Definitionen
Vertretungsmacht
§ 164 BGB · ZivilrechtVertretungsmacht ist die rechtliche Befugnis einer Person (Vertreter), durch eigene Willenserklärungen unmittelbar Rechte und Pflichten für einen anderen (Vertretenen) zu begründen, zu ändern oder aufzuheben; sie kann auf Gesetz (gesetzliche Vertretungsmacht) oder auf Rechtsgeschäft (Vollmacht) beruhen.
Entscheidend ist, ob die rechtliche Befugnis gerade das konkrete Geschäft für den anderen umfasst.
- 1Eigene WillenserklärungDer Handelnde erklärt einen eigenen Willen und übermittelt nicht nur eine fremde Erklärung.
- 2Handeln im fremden NamenAus der Erklärung oder den Umständen muss hervorgehen, dass der Handelnde für einen anderen auftritt.
- 3VertretungsmachtDie rechtliche Befugnis muss das konkrete Geschäft nach Inhalt und Umfang abdecken.
- 1Eigene Willenserklärung Der Handelnde erklärt einen eigenen Willen und übermittelt nicht nur eine fremde Erklärung.
- 2Handeln im fremden Namen Aus der Erklärung oder den Umständen muss hervorgehen, dass der Handelnde für einen anderen auftritt.
- 3Vertretungsmacht Die rechtliche Befugnis muss das konkrete Geschäft nach Inhalt und Umfang abdecken.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna teilt dem Fahrradhändler schriftlich mit, dass Ben für sie ein Fahrrad bis zu einem Preis von 500 Euro kaufen darf. Ben wählt ein Fahrrad für 450 Euro aus und vereinbart mit dem Händler den Kauf, wobei er Anna ausdrücklich als Käuferin nennt.
Trifft „Vertretungsmacht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBefugnis zu eigenen Erklärungen mit unmittelbarer Wirkung für einen anderenBen gibt eine eigene Erklärung für Anna ab, und der Kauf für 450 Euro ist von seiner Befugnis gedeckt.
- 2erfülltGrundlage in Gesetz oder RechtsgeschäftAnna hat Ben durch ihre Erklärung gegenüber dem Händler eine Vollmacht erteilt.
2Anna teilt dem Fahrradhändler schriftlich mit, dass Ben für sie ein Fahrrad bis zu einem Preis von 500 Euro kaufen darf. Ben wählt ein Fahrrad für 650 Euro aus und vereinbart mit dem Händler den Kauf, wobei er Anna ausdrücklich als Käuferin nennt.
Trifft „Vertretungsmacht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltBefugnis zu eigenen Erklärungen mit unmittelbarer Wirkung für einen anderenFür den Kauf zu 650 Euro fehlt Ben die Befugnis, weil die Vollmacht auf 500 Euro begrenzt ist.
- 2erfülltGrundlage in Gesetz oder RechtsgeschäftEine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht besteht, deckt aber dieses konkrete Geschäft nicht ab.
Typische Fehler
FehlerEs wird nur geprüft, ob irgendeine Vollmacht besteht, nicht aber, ob sie das konkrete Geschäft abdeckt.
RichtigAuch der Umfang der Befugnis muss geprüft werden; das konkrete Geschäft muss von ihr gedeckt sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata