Definitionen
Cessio legis
§ 412 BGB · ZivilrechtDie cessio legis (gesetzlicher Forderungsübergang) bezeichnet den kraft Gesetzes eintretenden Übergang einer Forderung vom bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger, ohne dass es einer rechtsgeschäftlichen Abtretung bedarf; auf einen solchen gesetzlichen Forderungsübergang finden gemäß § 412 BGB die §§ 399 bis 404, 406 bis 410 BGB entsprechende Anwendung.
Entscheidend ist der gesetzliche Übergangsgrund, nicht eine Vereinbarung zwischen bisherigem und neuem Gläubiger.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena schuldet der Bank 1.000 Euro aus einem Darlehen. Paul hat sich schriftlich gegenüber der Bank verpflichtet, als Bürge für Lenas Schuld einzustehen. Nach Fälligkeit zahlt Paul die gesamten 1.000 Euro an die Bank.
Trifft „Cessio legis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGläubigerwechsel bei einer ForderungMit der Zahlung geht die Darlehensforderung der Bank nach § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Paul über.
- 2erfülltÜbergang kraft GesetzesDer Forderungsübergang folgt aus der gesetzlichen Regelung für die Zahlung des Bürgen und benötigt keinen Abtretungsvertrag.
Lena schuldet der Bank 1.000 Euro aus einem Darlehen. 1Die Bank und Paul vereinbaren, dass die Bank ihre Forderung auf Paul überträgt.
Trifft „Cessio legis“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGläubigerwechsel bei einer ForderungDurch die Vereinbarung wird Paul nach § 398 BGB anstelle der Bank Gläubiger der Forderung.
- 2fehltÜbergang kraft GesetzesDer Gläubigerwechsel beruht auf einem Abtretungsvertrag und nicht auf einem gesetzlichen Übergangstatbestand.
Typische Fehler
FehlerFür den gesetzlichen Forderungsübergang wird zusätzlich ein Abtretungsvertrag verlangt.
RichtigDer gesetzliche Forderungsübergang benötigt keinen Abtretungsvertrag.
FehlerDie Vorschriften über die Abtretung werden beim gesetzlichen Forderungsübergang vollständig außer Acht gelassen.
RichtigDie von § 412 BGB erfassten Abtretungsvorschriften sind auch beim gesetzlichen Forderungsübergang entsprechend heranzuziehen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata