Definitionen
Entreicherung
§ 818 Abs. 3 BGB · ZivilrechtEntreicherung liegt vor, soweit der ursprüngliche Vermögensvorteil durch Verlust, Verbrauch oder berücksichtigungsfähige Vermögensnachteile weggefallen ist und weder Ersatzwerte noch ersparte Aufwendungen verbleiben. In diesem Umfang entfällt grundsätzlich die Pflicht zur Herausgabe oder zum Wertersatz. Auf einen erst nach Eintritt verschärfter Haftung, insbesondere ab Rechtshängigkeit oder Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund, eintretenden Wegfall der Bereicherung kann sich der Schuldner grundsätzlich nicht berufen.
Entscheidend ist nicht der Verbrauch des Erlangten, sondern ob wirtschaftlich noch ein Vermögensvorteil verbleibt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Annas Arbeitgeber überweist ihr versehentlich 600 Euro zu viel; sie hält die Zahlung für einen ihr zustehenden Bonus. Sie bezahlt damit ausschließlich Fahrt und Hotel 3eines zusätzlichen Wochenendausflugs, den sie ohne die Zahlung nicht unternommen hätte. 1Nach der Reise ist das Geld vollständig ausgegeben; 2weder Erstattungsansprüche noch Gegenstände bleiben zurück, und ihre üblichen Ausgaben haben sich nicht verringert. 4Vom Irrtum erfährt Anna erst nach der Reise; bis dahin war ihr auch keine Klage zugestellt worden.
Trifft „Entreicherung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerlust, Verbrauch oder berücksichtigungsfähige VermögensnachteileAnna hat den erhaltenen Geldbetrag vollständig verbraucht.
- 2erfülltKeine verbleibenden ErsatzwerteNach Abschluss der Reise besitzt Anna keinen Ersatzwert für das ausgegebene Geld.
- 3erfülltKeine ersparten AufwendungenDie zusätzliche Reise ersetzt keine Ausgaben, die Anna ohnehin getragen hätte.
- 4erfülltKein Ausschluss wegen verschärfter HaftungBeim Verbrauch kannte Anna den fehlenden Rechtsgrund noch nicht, und der Rückforderungsanspruch war noch nicht rechtshängig.
Annas Arbeitgeber überweist ihr versehentlich 600 Euro zu viel; sie hält die Zahlung für einen ihr zustehenden Bonus. Sie bezahlt damit ihre üblichen Lebensmitteleinkäufe, die sie sonst aus ihrem vorhandenen Guthaben bezahlt hätte. 1Danach ist der überwiesene Betrag vollständig ausgegeben, und 2sämtliche davon gekauften Lebensmittel sind verbraucht. 4Vom Irrtum erfährt Anna erst nach dem Verbrauch; bis dahin war ihr auch keine Klage zugestellt worden.
Trifft „Entreicherung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerlust, Verbrauch oder berücksichtigungsfähige VermögensnachteileAnna hat den erhaltenen Geldbetrag vollständig ausgegeben.
- 2erfülltKeine verbleibenden ErsatzwerteDie zunächst erworbenen Lebensmittel sind nicht mehr vorhanden.
- 3fehltKeine ersparten AufwendungenAnna hat eigene Mittel gespart, weil sie die Lebensmittel ohnehin gekauft hätte.
- 4erfülltKein Ausschluss wegen verschärfter HaftungWährend der Ausgaben und des Verbrauchs kannte Anna den fehlenden Rechtsgrund noch nicht, und eine Rechtshängigkeit bestand ebenfalls nicht.
Typische Fehler
FehlerAus dem vollständigen Verbrauch des erhaltenen Geldes wird automatisch auf vollständige Entreicherung geschlossen.
RichtigVerbliebene Ersatzwerte und ersparte eigene Ausgaben können die Bereicherung trotz Verbrauchs fortbestehen lassen.
FehlerEin erst nach Rechtshängigkeit eingetretener Vermögensverlust wird ohne Weiteres nach § 818 Abs. 3 BGB abgezogen.
RichtigNach Rechtshängigkeit ist ein späterer Verlust nach den Regeln der verschärften Haftung zu beurteilen und begründet grundsätzlich keinen Entreicherungseinwand.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata