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Entreicherung

§ 818 Abs. 3 BGB · Zivilrecht

Entreicherung liegt vor, soweit der ursprüngliche Vermögensvorteil durch Verlust, Verbrauch oder berücksichtigungsfähige Vermögensnachteile weggefallen ist und weder Ersatzwerte noch ersparte Aufwendungen verbleiben. In diesem Umfang entfällt grundsätzlich die Pflicht zur Herausgabe oder zum Wertersatz. Auf einen erst nach Eintritt verschärfter Haftung, insbesondere ab Rechtshängigkeit oder Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund, eintretenden Wegfall der Bereicherung kann sich der Schuldner grundsätzlich nicht berufen.

Merksatz

Entscheidend ist nicht der Verbrauch des Erlangten, sondern ob wirtschaftlich noch ein Vermögensvorteil verbleibt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Annas Arbeitgeber überweist ihr versehentlich 600 Euro zu viel; sie hält die Zahlung für einen ihr zustehenden Bonus. Sie bezahlt damit ausschließlich Fahrt und Hotel 3eines zusätzlichen Wochenendausflugs, den sie ohne die Zahlung nicht unternommen hätte. 1Nach der Reise ist das Geld vollständig ausgegeben; 2weder Erstattungsansprüche noch Gegenstände bleiben zurück, und ihre üblichen Ausgaben haben sich nicht verringert. 4Vom Irrtum erfährt Anna erst nach der Reise; bis dahin war ihr auch keine Klage zugestellt worden.

Trifft „Entreicherung“ hier zu?

„Entreicherung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verlust, Verbrauch oder berücksichtigungsfähige Vermögensnachteile
    Anna hat den erhaltenen Geldbetrag vollständig verbraucht.
    erfüllt
  2. 2
    Keine verbleibenden Ersatzwerte
    Nach Abschluss der Reise besitzt Anna keinen Ersatzwert für das ausgegebene Geld.
    erfüllt
  3. 3
    Keine ersparten Aufwendungen
    Die zusätzliche Reise ersetzt keine Ausgaben, die Anna ohnehin getragen hätte.
    erfüllt
  4. 4
    Kein Ausschluss wegen verschärfter Haftung
    Beim Verbrauch kannte Anna den fehlenden Rechtsgrund noch nicht, und der Rückforderungsanspruch war noch nicht rechtshängig.
    erfüllt
BFall B

Annas Arbeitgeber überweist ihr versehentlich 600 Euro zu viel; sie hält die Zahlung für einen ihr zustehenden Bonus. Sie bezahlt damit ihre üblichen Lebensmitteleinkäufe, die sie sonst aus ihrem vorhandenen Guthaben bezahlt hätte. 1Danach ist der überwiesene Betrag vollständig ausgegeben, und 2sämtliche davon gekauften Lebensmittel sind verbraucht. 4Vom Irrtum erfährt Anna erst nach dem Verbrauch; bis dahin war ihr auch keine Klage zugestellt worden.

Trifft „Entreicherung“ hier zu?

„Entreicherung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine ersparten Aufwendungen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verlust, Verbrauch oder berücksichtigungsfähige Vermögensnachteile
    Anna hat den erhaltenen Geldbetrag vollständig ausgegeben.
    erfüllt
  2. 2
    Keine verbleibenden Ersatzwerte
    Die zunächst erworbenen Lebensmittel sind nicht mehr vorhanden.
    erfüllt
  3. 3
    Keine ersparten Aufwendungen
    Anna hat eigene Mittel gespart, weil sie die Lebensmittel ohnehin gekauft hätte.
    fehlt
  4. 4
    Kein Ausschluss wegen verschärfter Haftung
    Während der Ausgaben und des Verbrauchs kannte Anna den fehlenden Rechtsgrund noch nicht, und eine Rechtshängigkeit bestand ebenfalls nicht.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem vollständigen Verbrauch des erhaltenen Geldes wird automatisch auf vollständige Entreicherung geschlossen.

RichtigVerbliebene Ersatzwerte und ersparte eigene Ausgaben können die Bereicherung trotz Verbrauchs fortbestehen lassen.

Voraussetzung vergessen

FehlerEin erst nach Rechtshängigkeit eingetretener Vermögensverlust wird ohne Weiteres nach § 818 Abs. 3 BGB abgezogen.

RichtigNach Rechtshängigkeit ist ein späterer Verlust nach den Regeln der verschärften Haftung zu beurteilen und begründet grundsätzlich keinen Entreicherungseinwand.

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