Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen

Verpfänder

§§ 1204, 1205, 1273, 1274 BGB · Zivilrecht

Verpfänder ist diejenige Person, die an einer beweglichen Sache oder an einem Recht ein Pfandrecht zur Sicherung einer Forderung bestellt und dem Pfandgläubiger hierzu die Sache übergibt oder die Verpfändung in sonstiger gesetzlich vorgesehener Weise vollzieht.

Merksatz

Das bloße Versprechen einer Sicherheit genügt nicht; entscheidend ist die gesetzlich vorgesehene Pfandbestellung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna schuldet Ben aus einem Darlehen 500 Euro. Beide vereinbaren, dass Ben sich bei ausbleibender Rückzahlung aus Annas Armbanduhr befriedigen darf. Anna händigt Ben die Uhr aus, damit er sie bis zur Rückzahlung behält.

Trifft „Verpfänder“ hier zu?

„Verpfänder“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bewegliche Sache oder Recht als Pfandgegenstand
    Die Armbanduhr ist eine bewegliche Sache, die als Sicherheit dienen soll.
    erfüllt
  2. 2
    Sicherung einer Forderung
    Das Pfandrecht soll Bens Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens sichern.
    erfüllt
  3. 3
    Pfandbestellung in gesetzlich vorgesehener Weise
    Anna und Ben einigen sich über das Pfandrecht, und Anna übergibt Ben die Uhr.
    erfüllt
BFall B

Anna schuldet Ben aus einem Darlehen 500 Euro. Beide vereinbaren, dass Ben sich bei ausbleibender Rückzahlung aus Annas Armbanduhr befriedigen darf. Anna behält die Uhr allein bei sich und händigt sie Ben nicht aus.

Trifft „Verpfänder“ hier zu?

„Verpfänder“ trifft nicht zu.Es fehlt: Pfandbestellung in gesetzlich vorgesehener Weise

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bewegliche Sache oder Recht als Pfandgegenstand
    Die Armbanduhr ist eine bewegliche Sache, die als Sicherheit dienen soll.
    erfüllt
  2. 2
    Sicherung einer Forderung
    Das beabsichtigte Pfandrecht soll Bens Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens sichern.
    erfüllt
  3. 3
    Pfandbestellung in gesetzlich vorgesehener Weise
    Die Einigung allein genügt nicht, weil weder eine Übergabe noch eine gesetzlich zugelassene Ersatzform vorliegt.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine körperliche Übergabe an den Pfandgläubiger wird ausnahmslos für erforderlich gehalten.

RichtigNeben der Übergabe kommen auch andere gesetzlich zugelassene Formen der Pfandbestellung in Betracht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.