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Cessio legis

§ 412 BGB · Zivilrecht

Die cessio legis (gesetzlicher Forderungsübergang) bezeichnet den kraft Gesetzes eintretenden Übergang einer Forderung vom bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger, ohne dass es einer rechtsgeschäftlichen Abtretung bedarf; auf einen solchen gesetzlichen Forderungsübergang finden gemäß § 412 BGB die §§ 399 bis 404, 406 bis 410 BGB entsprechende Anwendung.

Merksatz

Entscheidend ist der gesetzliche Übergangsgrund, nicht eine Vereinbarung zwischen bisherigem und neuem Gläubiger.

Gesetz oder Abtretungsvertrag?Bei beiden Wegen wechselt der Gläubiger. Der Unterschied liegt im Grund des Übergangs.
Cessio legis
Rechtsgeschäftliche Abtretung
Grund des Übergangs
Gesetzlicher Übergangstatbestand
Abtretungsvertrag zwischen bisherigem und neuem Gläubiger
Abtretungsvertrag
Nicht erforderlich
Erforderlich

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena schuldet der Bank 1.000 Euro aus einem Darlehen. Paul hat sich schriftlich gegenüber der Bank verpflichtet, als Bürge für Lenas Schuld einzustehen. Nach Fälligkeit zahlt Paul die gesamten 1.000 Euro an die Bank.

Trifft „Cessio legis“ hier zu?

„Cessio legis“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gläubigerwechsel bei einer Forderung
    Mit der Zahlung geht die Darlehensforderung der Bank nach § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Paul über.
    erfüllt
  2. 2
    Übergang kraft Gesetzes
    Der Forderungsübergang folgt aus der gesetzlichen Regelung für die Zahlung des Bürgen und benötigt keinen Abtretungsvertrag.
    erfüllt
BFall B

Lena schuldet der Bank 1.000 Euro aus einem Darlehen. 1Die Bank und Paul vereinbaren, dass die Bank ihre Forderung auf Paul überträgt.

Trifft „Cessio legis“ hier zu?

„Cessio legis“ trifft nicht zu.Es fehlt: Übergang kraft Gesetzes

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gläubigerwechsel bei einer Forderung
    Durch die Vereinbarung wird Paul nach § 398 BGB anstelle der Bank Gläubiger der Forderung.
    erfüllt
  2. 2
    Übergang kraft Gesetzes
    Der Gläubigerwechsel beruht auf einem Abtretungsvertrag und nicht auf einem gesetzlichen Übergangstatbestand.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerFür den gesetzlichen Forderungsübergang wird zusätzlich ein Abtretungsvertrag verlangt.

RichtigDer gesetzliche Forderungsübergang benötigt keinen Abtretungsvertrag.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Vorschriften über die Abtretung werden beim gesetzlichen Forderungsübergang vollständig außer Acht gelassen.

RichtigDie von § 412 BGB erfassten Abtretungsvorschriften sind auch beim gesetzlichen Forderungsübergang entsprechend heranzuziehen.

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