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Prüfung eines Gleichheitsrechts

Art. 3 GG

Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gem. Art. 3 I GG

  • I. Schutzbereich

    Art. 3 I GG gewährt jedem Menschen das Recht, nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt zu werden; er schützt vor willkürlicher Differenzierung durch den Staat.

    • 1. Persönlicher Schutzbereich

      Art. 3 I GG ist ein Jedermann-Grundrecht; es schützt natürliche Personen sowie gem. Art. 19 III GG inländische juristische Personen des Privatrechts, soweit das Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist.

    • 2. Sachlicher Schutzbereich

      Erfasst ist jede staatliche Differenzierung oder Gleichbehandlung, die sich auf die Rechtsstellung des Grundrechtsträgers auswirkt; ein spezifischer Lebensbereich ist nicht erforderlich.

  • II. Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (bzw. Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem)

    Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn der Staat vergleichbare Sachverhalte oder Personengruppen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt; Vergleichsmaßstab ist die Bildung einer geeigneten Vergleichsgruppe.

    • 1. Bildung der Vergleichsgruppen

      Es sind zwei Gruppen oder Sachverhalte zu identifizieren, die in den relevanten Merkmalen vergleichbar sind; die Vergleichbarkeit bestimmt sich nach dem Regelungszweck der staatlichen Maßnahme.

    • 2. Feststellung der Ungleichbehandlung

      Wesentlich Gleiches wird ungleich behandelt, wenn die staatliche Maßnahme an ein Differenzierungsmerkmal anknüpft und dadurch eine der Gruppen rechtlich schlechter stellt; alternativ: wesentlich Ungleiches wird gleich behandelt.

  • III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

    Die Anforderungen an die Rechtfertigung richten sich nach der Art des Differenzierungsmerkmals und der Intensität des Eingriffs; die Prüfungsmaßstäbe reichen von der Willkürformel bis zur strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung (sog. neue Formel des BVerfG).

    • 1. Prüfungsmaßstab
      • a. Willkürformel (einfacher Maßstab)

        Nach der Willkürformel ist eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt, wenn sich ein sachlicher Grund finden lässt; Willkür liegt nur vor, wenn die Regelung sich schlechterdings nicht auf einen vernünftigen Grund zurückführen lässt (BVerfGE 1, 14).

      • b. Neue Formel (strenger Maßstab)

        Nach der neuen Formel des BVerfG sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je mehr die Ungleichbehandlung Personen in ihrer Person trifft und je stärker sie sich auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirkt; es gilt dann ein Verhältnismäßigkeitsgebot (BVerfGE 88, 87).

      • c. Besonders strenger Maßstab bei personenbezogenen Merkmalen

        Bei Anknüpfung an Merkmale des Art. 3 III GG (Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Behinderung) sowie bei Art. 3 II GG (Geschlecht) gilt ein besonders strenger Rechtfertigungsmaßstab; Differenzierungen sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn zwingende Gründe vorliegen.

    • 2. Legitimer Differenzierungszweck

      Der mit der Ungleichbehandlung verfolgte Zweck muss verfassungsrechtlich legitim sein; er darf nicht seinerseits gegen Verfassungsrecht verstoßen.

    • Die Ungleichbehandlung muss geeignet sein, den legitimen Zweck zu fördern; sie muss also einen sachlichen Zusammenhang zwischen Differenzierungsmerkmal und Regelungsziel aufweisen.

    • Die Ungleichbehandlung ist erforderlich, wenn kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht, das den Differenzierungszweck ebenso effektiv erreicht; dieser Schritt ist nur beim strengen Maßstab eigenständig zu prüfen.

    • 5. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne)

      Die Schwere der Ungleichbehandlung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des verfolgten Zwecks stehen; auch dieser Schritt ist nur beim strengen Maßstab eigenständig zu prüfen; beim Willkürmaßstab genügt das Vorliegen eines sachlichen Grundes.

  • IV. Ergebnis

    Art. 3 I GG ist verletzt, wenn eine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte oder Personengruppen vorliegt und diese nicht gerechtfertigt werden kann; andernfalls scheidet eine Verletzung aus.

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