Definitionen
Widerrufsrecht des Dritten
§ 178 BGB · ZivilrechtHat ein Vertreter ohne Vertretungsmacht einen Vertrag geschlossen, so kann der andere Teil (Dritte) den Vertrag widerrufen, solange der Vertretene die Genehmigung noch nicht erteilt hat, es sei denn, der Dritte kannte den Mangel der Vertretungsmacht bei Vertragsschluss.
Wer den Vertretungsmangel bei Vertragsschluss nicht kennt, muss nicht auf die Genehmigung warten.
- VertragsschlussKenntnis entscheidendKennt der Dritte den Mangel bereits beim Abschluss, besteht kein Widerrufsrecht.
- Vor GenehmigungWiderruf möglichDer bei Vertragsschluss unwissende Dritte kann sich durch Widerruf vom Vertrag lösen.
- GenehmigungWiderrufsrecht endetMit der Genehmigung entfällt die Möglichkeit des Widerrufs.
- Kenntnis entscheidend Kennt der Dritte den Mangel bereits beim Abschluss, besteht kein Widerrufsrecht.
- Widerruf möglich Der bei Vertragsschluss unwissende Dritte kann sich durch Widerruf vom Vertrag lösen.
- Widerrufsrecht endet Mit der Genehmigung entfällt die Möglichkeit des Widerrufs.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Nora verkauft Paul im Namen von Eva deren Fahrrad für 200 Euro, obwohl sie keine Befugnis hat, Eva zu vertreten. 3Paul glaubt beim Kauf, Eva habe Nora dazu ermächtigt. 2Eva hat dem Kauf bisher nicht zugestimmt.
Trifft „Widerrufsrecht des Dritten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragsschluss durch Vertreter ohne VertretungsmachtNora schließt den Kaufvertrag für Eva ab, ohne Vertretungsmacht zu besitzen.
- 2erfülltGenehmigung noch nicht erteiltEva hat den für sie geschlossenen Vertrag noch nicht genehmigt.
- 3erfülltKeine Kenntnis des Mangels bei VertragsschlussPaul kennt die fehlende Vertretungsmacht beim Vertragsschluss nicht.
1Nora verkauft Paul im Namen von Eva deren Fahrrad für 200 Euro, obwohl sie keine Befugnis hat, Eva zu vertreten. Paul weiß beim Kauf, dass Nora nicht befugt ist, Eva zu vertreten. 2Eva hat dem Kauf bisher nicht zugestimmt.
Trifft „Widerrufsrecht des Dritten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragsschluss durch Vertreter ohne VertretungsmachtNora schließt den Kaufvertrag für Eva ab, ohne Vertretungsmacht zu besitzen.
- 2erfülltGenehmigung noch nicht erteiltEva hat den für sie geschlossenen Vertrag noch nicht genehmigt.
- 3fehltKeine Kenntnis des Mangels bei VertragsschlussPaul kennt die fehlende Vertretungsmacht bereits beim Vertragsschluss.
Typische Fehler
FehlerSchon fahrlässige Unkenntnis der fehlenden Vertretungsmacht wird als Ausschlussgrund behandelt.
RichtigBloßes Kennenmüssen genügt für den Ausschluss nicht; erforderlich ist Kenntnis bei Vertragsschluss.
FehlerDer Widerruf wird nur gegenüber dem Vertretenen für möglich gehalten.
RichtigAls Empfänger kommt neben dem Vertretenen auch der handelnde Vertreter in Betracht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema