Schemata
Partei- und Prozessfähigkeit
§§ 50 ff. ZPOPartei- und Prozessfähigkeit gem. §§ 50 ff. ZPO
- I. Parteifähigkeit (§ 50 ZPO)
Fähigkeit, Partei eines Zivilprozesses zu sein, d.h. als Kläger oder Beklagter aufzutreten. Sie entspricht der Rechtsfähigkeit des materiellen Rechts.
- 1. Natürliche Personen
Parteifähig sind alle natürlichen Personen (§ 50 I ZPO i.V.m. § 1 BGB), d.h. ab Vollendung der Geburt bis zum Tod.
- 2. Juristische Personen
Juristische Personen des Privatrechts (AG, GmbH, e.V. etc.) und des öffentlichen Rechts sind parteifähig, sobald sie rechtsfähig sind (§ 50 I ZPO).
- 3. Personengesellschaften
Die GbR ist nach § 705 II BGB rechtsfähig und daher gem. § 50 I ZPO parteifähig, soweit sie als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt. OHG und KG sind gem. §§ 124, 161 II HGB parteifähig.
- 4. Sonstige Gebilde (§ 50 II ZPO)
Nicht rechtsfähige Vereine sind nach § 50 II ZPO sowohl auf Kläger- als auch auf Beklagtenseite parteifähig.
- 5. Fehlen der Parteifähigkeit
Fehlt die Parteifähigkeit, ist die Klage als unzulässig abzuweisen; das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen (§ 56 I ZPO).
- II. Prozessfähigkeit (§§ 51 ff. ZPO)
Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen oder entgegenzunehmen. Sie entspricht der Geschäftsfähigkeit des materiellen Rechts (§ 51 I ZPO).
- 1. Natürliche Personen
- a. Unbeschränkte Prozessfähigkeit
Volljährige Personen, die unbeschränkt geschäftsfähig sind (§§ 2, 104 ff. BGB), sind uneingeschränkt prozessfähig.
- b. Beschränkte Prozessfähigkeit Minderjähriger
Minderjährige sind grundsätzlich prozessunfähig; sie werden durch ihre gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund) vertreten (§ 51 I ZPO i.V.m. §§ 1626, 1629, 1793 BGB). Ausnahme: § 52 ZPO – beschränkt Geschäftsfähige sind prozessfähig, soweit sie das Recht haben, das streitige Rechtsverhältnis durch Vertrag einzugehen.
- c. Geschäftsunfähige Personen
Geschäftsunfähige (§ 104 BGB) sind stets prozessunfähig und werden durch ihren gesetzlichen Vertreter oder Betreuer (§ 1814 BGB) vertreten.
- 2. Juristische Personen und Personengesellschaften
Juristische Personen und parteifähige Personengesellschaften sind prozessfähig; sie handeln durch ihre gesetzlichen Organe bzw. Vertreter (§ 51 I ZPO i.V.m. den jeweiligen Organisationsvorschriften).
- 3. Prüfung von Amts wegen und Heilung
Das Gericht prüft die Prozessfähigkeit von Amts wegen (§ 56 I ZPO). Fehlt sie, ist dem gesetzlichen Vertreter Gelegenheit zur Genehmigung zu geben (§ 56 II ZPO); bis dahin kann das Gericht einstweilige Anordnungen treffen. Wird der Mangel nicht behoben, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
- III. Gesetzliche Vertretung (§ 51 ZPO)
Soweit eine Partei prozessunfähig ist, muss sie durch ihren gesetzlichen Vertreter handeln. Dessen Vertretungsmacht ist nach materiellem Recht zu bestimmen (§ 51 I ZPO).
- 1. Vertreter natürlicher Personen
Eltern (§§ 1626, 1629 BGB), Vormund (§ 1793 BGB), Betreuer (§ 1814 BGB) oder Pfleger (§ 1809 BGB).
- 2. Vertreter juristischer Personen und Gesellschaften
Vorstand (AG: § 78 AktG; e.V.: § 26 BGB), Geschäftsführer (GmbH: § 35 GmbHG), vertretungsberechtigte Gesellschafter (OHG: § 125 HGB; GbR: § 720 BGB n.F.).
- 3. Nachweis der Vertretungsmacht
Der gesetzliche Vertreter hat seine Vertretungsmacht auf Verlangen des Gerichts nachzuweisen (§ 56 I ZPO).
- IV. Postulationsfähigkeit (§§ 78 ff. ZPO)
Fähigkeit, vor dem jeweiligen Gericht wirksam Prozesshandlungen vorzunehmen. Vor dem LG und den Instanzgerichten besteht Anwaltszwang (§ 78 I ZPO); vor dem AG kann die Partei selbst auftreten (§ 79 ZPO).
- 1. Anwaltszwang (§ 78 I ZPO)
Vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem BGH müssen sich die Parteien durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
- 2. Ausnahmen
Vor dem Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang; die Partei kann selbst oder durch eine nach § 79 ZPO zugelassene Person auftreten.
- 3. Folge fehlender Postulationsfähigkeit
Prozesshandlungen einer nicht postulationsfähigen Partei sind unwirksam; das Gericht hat auf den Mangel hinzuweisen (§ 139 ZPO).
Befugnis, einen Prozess im eigenen Namen über ein fremdes oder eigenes Recht zu führen. Grundsatz: Nur der Rechtsinhaber ist prozessführungsbefugt (ordentliche Prozessstandschaft). Ausnahme: gewillkürte oder gesetzliche Prozessstandschaft.
- 1. Ordentliche Prozessstandschaft
Der Rechtsinhaber führt den Prozess im eigenen Namen über sein eigenes Recht; Regelfall.
- 2. Gesetzliche Prozessstandschaft
Gesetzlich angeordnete Befugnis, fremde Rechte im eigenen Namen geltend zu machen (z.B. Insolvenzverwalter, § 80 InsO; Testamentsvollstrecker, § 2212 BGB).
Zulässig, wenn der Rechtsinhaber die Ermächtigung erteilt hat und der Prozessführende ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (BGH st. Rspr.).
- 4. Fehlen der Prozessführungsbefugnis
Fehlt die Prozessführungsbefugnis, ist die Klage als unzulässig abzuweisen; Prüfung von Amts wegen.