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Prüfung eines Freiheitsgrundrechts

Art. 1 III GG

Verletzung eines Freiheitsgrundrechts gem. Art. 1 III GG i.V.m. dem jeweiligen Freiheitsgrundrecht

  • A. Schutzbereich
    • I. Persönlicher Schutzbereich

      Wer kann sich auf das Grundrecht berufen? Prüfung, ob der Grundrechtsträger erfasst ist (natürliche Person, ggf. juristische Person gem. Art. 19 III GG, soweit das Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist).

    • II. Sachlicher Schutzbereich

      Welches Verhalten, welche Tätigkeit oder welcher Zustand wird durch das Grundrecht geschützt? Auslegung anhand Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Telos; weites Verständnis im Ausgangspunkt (h.M.).

      • 1. Eröffnung des Schutzbereichs

        Das konkrete Verhalten des Grundrechtsträgers muss dem sachlichen Schutzbereich des Grundrechts unterfallen.

      • 2. Abgrenzung zu anderen Grundrechten (Spezialität)

        Soweit ein spezielleres Freiheitsgrundrecht einschlägig ist, verdrängt es das allgemeine Freiheitsrecht des Art. 2 I GG (lex specialis).

  • B. Eingriff
    • I. Klassischer Eingriffsbegriff

      Staatliches Handeln, das final, unmittelbar, rechtlich und imperativ in den Schutzbereich einwirkt.

    • II. Moderner (erweiterter) Eingriffsbegriff

      Erfasst auch mittelbar-faktische und nicht-imperative Beeinträchtigungen, sofern diese in ihrer Wirkung einem klassischen Eingriff gleichkommen (h.M., BVerfGE 105, 252 – Glykol).

    • III. Ergebnis: Eingriff (+/-)

      Subsumtion des konkreten staatlichen Handelns unter den einschlägigen Eingriffsbegriff.

  • C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
    • I. Schranken

      Ermittlung der für das jeweilige Grundrecht geltenden Schranke: einfacher Gesetzesvorbehalt, qualifizierter Gesetzesvorbehalt oder verfassungsimmanente Schranken (bei vorbehaltlosen Grundrechten).

      • 1. Einfacher Gesetzesvorbehalt

        Einschränkung durch oder aufgrund eines formellen Gesetzes zulässig, ohne besondere inhaltliche Anforderungen an den Zweck (z.B. Art. 2 II 3 GG).

      • 2. Qualifizierter Gesetzesvorbehalt

        Einschränkung nur durch Gesetz, das bestimmte inhaltliche Voraussetzungen erfüllt (z.B. Art. 11 II GG: Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung).

      • 3. Verfassungsimmanente Schranken

        Bei vorbehaltlosen Grundrechten (z.B. Art. 5 III GG) Einschränkung nur durch kollidierende Verfassungsgüter von Rang (BVerfGE 30, 173 – Mephisto).

    • II. Schranken-Schranken
      • 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage
        • a. Zuständigkeit

          Gesetzgebungskompetenz des Bundes oder der Länder (Art. 70 ff. GG).

        • b. Verfahren und Form

          Einhaltung der verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 76 ff. GG).

        • Art. 19 I 2 GG: Das einschränkende Gesetz muss das eingeschränkte Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen (gilt nur bei Grundrechten mit Gesetzesvorbehalt).

      • 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage
        • a. Allgemeines Gesetz / Zitiergebot (soweit nicht bereits geprüft)

          Art. 19 I 1 GG: kein Einzelfallgesetz; das Gesetz muss abstrakt-generell sein.

        • Art. 19 II GG: Der Wesensgehalt des Grundrechts darf in keinem Fall angetastet werden (absolute Grenze).

        • c. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

          Verfassungsrechtliches Übermaßverbot, hergeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) und dem Wesen der Grundrechte.

          • Der mit dem Eingriff verfolgte Zweck muss verfassungsrechtlich legitim sein.

          • Das Mittel muss geeignet sein, den legitimen Zweck zu fördern (nicht notwendig: optimal).

          • Kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Zweckerreichung verfügbar.

          • dd. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)

            Abwägung: Schwere des Eingriffs darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des verfolgten Zwecks stehen (Güterabwägung).

    • III. Ergebnis: Rechtfertigung (+/-)

      Ist der Eingriff gerechtfertigt, liegt keine Grundrechtsverletzung vor. Fehlt es an einem der Schranken-Schranken-Elemente, ist das Freiheitsgrundrecht verletzt.

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