Schemata
Bund-Länder-Streit
Art. 94 I Nr. 3 GG, §§ 68 ff. BVerfGGZulässigkeit und Begründetheit des Bund-Länder-Streits gem. Art. 94 I Nr. 3 GG, §§ 68 ff. BVerfGG
- A. Zulässigkeit
- I. Zuständigkeit des BVerfG
Das BVerfG entscheidet gem. Art. 94 I Nr. 3 GG i.V.m. §§ 68 ff. BVerfGG bei Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder.
- II. Parteifähigkeit
Parteifähig sind der Bund und die Länder als solche, vertreten durch ihre jeweiligen Verfassungsorgane (§ 68 BVerfGG). Antragsteller und Antragsgegner müssen dem Bund oder einem Land zuzurechnen sein.
- 1. Antragsteller
Der Bund (vertreten durch die Bundesregierung) oder ein Land (vertreten durch die Landesregierung) als Partei des Verfassungsrechtsverhältnisses.
- 2. Antragsgegner
Der Bund oder ein Land; auch mehrere Länder können Antragsgegner sein. Bloße Bundesorgane ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Bund-Länder-Verhältnis sind nicht parteifähig.
- III. Antragsgegenstand
Tauglicher Antragsgegenstand ist jede Maßnahme oder Unterlassung, durch die der Antragsgegner Rechte oder Pflichten aus dem verfassungsrechtlichen Bund-Länder-Verhältnis verletzt haben soll (§ 69 i.V.m. § 64 I BVerfGG). Erfasst sind insbesondere Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsakte und sonstiges Staatshandeln.
- 1. Maßnahme oder Unterlassung
Jedes rechtserhebliche Verhalten des Antragsgegners, das Rechte oder Pflichten aus dem Grundgesetz berührt; auch ein Unterlassen ist erfasst, wenn eine Handlungspflicht besteht.
- 2. Verfassungsrechtliche Grundlage
Die geltend gemachten Rechte und Pflichten müssen im Grundgesetz selbst wurzeln; einfachgesetzliche Streitigkeiten genügen nicht.
- IV. Antragsbefugnis
Der Antragsteller muss geltend machen, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch die Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist (§ 69 i.V.m. § 64 I BVerfGG). Es genügt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung.
- 1. Eigene Rechte aus dem GG
Der Antragsteller muss eigene verfassungsrechtliche Rechte – nicht nur Interessen – geltend machen, z.B. Kompetenzen aus Art. 30, 70 ff., 83 ff. GG oder Pflichten aus dem Bundestreuegrundsatz.
- 2. Möglichkeit der Rechtsverletzung
Die Rechtsverletzung muss möglich erscheinen; offensichtlich unbegründete Anträge sind unzulässig (Möglichkeitstheorie entsprechend § 64 I BVerfGG).
- V. Form und Frist
Der Antrag ist schriftlich beim BVerfG einzureichen (§ 23 I BVerfGG). Eine gesetzliche Antragsfrist besteht im Bund-Länder-Streit nicht; jedoch kann Verwirkung eintreten, wenn der Antragsteller die Maßnahme über längere Zeit widerspruchslos hingenommen hat.
- VI. Rechtsschutzbedürfnis
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Feststellung oder Klärung der Rechtslage hat. Es fehlt bei offensichtlicher Erledigung oder wenn der Antragsteller sein Ziel auf einfacherem Wege erreichen kann.
- B. Begründetheit
Der Antrag ist begründet, wenn die angegriffene Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen Rechte oder Pflichten verstößt, die dem Antragsteller durch das Grundgesetz übertragen sind (§ 69 i.V.m. § 67 BVerfGG).
- I. Maßstab: Verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten
Prüfungsmaßstab sind ausschließlich Normen des Grundgesetzes, die dem Antragsteller subjektive Rechte verleihen oder Pflichten auferlegen, insbesondere Kompetenzvorschriften und der Grundsatz der Bundestreue.
- II. Kompetenzordnung
- 1. Gesetzgebungskompetenzen
Art. 70 ff. GG: Grundsatz der Länderkompetenz (Art. 70 I GG); ausschließliche Bundesgesetzgebung (Art. 71, 73 GG); konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72, 74 GG); Abweichungsgesetzgebung (Art. 72 III GG).
Art. 83 ff. GG: Grundsatz der Landeseigenverwaltung (Art. 83 GG); Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG); bundeseigene Verwaltung (Art. 86 ff. GG).
Art. 104a ff. GG: Lastenverteilung, Steuergesetzgebungs- und Ertragskompetenzen; Finanzausgleich.
- III. Bundestreuegrundsatz (Pflicht zur bundesfreundlichen Verhaltens)
Ungeschriebener Verfassungsgrundsatz: Bund und Länder sind verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Kompetenzen auf die Interessen des jeweils anderen Teils Rücksicht zu nehmen und die Funktionsfähigkeit des Gesamtstaates nicht zu gefährden (st. Rspr. BVerfGE 1, 299; 12, 205). Der Grundsatz begründet keine eigenständigen Kompetenzen, modifiziert aber deren Ausübung.
- IV. Bundesaufsicht
Art. 84 III, IV GG: Der Bund überwacht die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder; Mängelrüge und Anrufung des BVerfG als Aufsichtsmittel. Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Aufsichtsmaßnahmen sind im Bund-Länder-Streit zu klären.
- V. Ergebnis
Ist die Maßnahme oder Unterlassung mit dem Grundgesetz unvereinbar, stellt das BVerfG dies fest (§ 67 S. 1 BVerfGG). Das BVerfG hebt die Maßnahme nicht auf, sondern beschränkt sich auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit.