Schemata
Produzentenhaftung
§ 823 I BGBAnspruch des Geschädigten gegen den Hersteller auf Schadensersatz aus § 823 I BGB (Produzentenhaftung)
- I. Rechtsgutsverletzung
Verletzung eines der in § 823 I BGB geschützten absoluten Rechtsgüter: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum (bei Eigentum: Substanzverletzung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produkts selbst; das Produkt selbst ist nicht geschützt – sog. Weiterfresserschaden beachten).
- 1. Körper-/Gesundheitsverletzung
Jede nachteilige Einwirkung auf die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden.
- 2. Eigentumsverletzung
Substanzbeeinträchtigung einer dem Geschädigten gehörenden Sache, die von dem fehlerhaften Produkt verschieden ist. Weiterfresserschäden: h.M. bejaht Eigentumsverletzung, wenn der Fehler auf eine zunächst fehlerfreie, abgrenzbare Teilsache übergreift (BGH – Hühnerpest).
- 3. Abgrenzung: reiner Produktschaden
Schäden, die sich auf das fehlerhafte Produkt selbst beschränken, sind nicht über § 823 I BGB ersatzfähig; insoweit nur vertragliche oder ProdHaftG-Ansprüche prüfen.
- II. Handlung: Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts
Der Hersteller bringt ein Produkt in den Verkehr, das mit einem Fehler behaftet ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist das erstmalige Inverkehrbringen.
- 1. Produktfehler
Das Produkt weicht von dem Sicherheitsstandard ab, den ein vernünftiger Benutzer erwarten darf. Fehlerarten:
Der gesamten Produktserie liegt eine fehlerhafte Konzeption zugrunde; der Hersteller hat die Sicherheit bereits bei der Planung nicht gewährleistet.
Einzelne Exemplare weichen fehlerhaft von der an sich sicheren Konstruktion ab (Ausreißer).
Das Produkt ist an sich sicher, aber der Hersteller hat nicht ausreichend über Risiken, Gefahren oder sachgemäße Verwendung informiert.
Fehler, der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkennbar war; kein Verschulden, aber Produktbeobachtungspflicht bleibt bestehen.
- 2. Inverkehrbringen
Freiwillige Aufgabe der Sachherrschaft mit dem Willen, das Produkt dem Wirtschaftskreislauf zuzuführen.
- III. Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (Produzentenpflicht)
Den Hersteller treffen spezifische Verkehrssicherungspflichten kraft seiner Herrschaft über den Herstellungsprozess. Diese umfassen Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktions- und Produktbeobachtungspflichten.
- 1. Konstruktionspflicht
Der Hersteller muss das Produkt so konstruieren, dass es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Gefahren für Dritte begründet.
- 2. Fabrikationspflicht
Der Hersteller muss durch geeignete Qualitätskontrollen sicherstellen, dass kein fehlerhaftes Exemplar in den Verkehr gelangt.
- 3. Instruktionspflicht
Der Hersteller muss über nicht offensichtliche Gefahren und die sachgemäße Verwendung des Produkts aufklären.
- 4. Produktbeobachtungspflicht
Nach dem Inverkehrbringen muss der Hersteller das Produkt weiter beobachten und bei Bekanntwerden von Gefahren warnen oder das Produkt zurückrufen.
- IV. Haftungsbegründende Kausalität
Der Produktfehler muss für die Rechtsgutsverletzung kausal sein.
- 1. Äquivalenzkausalität
Der Fehler darf nicht hinweggedacht werden können, ohne dass die Rechtsgutsverletzung entfiele (conditio-sine-qua-non-Formel).
- 2. Adäquanzkausalität
Der Fehler muss nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sein, einen Schaden der eingetretenen Art herbeizuführen.
Die verletzte Verkehrssicherungspflicht muss gerade dazu dienen, Schäden der eingetretenen Art zu verhindern.
- V. Rechtswidrigkeit
Die Verletzung eines absoluten Rechtsguts indiziert die Rechtswidrigkeit (Erfolgsunrecht). Rechtfertigungsgründe (z.B. Einwilligung) sind zu prüfen, regelmäßig aber nicht einschlägig.
- VI. Verschulden
Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Besonderheit der Produzentenhaftung: Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten.
- 1. Grundsatz der Beweislastumkehr
Nach der BGH-Rechtsprechung (Hühnerpest) trägt der Hersteller die Beweislast dafür, dass er die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten eingehalten hat, sobald der Geschädigte den Produktfehler und dessen Ursächlichkeit für die Rechtsgutsverletzung bewiesen hat.
- 2. Exkulpation des Herstellers
Der Hersteller kann sich entlasten, indem er nachweist, dass er alle erforderlichen Sorgfaltspflichten beachtet hat und der Fehler dennoch nicht vermeidbar war (z.B. Entwicklungsfehler).
Kann der Hersteller den Fehlerbereich nicht aufklären, haftet er wegen mangelhafter Betriebsorganisation (§ 831 BGB analog bzw. eigenes Organisationsverschulden).
- VII. Schaden und haftungsausfüllende Kausalität
Der Schaden ist nach §§ 249 ff. BGB zu ermitteln; Naturalrestitution hat Vorrang. Vermögensschäden und immaterielle Schäden (§ 253 II BGB) sind zu erfassen.
- 1. Haftungsausfüllende Kausalität
Der durch die Rechtsgutsverletzung entstandene konkrete Schaden muss auf der Verletzung beruhen (Äquivalenz und Adäquanz).
- 2. Mitverschulden (§ 254 BGB)
Ein Mitverschulden des Geschädigten (z.B. bestimmungswidriger Gebrauch) ist schadensmindernd zu berücksichtigen.
- 3. Umfang des Schadensersatzes
Ersatzfähig sind Körper- und Sachschäden; reine Vermögensschäden nur bei Verletzung eines sonstigen absoluten Rechts. Schmerzensgeld gem. § 253 II BGB bei Körper-/Gesundheitsverletzung.