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Betriebsrisiko

§ 615 S. 3 BGB

Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Vergütung trotz Nichtleistung der Arbeit wegen Betriebsrisikos gem. § 615 S. 3 BGB

  • I. Arbeitsverhältnis

    Zwischen den Parteien muss ein wirksames Arbeitsverhältnis bestehen, das einen Vergütungsanspruch gem. § 611a BGB begründet.

  • II. Ausfall der Arbeitsleistung

    Die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung ist tatsächlich unmöglich oder unzumutbar geworden; der Arbeitnehmer hat nicht gearbeitet und keine Vergütung erhalten.

  • III. Ursache des Arbeitsausfalls liegt in der Betriebssphäre des Arbeitgebers

    § 615 S. 3 BGB ordnet an, dass der Arbeitgeber das Betriebsrisiko trägt. Betriebsrisiko ist das Risiko des Ausfalls der Arbeitsmöglichkeit aus Gründen, die dem Betrieb des Arbeitgebers zuzurechnen sind, ohne dass es auf ein Verschulden des Arbeitgebers ankommt.

    • 1. Betriebsstörung

      Eine Betriebsstörung liegt vor, wenn die Arbeitsleistung infolge technischer, organisatorischer oder wirtschaftlicher Umstände, die aus der Sphäre des Betriebs stammen, nicht erbracht werden kann (z.B. Maschinenausfall, Rohstoffmangel, Energieausfall, behördliche Betriebsschließung aus betriebsbezogenen Gründen).

    • 2. Abgrenzung: Wirtschaftliches Risiko / allgemeines Lebensrisiko

      Nicht dem Betriebsrisiko zuzurechnen sind Ereignisse, die der allgemeinen Lebenssphäre oder einem unabwendbaren Naturereignis entstammen und den Betrieb nur von außen treffen (z.B. allgemeine Naturkatastrophe ohne betriebsspezifischen Bezug). Streitig ist die Einordnung von Pandemie-bedingten Betriebsschließungen; h.M. und BAG ordnen behördliche Schließungen wegen allgemeiner Gefahrenlagen nicht dem Betriebsrisiko zu, wenn kein betriebsspezifischer Bezug besteht.

    • 3. Abgrenzung: Arbeitskampfrisiko

      Das Arbeitskampfrisiko (Streik, Aussperrung) ist vom Betriebsrisiko zu trennen; es gelten die Grundsätze der Kampfparität und nicht § 615 S. 3 BGB.

  • IV. Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers (Abgrenzung zu § 615 S. 1 BGB)

    § 615 S. 3 BGB ist lex specialis gegenüber dem Annahmeverzug gem. §§ 615 S. 1, 293 ff. BGB für den Fall, dass der Arbeitgeber zwar leistungsbereit ist, die Arbeit aber aus betrieblichen Gründen nicht abgerufen werden kann. Liegt zugleich Annahmeverzug vor, verdrängt § 615 S. 3 BGB diesen nicht, sondern ergänzt ihn; in der Praxis ist § 615 S. 3 BGB der eigenständige Anspruchsgrund, wenn kein Angebot der Arbeitsleistung erforderlich ist.

  • V. Kein Verschulden des Arbeitnehmers erforderlich / kein Mitverschulden

    Der Anspruch aus § 615 S. 3 BGB setzt kein Verschulden des Arbeitgebers voraus. Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers (§ 254 BGB) ist nur relevant, wenn der Arbeitnehmer die Betriebsstörung selbst verursacht hat.

  • VI. Anrechnung anderweitigen Erwerbs

    § 615 S. 2 BGB gilt entsprechend: Der Arbeitnehmer muss sich anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

  • VII. Rechtsfolge: Fortzahlung der Vergütung

    Der Arbeitnehmer behält seinen Vergütungsanspruch in der vereinbarten Höhe (§ 611a BGB i.V.m. § 615 S. 3 BGB), ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

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