Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen

Widerrufsrecht des Dritten

§ 178 BGB · Zivilrecht

Hat ein Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Vertrag geschlossen, so kann der andere Teil (Dritte) den Vertrag widerrufen, solange der Vertretene die Genehmigung noch nicht erteilt hat, es sei denn, der Dritte kannte den Mangel der Vertretungsmacht bei Vertragsschluss.

Merksatz

Wer den Vertretungsmangel bei Vertragsschluss nicht kennt, muss nicht auf die Genehmigung warten.

Wann kann der Dritte widerrufen?Die Zeitleiste setzt fehlende Vertretungsmacht voraus. Entscheidend ist, ob der Dritte den Mangel beim Vertragsschluss kannte.
  1. Vertragsschluss
    Kenntnis entscheidend
    Kennt der Dritte den Mangel bereits beim Abschluss, besteht kein Widerrufsrecht.
  2. Vor Genehmigung
    Widerruf möglich
    Der bei Vertragsschluss unwissende Dritte kann sich durch Widerruf vom Vertrag lösen.
  3. Genehmigung
    Widerrufsrecht endet
    Mit der Genehmigung entfällt die Möglichkeit des Widerrufs.
  1. Kenntnis entscheidend Kennt der Dritte den Mangel bereits beim Abschluss, besteht kein Widerrufsrecht.
  2. Widerruf möglich Der bei Vertragsschluss unwissende Dritte kann sich durch Widerruf vom Vertrag lösen.
  3. Widerrufsrecht endet Mit der Genehmigung entfällt die Möglichkeit des Widerrufs.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Nora verkauft Paul im Namen von Eva deren Fahrrad für 200 Euro, obwohl sie keine Befugnis hat, Eva zu vertreten. 3Paul glaubt beim Kauf, Eva habe Nora dazu ermächtigt. 2Eva hat dem Kauf bisher nicht zugestimmt.

Trifft „Widerrufsrecht des Dritten“ hier zu?

„Widerrufsrecht des Dritten“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
    Nora schließt den Kaufvertrag für Eva ab, ohne Vertretungsmacht zu besitzen.
    erfüllt
  2. 2
    Genehmigung noch nicht erteilt
    Eva hat den für sie geschlossenen Vertrag noch nicht genehmigt.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Kenntnis des Mangels bei Vertragsschluss
    Paul kennt die fehlende Vertretungsmacht beim Vertragsschluss nicht.
    erfüllt
BFall B

1Nora verkauft Paul im Namen von Eva deren Fahrrad für 200 Euro, obwohl sie keine Befugnis hat, Eva zu vertreten. Paul weiß beim Kauf, dass Nora nicht befugt ist, Eva zu vertreten. 2Eva hat dem Kauf bisher nicht zugestimmt.

Trifft „Widerrufsrecht des Dritten“ hier zu?

„Widerrufsrecht des Dritten“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Kenntnis des Mangels bei Vertragsschluss

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
    Nora schließt den Kaufvertrag für Eva ab, ohne Vertretungsmacht zu besitzen.
    erfüllt
  2. 2
    Genehmigung noch nicht erteilt
    Eva hat den für sie geschlossenen Vertrag noch nicht genehmigt.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Kenntnis des Mangels bei Vertragsschluss
    Paul kennt die fehlende Vertretungsmacht bereits beim Vertragsschluss.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerSchon fahrlässige Unkenntnis der fehlenden Vertretungsmacht wird als Ausschlussgrund behandelt.

RichtigBloßes Kennenmüssen genügt für den Ausschluss nicht; erforderlich ist Kenntnis bei Vertragsschluss.

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Widerruf wird nur gegenüber dem Vertretenen für möglich gehalten.

RichtigAls Empfänger kommt neben dem Vertretenen auch der handelnde Vertreter in Betracht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.