Schemata
Produkthaftung
§§ 1 ff. ProdHaftGAnspruch des Geschädigten gegen den Hersteller auf Schadensersatz aus § 1 I ProdHaftG
- I. Anwendungsbereich des ProdHaftG
- 1. Sachlicher Anwendungsbereich
Das ProdHaftG gilt für bewegliche Sachen, auch wenn sie Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache geworden sind, sowie für Elektrizität (§ 2 ProdHaftG).
- 2. Kein Ausschluss nach § 15 ProdHaftG
Das ProdHaftG verdrängt weitergehende Ansprüche aus anderen Vorschriften nicht (§ 15 II ProdHaftG); Ausschluss nur für Schäden an gewerblich genutzten Produkten im Verhältnis zu Unternehmern ist zu beachten.
- II. Anspruchsvoraussetzungen (§ 1 I ProdHaftG)
- 1. Produkt
Jede bewegliche Sache i.S.d. § 2 ProdHaftG, einschließlich Elektrizität; Grundstücke und Dienstleistungen sind ausgenommen.
- 2. Hersteller
Hersteller i.S.d. § 4 ProdHaftG ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat; gleichgestellt sind Quasi-Hersteller (§ 4 I 2 ProdHaftG) und Importeure (§ 4 II ProdHaftG); subsidiär haftet der Lieferant (§ 4 III ProdHaftG).
- a. Endprodukthersteller (§ 4 I 1 ProdHaftG)
- b. Teilprodukthersteller / Grundstoffhersteller (§ 4 I 1 ProdHaftG)
- c. Quasi-Hersteller (§ 4 I 2 ProdHaftG)
Wer seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Merkmal auf dem Produkt anbringt.
- d. Importeur (§ 4 II ProdHaftG)
Wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Leasings oder einer anderen Form des Vertriebs in den Geltungsbereich des EWR einführt.
- e. Lieferant als subsidiärer Hersteller (§ 4 III ProdHaftG)
Kann der Hersteller nicht festgestellt werden, haftet der Lieferant, es sei denn, er benennt den Hersteller oder seinen Vorlieferanten innerhalb eines Monats.
- 3. Fehler des Produkts (§ 3 ProdHaftG)
Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann (§ 3 I ProdHaftG).
Der gesamten Produktserie liegt ein fehlerhaftes Konzept zugrunde; der Fehler ist bereits in der Entwicklungs- und Planungsphase angelegt.
Ein einzelnes Exemplar weicht fehlerhaft von der an sich fehlerfreien Konstruktionsvorgabe ab (Ausreißer).
Das Produkt ist zwar technisch einwandfrei, aber die Gebrauchs-, Warn- oder Sicherheitshinweise sind unzureichend.
- d. Maßgeblicher Zeitpunkt
Abzustellen ist auf den Zeitpunkt, zu dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht hat (§ 3 I ProdHaftG a.E.).
- e. Kein Fehler bei berechtigter Sicherheitserwartung
§ 3 II ProdHaftG: Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
- 4. Schaden
Ersatzfähig sind Tod, Körper- und Gesundheitsschäden (§ 1 I ProdHaftG) sowie Sachschäden an anderen Sachen als dem fehlerhaften Produkt selbst (§ 1 I ProdHaftG), sofern die Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt ist und der Geschädigte sie hauptsächlich privat genutzt hat.
- a. Personenschaden (Tod, Körper- und Gesundheitsverletzung)
Ersatz nach §§ 7–9 ProdHaftG i.V.m. §§ 249 ff. BGB analog; Schmerzensgeld nach § 8 S. 2 ProdHaftG.
- b. Sachschaden
Nur Schäden an anderen Sachen als dem fehlerhaften Produkt selbst; Selbstbeschädigung des Produkts ist ausgeschlossen; Selbstbehalt von 500 € (§ 11 ProdHaftG).
- c. Kein Ersatz reiner Vermögensschäden
Reine Vermögensschäden ohne Personen- oder Sachschaden sind nach dem ProdHaftG nicht ersatzfähig.
- 5. Kausalität
Der Fehler des Produkts muss den Schaden verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität); es gelten die allgemeinen Grundsätze der Äquivalenz- und Adäquanztheorie.
Das Produkt muss vom Hersteller in den Verkehr gebracht worden sein (§ 1 II Nr. 1 ProdHaftG); Inverkehrbringen ist die willentliche Aufgabe der unmittelbaren Sachherrschaft mit dem Ziel der Weitergabe an Dritte.
- III. Haftungsausschlüsse (§ 1 II ProdHaftG)
Der Hersteller ist von der Haftung befreit, wenn er einen der in § 1 II Nr. 1–5 ProdHaftG abschließend geregelten Entlastungsgründe beweist.
- 1. Kein Inverkehrbringen (§ 1 II Nr. 1 ProdHaftG)
Der Hersteller hat das Produkt nicht in den Verkehr gebracht.
- 2. Kein Fehler bei Inverkehrbringen (§ 1 II Nr. 2 ProdHaftG)
Nach den Umständen ist davon auszugehen, dass der Fehler noch nicht vorlag, als das Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
- 3. Nicht für den Verkauf oder wirtschaftlichen Zweck hergestellt (§ 1 II Nr. 3 ProdHaftG)
Das Produkt wurde weder für den Verkauf noch für eine andere Form des Vertriebs zu wirtschaftlichen Zwecken hergestellt.
- 4. Entwicklungsrisiko (§ 1 II Nr. 5 ProdHaftG)
Der Fehler konnte nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkannt werden (Entwicklungsrisiko); gilt nicht für Arzneimittel (§ 15 I ProdHaftG i.V.m. AMG).
- 5. Fehler durch Befolgung zwingender Vorschriften (§ 1 II Nr. 4 ProdHaftG)
Der Fehler ist auf die Einhaltung zwingender hoheitlicher Normen zurückzuführen.
- IV. Haftungsminderung wegen Mitverschuldens (§ 6 ProdHaftG)
Hat der Geschädigte den Schaden mitverursacht, gilt § 254 BGB entsprechend; bei Mitverschulden eines Dritten (§ 6 II ProdHaftG) bleibt die Haftung des Herstellers unberührt.
- V. Haftungshöchstgrenzen (§§ 10, 11 ProdHaftG)
- 1. Personenschäden: Höchstbetrag (§ 10 I ProdHaftG)
Bei Personenschäden durch gleiche Fehler desselben Produkts haftet der Hersteller bis zu einem Höchstbetrag von 85 Millionen Euro.
- 2. Sachschäden: Selbstbehalt (§ 11 ProdHaftG)
Bei Sachschäden ist ein Selbstbehalt von 500 Euro vom Schadensersatz abzuziehen.
- VI. Verjährung und Ausschlussfrist
- 1. Verjährung (§ 12 ProdHaftG)
Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von Schaden, Fehler und Hersteller Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen; §§ 203–213 BGB gelten entsprechend.
- 2. Ausschlussfrist (§ 13 ProdHaftG)
Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Hersteller das schadensverursachende Produkt in den Verkehr gebracht hat; diese Frist ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist und nicht verlängerbar.
- VII. Rechtsfolge
Bei Vorliegen aller Voraussetzungen schuldet der Hersteller Schadensersatz nach Maßgabe der §§ 7–11 ProdHaftG; mehrere Haftpflichtige haften als Gesamtschuldner (§ 5 ProdHaftG).