der Gläubigerin.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede Bürgschaft eines Kaufmanns wird ohne Prüfung ihres geschäftlichen Zusammenhangs als formfrei behandelt.

RichtigDie Formfreiheit nach § 350 HGB setzt zusätzlich voraus, dass die Bürgschaft für den kaufmännischen Bürgen ein Handelsgeschäft ist.

Rechtsfolge falsch

FehlerEine qualifizierte elektronische Signatur wird als Ersatz für die vorgeschriebene Schriftform angesehen.

RichtigSoweit § 766 BGB Schriftform verlangt, genügt auch eine qualifiziert elektronisch signierte Erklärung nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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