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Widerruf der Schenkung

§§ 530, 531 BGB · Zivilrecht

Der Widerruf der Schenkung ist das Recht des Schenkers, eine Schenkung rückgängig zu machen, wenn der Beschenkte sich durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers des groben Undanks schuldig gemacht hat. Der Widerruf erfolgt durch empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Beschenkten und begründet bei einer bereits vollzogenen Schenkung einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung.

Merksatz

Grober Undank allein ersetzt nicht die notwendige Erklärung gegenüber dem Beschenkten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Paul hat seiner erwachsenen Tochter Lea 10.000 Euro geschenkt und überwiesen. Weil Paul ihr kein weiteres Geld geben will, schlägt Lea ihn absichtlich so heftig, dass sein Arm bricht. Paul hatte Lea weder bedroht noch angegriffen. Eine Woche später erhält Lea einen Brief von Paul, in dem er wegen dieses Angriffs sein Geschenk zurücknimmt und das Geld zurückfordert.

Trifft „Widerruf der Schenkung“ hier zu?

„Widerruf der Schenkung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehende Schenkung
    Paul hat Lea das Geld unentgeltlich zugewendet.
    erfüllt
  2. 2
    Schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen
    Die vorsätzliche erhebliche Körperverletzung richtet sich gegen den Schenker selbst.
    erfüllt
  3. 3
    Grober Undank
    Der schwere Angriff aus Ärger über die verweigerte weitere Zuwendung zeigt eine besonders vorwerfbare Missachtung des Schenkers.
    erfüllt
  4. 4
    Empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem Beschenkten
    Pauls Erklärung bringt den Widerruf wegen des Angriffs zum Ausdruck und geht Lea zu.
    erfüllt
BFall B

Paul hat seiner erwachsenen Tochter Lea 10.000 Euro geschenkt und überwiesen. Weil Paul ihr kein weiteres Geld geben will, schlägt Lea ihn absichtlich so heftig, dass sein Arm bricht. Paul hatte Lea weder bedroht noch angegriffen. Eine Woche später sagt Paul nur einem Freund, der darüber schweigt, dass er wegen des Angriffs das Geld zurückhaben möchte; Lea teilt er nichts mit.

Trifft „Widerruf der Schenkung“ hier zu?

„Widerruf der Schenkung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem Beschenkten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehende Schenkung
    Paul hat Lea das Geld unentgeltlich zugewendet.
    erfüllt
  2. 2
    Schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen
    Die vorsätzliche erhebliche Körperverletzung richtet sich gegen den Schenker selbst.
    erfüllt
  3. 3
    Grober Undank
    Der schwere Angriff aus Ärger über die verweigerte weitere Zuwendung zeigt eine besonders vorwerfbare Missachtung des Schenkers.
    erfüllt
  4. 4
    Empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem Beschenkten
    Die Äußerung gegenüber dem Freund ersetzt keine Lea zugegangene Widerrufserklärung.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine gewöhnliche Meinungsverschiedenheit wird bereits als ausreichender Widerrufsgrund behandelt.

RichtigErforderlich ist eine schwere Verfehlung, die groben Undank ausdrückt; bloße Unhöflichkeit genügt nicht.

Rechtsfolge falsch

FehlerMit dem Widerruf soll das Eigentum am Geschenk automatisch an den Schenker zurückfallen.

RichtigBei einer vollzogenen Schenkung entsteht ein bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch; ein automatischer Eigentumsrückfall tritt nicht ein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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