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Schwebende Unwirksamkeit

§§ 108, 177, 184 BGB · Zivilrecht

Schwebende Unwirksamkeit bezeichnet den Zustand eines Rechtsgeschäfts, das ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommen wurde und dessen Wirksamkeit noch von einer möglichen nachträglichen Genehmigung abhängt. Es ist zunächst unwirksam, kann aber durch Genehmigung grundsätzlich rückwirkend wirksam werden. Wird die Genehmigung verweigert oder das Rechtsgeschäft wirksam widerrufen, wird es endgültig unwirksam.

Merksatz

Die fehlende Zustimmung kann noch nachgeholt werden und das Rechtsgeschäft grundsätzlich rückwirkend wirksam machen.

Wie lange bleibt der Vertrag in der Schwebe?Gezeigt wird ein Vertrag eines Minderjährigen ohne erforderliche Einwilligung. Bis zum Fristablauf erfolgen keine Genehmigung, ausdrückliche Verweigerung oder wirksamer Widerruf.
  1. Vertragsschluss
    Schwebend unwirksam
    Die erforderliche vorherige Zustimmung fehlt; eine nachträgliche Zustimmung ist noch möglich.
  2. Empfang der Aufforderung
    Beginn der Zweiwochenfrist
    Der gesetzliche Vertreter erhält die Aufforderung des Vertragspartners, über die Zustimmung zu entscheiden.
  3. Zwei Wochen nach Empfang
    Fristablauf ohne Genehmigung
    Ohne rechtzeitige Genehmigung gilt sie als verweigert; der Vertrag ist endgültig unwirksam.
  1. Schwebend unwirksam Die erforderliche vorherige Zustimmung fehlt; eine nachträgliche Zustimmung ist noch möglich.
  2. Beginn der Zweiwochenfrist Der gesetzliche Vertreter erhält die Aufforderung des Vertragspartners, über die Zustimmung zu entscheiden.
  3. Fristablauf ohne Genehmigung Ohne rechtzeitige Genehmigung gilt sie als verweigert; der Vertrag ist endgültig unwirksam.
Zwei Wochen für die Genehmigung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die 16-jährige Lea kauft bei einem Händler ein Fahrrad für 600 Euro, die sie erst nächsten Monat vollständig zahlen soll. 2Beide Eltern sind ihre gesetzlichen Vertreter und haben dem Kauf vorher nicht zugestimmt. 3Nach dem Kauf haben sie weder zugestimmt noch abgelehnt; der Händler hat sie nicht zu einer Entscheidung aufgefordert und hat den Kauf nicht widerrufen.

Trifft „Schwebende Unwirksamkeit“ hier zu?

„Schwebende Unwirksamkeit“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorgenommenes Rechtsgeschäft
    Lea und der Händler haben einen Kaufvertrag geschlossen.
    erfüllt
  2. 2
    Erforderliche Zustimmung bei Vornahme fehlt
    Der Kauf verpflichtet die minderjährige Lea zur Zahlung und benötigt deshalb die Zustimmung ihrer Eltern.
    erfüllt
  3. 3
    Genehmigung noch möglich und entscheidend
    Die Eltern können den Vertrag noch genehmigen und dadurch wirksam machen.
    erfüllt
BFall B

1Die 16-jährige Lea kauft bei einem Händler ein Fahrrad für 600 Euro, die sie erst nächsten Monat vollständig zahlen soll. 2Beide Eltern sind ihre gesetzlichen Vertreter und haben dem Kauf vorher nicht zugestimmt. Nach dem Kauf teilen beide Eltern dem Händler mit, dass sie dem Kauf nicht zustimmen.

Trifft „Schwebende Unwirksamkeit“ hier zu?

„Schwebende Unwirksamkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Genehmigung noch möglich und entscheidend

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorgenommenes Rechtsgeschäft
    Lea und der Händler haben einen Kaufvertrag geschlossen.
    erfüllt
  2. 2
    Erforderliche Zustimmung bei Vornahme fehlt
    Die wegen der Zahlungspflicht erforderliche Zustimmung lag beim Vertragsschluss nicht vor.
    erfüllt
  3. 3
    Genehmigung noch möglich und entscheidend
    Durch die ausdrückliche Verweigerung der Genehmigung ist der Vertrag endgültig unwirksam geworden.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEin Vertrag eines Minderjährigen wird wegen fehlender erforderlicher Einwilligung sofort als endgültig unwirksam behandelt.

RichtigBei einem genehmigungsfähigen Vertrag kann die nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters noch zur Wirksamkeit führen.

Verwechslung

FehlerDie Zweiwochenfrist für die Genehmigung wird bereits ab Vertragsschluss berechnet.

RichtigDie Frist beginnt erst mit dem Empfang der Aufforderung des anderen Vertragsteils beim gesetzlichen Vertreter.

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