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Produzentenhaftung

§ 823 I BGB

Anspruch des Geschädigten gegen den Hersteller auf Schadensersatz aus § 823 I BGB (Produzentenhaftung)

  • I. Rechtsgutsverletzung

    Verletzung eines der in § 823 I BGB geschützten absoluten Rechtsgüter: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum (bei Eigentum: Substanzverletzung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produkts selbst; das Produkt selbst ist nicht geschützt – sog. Weiterfresserschaden beachten).

    • 1. Körper-/Gesundheitsverletzung

      Jede nachteilige Einwirkung auf die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden.

    • 2. Eigentumsverletzung

      Substanzbeeinträchtigung einer dem Geschädigten gehörenden Sache, die von dem fehlerhaften Produkt verschieden ist. Weiterfresserschäden: h.M. bejaht Eigentumsverletzung, wenn der Fehler auf eine zunächst fehlerfreie, abgrenzbare Teilsache übergreift (BGH – Hühnerpest).

    • 3. Abgrenzung: reiner Produktschaden

      Schäden, die sich auf das fehlerhafte Produkt selbst beschränken, sind nicht über § 823 I BGB ersatzfähig; insoweit nur vertragliche oder ProdHaftG-Ansprüche prüfen.

  • II. Handlung: Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts

    Der Hersteller bringt ein Produkt in den Verkehr, das mit einem Fehler behaftet ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist das erstmalige Inverkehrbringen.

    • 1. Produktfehler

      Das Produkt weicht von dem Sicherheitsstandard ab, den ein vernünftiger Benutzer erwarten darf. Fehlerarten:

      • Der gesamten Produktserie liegt eine fehlerhafte Konzeption zugrunde; der Hersteller hat die Sicherheit bereits bei der Planung nicht gewährleistet.

      • Einzelne Exemplare weichen fehlerhaft von der an sich sicheren Konstruktion ab (Ausreißer).

      • Das Produkt ist an sich sicher, aber der Hersteller hat nicht ausreichend über Risiken, Gefahren oder sachgemäße Verwendung informiert.

      • Fehler, der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkennbar war; kein Verschulden, aber Produktbeobachtungspflicht bleibt bestehen.

    • 2. Inverkehrbringen

      Freiwillige Aufgabe der Sachherrschaft mit dem Willen, das Produkt dem Wirtschaftskreislauf zuzuführen.

  • III. Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (Produzentenpflicht)

    Den Hersteller treffen spezifische Verkehrssicherungspflichten kraft seiner Herrschaft über den Herstellungsprozess. Diese umfassen Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktions- und Produktbeobachtungspflichten.

    • 1. Konstruktionspflicht

      Der Hersteller muss das Produkt so konstruieren, dass es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Gefahren für Dritte begründet.

    • 2. Fabrikationspflicht

      Der Hersteller muss durch geeignete Qualitätskontrollen sicherstellen, dass kein fehlerhaftes Exemplar in den Verkehr gelangt.

    • 3. Instruktionspflicht

      Der Hersteller muss über nicht offensichtliche Gefahren und die sachgemäße Verwendung des Produkts aufklären.

    • 4. Produktbeobachtungspflicht

      Nach dem Inverkehrbringen muss der Hersteller das Produkt weiter beobachten und bei Bekanntwerden von Gefahren warnen oder das Produkt zurückrufen.

  • IV. Haftungsbegründende Kausalität

    Der Produktfehler muss für die Rechtsgutsverletzung kausal sein.

    • 1. Äquivalenzkausalität

      Der Fehler darf nicht hinweggedacht werden können, ohne dass die Rechtsgutsverletzung entfiele (conditio-sine-qua-non-Formel).

    • 2. Adäquanzkausalität

      Der Fehler muss nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sein, einen Schaden der eingetretenen Art herbeizuführen.

    • Die verletzte Verkehrssicherungspflicht muss gerade dazu dienen, Schäden der eingetretenen Art zu verhindern.

  • V. Rechtswidrigkeit

    Die Verletzung eines absoluten Rechtsguts indiziert die Rechtswidrigkeit (Erfolgsunrecht). Rechtfertigungsgründe (z.B. Einwilligung) sind zu prüfen, regelmäßig aber nicht einschlägig.

  • VI. Verschulden

    Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Besonderheit der Produzentenhaftung: Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten.

    • 1. Grundsatz der Beweislastumkehr

      Nach der BGH-Rechtsprechung (Hühnerpest) trägt der Hersteller die Beweislast dafür, dass er die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten eingehalten hat, sobald der Geschädigte den Produktfehler und dessen Ursächlichkeit für die Rechtsgutsverletzung bewiesen hat.

    • 2. Exkulpation des Herstellers

      Der Hersteller kann sich entlasten, indem er nachweist, dass er alle erforderlichen Sorgfaltspflichten beachtet hat und der Fehler dennoch nicht vermeidbar war (z.B. Entwicklungsfehler).

    • Kann der Hersteller den Fehlerbereich nicht aufklären, haftet er wegen mangelhafter Betriebsorganisation (§ 831 BGB analog bzw. eigenes Organisationsverschulden).

  • VII. Schaden und haftungsausfüllende Kausalität

    Der Schaden ist nach §§ 249 ff. BGB zu ermitteln; Naturalrestitution hat Vorrang. Vermögensschäden und immaterielle Schäden (§ 253 II BGB) sind zu erfassen.

    • 1. Haftungsausfüllende Kausalität

      Der durch die Rechtsgutsverletzung entstandene konkrete Schaden muss auf der Verletzung beruhen (Äquivalenz und Adäquanz).

    • 2. Mitverschulden (§ 254 BGB)

      Ein Mitverschulden des Geschädigten (z.B. bestimmungswidriger Gebrauch) ist schadensmindernd zu berücksichtigen.

    • 3. Umfang des Schadensersatzes

      Ersatzfähig sind Körper- und Sachschäden; reine Vermögensschäden nur bei Verletzung eines sonstigen absoluten Rechts. Schmerzensgeld gem. § 253 II BGB bei Körper-/Gesundheitsverletzung.

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