Schemata
Parteiverbotsverfahren
Art. 21 II-IV GG, §§ 43 ff. BVerfGGVerfassungswidrigkeit einer Partei gem. Art. 21 II GG i.V.m. §§ 43 ff. BVerfGG
- A. Zulässigkeit des Antrags
- I. Zuständigkeit des BVerfG
Art. 21 IV GG, § 13 Nr. 2 BVerfGG: Das BVerfG entscheidet ausschließlich und abschließend über die Verfassungswidrigkeit von Parteien.
§ 43 BVerfGG: Antragsberechtigt sind ausschließlich Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung; bei Parteien, die nur in einem Land organisiert sind, auch die Landesregierung (§ 43 II BVerfGG).
- III. Antragsgegenstand
Gegenstand ist eine politische Partei i.S.d. Art. 21 I GG, § 2 PartG: Vereinigung von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Volksvertretung mitwirken will, sofern sie nach Zahl der Mitglieder und Festigkeit der Organisation hinreichende Ernsthaftigkeit aufweist.
- IV. Ordnungsgemäßer Antrag
§§ 23 I, 44 BVerfGG: Schriftlicher, begründeter Antrag mit Darlegung der Tatsachen, die die Verfassungswidrigkeit belegen.
- V. Vorverfahren / Anhörung
§ 44 BVerfGG: Das BVerfG gibt der Partei Gelegenheit zur Äußerung; Zustellung des Antrags an den Parteivorstand.
- VI. Rechtsschutzbedürfnis
Entfällt, wenn die Partei bereits aufgelöst ist oder offensichtlich keine politische Bedeutung mehr besitzt; str., ob bloße Bedeutungslosigkeit den Antrag unzulässig macht (h.M.: nein, solange Partei formal existiert).
- VII. Keine anderweitige Rechtshängigkeit / Wiederholungsverbot
Ein erneuter Antrag nach rechtskräftiger Ablehnung ist nur bei wesentlich veränderten Umständen zulässig (§ 41 BVerfGG analog, BVerfGE 144, 20 – NPD II).
- B. Begründetheit des Antrags
- I. Parteieneigenschaft (erneute Prüfung in der Begründetheit)
Sofern im Zulässigkeitsstadium noch nicht abschließend geprüft: Partei i.S.d. Art. 21 I GG, § 2 PartG muss vorliegen.
- II. Verfassungswidrigkeit der Partei, Art. 21 II GG
- 1. Freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO)
BVerfGE 144, 20: Kern der fdGO sind Menschenwürde (Art. 1 I GG), Volkssouveränität (Art. 20 II GG), Gewaltenteilung, Verantwortlichkeit der Regierung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Unabhängigkeit der Gerichte, Mehrparteienprinzip sowie Chancengleichheit der Parteien mit Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.
- a. Darauf ausgerichtet sein, die fdGO zu beeinträchtigen oder zu beseitigen
Art. 21 II 1 Alt. 1 GG: Die Partei muss nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger aktiv-kämpferisch gegen die fdGO vorgehen; bloße Ablehnung genügt nicht (BVerfGE 5, 85 – KPD; BVerfGE 144, 20 – NPD II).
- b. Darauf ausgerichtet sein, den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden
Art. 21 II 1 Alt. 2 GG: Ziel der Beseitigung der staatlichen Existenz der Bundesrepublik Deutschland.
- c. Potentialität / qualifizierte Gewichtigkeit
Seit BVerfGE 144, 20 (NPD II) zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal: Die Partei muss ein hinreichendes Potential aufweisen, ihre verfassungsfeindlichen Ziele durchzusetzen; rein theoretische Gefahr genügt nicht. Gegenansicht (Minderheit): Potentialität sei kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal, sondern nur Verhältnismäßigkeitsaspekt.
- 2. Zurechnung des Verhaltens der Anhänger
Das Verhalten von Mitgliedern und Anhängern ist der Partei zuzurechnen, wenn es von ihr gebilligt oder gefördert wird oder wenn es dem Willen der Parteiführung entspricht (BVerfGE 144, 20).
- 3. Beweismaß
Das BVerfG verlangt den vollen Beweis der verfassungswidrigen Ausrichtung; bloße Verdachtsmomente genügen nicht (§ 26 I BVerfGG analog; BVerfGE 144, 20).
- 4. Verwertbarkeit von V-Mann-Erkenntnissen
Erkenntnisse aus dem Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Leuten) in Führungspositionen der Partei sind grundsätzlich nicht verwertbar; das BVerfG hat dies als Verfahrenshindernis anerkannt (BVerfGE 107, 339 – NPD I-Einstellung).
- III. Verhältnismäßigkeit des Verbots
Seit BVerfGE 144, 20 prüft das BVerfG die Verhältnismäßigkeit als eigenständige Stufe: Das Verbot muss geeignet, erforderlich und angemessen sein; bei fehlender Potentialität ist das Verbot unverhältnismäßig, auch wenn die Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Alternativmaßnahme: Finanzierungsausschluss nach Art. 21 III GG n.F. (seit 2017).
- IV. Rechtsfolgen bei Begründetheit
- 1. Verbot und Auflösung
§ 46 I BVerfGG: Das BVerfG stellt die Verfassungswidrigkeit fest und ordnet die Auflösung der Partei sowie das Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen an.
- 2. Einziehung des Vermögens
§ 46 III BVerfGG: Das Vermögen der verbotenen Partei kann zugunsten des Bundes oder eines Landes eingezogen werden.
§ 46 BVerfGG regelt den Mandatsverlust nicht ausdrücklich (einen Abs. IV gibt es nicht); nach der Rechtsprechung verlieren Abgeordnete der verbotenen Partei ihr Mandat kraft Verfassungsrechts (Art. 21 II GG, BVerfGE 2, 1 – SRP); str. im Hinblick auf das freie Mandat (Art. 38 I 2 GG), h.M. bejaht Verfassungsmäßigkeit wegen Vorrangs des Parteiverbots.
- 4. Finanzierungsausschluss als milderes Mittel (Art. 21 III GG)
Seit der Verfassungsänderung 2017 kann das BVerfG alternativ zum Verbot den Ausschluss von staatlicher Finanzierung aussprechen, wenn die Voraussetzungen des Art. 21 II GG vorliegen, aber die Verhältnismäßigkeit eines Verbots nicht gewahrt ist (§§ 46a ff. BVerfGG).