Schemata
Prokura und Handlungsvollmacht
§§ 48-58 HGBWirksamkeit der Vertretung einer Handelsgesellschaft durch Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten gem. §§ 48–58 HGB
- I. Prokura (§§ 48–53 HGB)
- 1. Erteilung der Prokura (§ 48 HGB)
Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter erteilt werden; sie bedarf einer ausdrücklichen Erklärung (§ 48 I HGB). Eine stillschweigende oder konkludente Erteilung genügt nicht.
- a. Erteilungsberechtigter
Inhaber des Handelsgeschäfts (Einzelkaufmann) oder organschaftlicher Vertreter einer Handelsgesellschaft (z.B. Geschäftsführer der GmbH, Vorstand der AG).
- b. Ausdrückliche Erklärung
Die Erteilung muss ausdrücklich erfolgen; eine Prokura kann nicht durch Duldung oder Anschein entstehen. Abzugrenzen von der Duldungs- und Anscheinsvollmacht, die allenfalls eine Handlungsvollmacht begründen können.
- c. Eintragung ins Handelsregister (§ 53 HGB)
Die Prokura ist ins Handelsregister einzutragen; die Eintragung hat jedoch nur deklaratorische Wirkung. Die Prokura entsteht mit Erteilung, nicht erst mit Eintragung.
- 2. Umfang der Prokura (§ 49 HGB)
Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 I HGB). Der Umfang ist gesetzlich typisiert und kann Dritten gegenüber nicht beschränkt werden (§ 50 I HGB).
- a. Grundsatz: umfassende Vertretungsmacht
Alle Geschäfte des Handelsbetriebs sind erfasst, insbesondere Kauf, Verkauf, Kreditaufnahme, Prozessführung, Einstellung von Personal.
- b. Gesetzliche Ausnahmen (§ 49 II HGB)
Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt wurde (§ 49 II HGB). Gleiches gilt für die Erteilung und den Widerruf einer Prokura.
- c. Interne Beschränkungen (§ 50 HGB)
Beschränkungen der Prokura sind Dritten gegenüber unwirksam (§ 50 I HGB). Ausnahme: Gesamtprokura (§ 48 II HGB) und Filialprokura (§ 50 III HGB) sind eintragungsfähig und wirken auch gegenüber Dritten.
- 3. Arten der Prokura
- a. Einzelprokura
Der Prokurist ist allein zur Vertretung berechtigt.
- b. Gesamtprokura (§ 48 II HGB)
Mehrere Prokuristen dürfen nur gemeinschaftlich handeln. Die Gesamtprokura ist ins Handelsregister einzutragen und wirkt gegenüber Dritten.
- c. Filialprokura (§ 50 III HGB)
Die Prokura ist auf den Betrieb einer bestimmten Niederlassung beschränkt; diese Beschränkung ist eintragungsfähig und wirkt gegenüber Dritten.
- 4. Zeichnung des Prokuristen (§ 51 HGB)
Der Prokurist hat bei der Zeichnung der Firma einen die Prokura andeutenden Zusatz beizufügen (ppa. – per procura). Das Fehlen des Zusatzes berührt die Wirksamkeit der Vertretung nicht, begründet aber eine Ordnungswidrigkeit.
- 5. Erlöschen der Prokura (§ 52 HGB)
Die Prokura ist jederzeit ohne Angabe von Gründen widerruflich (§ 52 I HGB), unbeschadet etwaiger schuldrechtlicher Ansprüche des Prokuristen. Sie erlischt ferner durch Tod des Inhabers nicht (§ 52 III HGB), wohl aber durch Insolvenz, Beendigung des Handelsgewerbes oder Übertragung des Geschäfts.
- 6. Missbrauch der Prokura / Kollusion
Handelt der Prokurist im Rahmen seiner Vertretungsmacht, aber pflichtwidrig im Innenverhältnis, ist das Geschäft grundsätzlich wirksam. Ausnahme: Kollusion (bewusstes Zusammenwirken von Prokurist und Drittem zum Nachteil des Geschäftsherrn) führt zur Nichtigkeit gem. § 138 BGB. Bei evidenter Pflichtwidrigkeit und Kenntnis des Dritten greift § 242 BGB (Einwand des Rechtsmissbrauchs).
- II. Handlungsvollmacht (§§ 54–58 HGB)
- 1. Begriff und Erteilung (§ 54 I HGB)
Wer von einem Kaufmann zur Vornahme einer bestimmten zu seinem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner derartiger Geschäfte ermächtigt ist, gilt als bevollmächtigt zu allen Geschäften und Rechtshandlungen, die die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Die Erteilung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen; auch Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind möglich.
- 2. Arten der Handlungsvollmacht
Ermächtigung zu allen gewöhnlichen Geschäfte des Handelsbetriebs; steht der Prokura nahe, ist aber enger und beschränkbar.
Ermächtigung zu einer bestimmten Art von Geschäften (z.B. Einkauf, Verkauf).
Ermächtigung zu einem einzelnen, konkret bestimmten Geschäft.
- 3. Umfang der Handlungsvollmacht (§ 54 I HGB)
Die Handlungsvollmacht erstreckt sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die die Vornahme der betreffenden Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Maßgeblich ist der Verkehrskreis des jeweiligen Handelsbetriebs.
- 4. Gesetzliche Ausnahmen (§ 54 II HGB)
Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt wurde (§ 54 II HGB).
- 5. Beschränkbarkeit gegenüber Dritten
Im Gegensatz zur Prokura kann die Handlungsvollmacht Dritten gegenüber wirksam beschränkt werden, sofern der Dritte die Beschränkung kannte oder kennen musste (§ 54 III HGB).
- 6. Sonderfall: Ladenangestellte (§ 56 HGB)
Wer in einem Laden oder offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen. Es handelt sich um eine gesetzliche Vermutung der Handlungsvollmacht zum Schutz des Rechtsverkehrs.
- 7. Erlöschen der Handlungsvollmacht
Die Handlungsvollmacht erlischt durch Widerruf, Zeitablauf, Zweckerreichung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses. §§ 168–176 BGB gelten ergänzend.
- III. Abgrenzung Prokura – Handlungsvollmacht
Die Prokura ist gesetzlich typisiert, umfassend und nur durch gesetzliche Ausnahmen begrenzt; sie kann Dritten gegenüber nicht beschränkt werden (§ 50 I HGB). Die Handlungsvollmacht ist enger, beschränkbar und entsteht auch konkludent. Im Zweifel ist bei ausdrücklicher Erteilung durch den Inhaber Prokura anzunehmen, wenn der Wille zur umfassenden Bevollmächtigung erkennbar ist.
- IV. Rechtsfolgen bei fehlender oder überschrittener Vertretungsmacht
Handelt der Vertreter ohne oder außerhalb seiner Vertretungsmacht, ist das Geschäft schwebend unwirksam (§ 177 I BGB). Der Geschäftsherr kann genehmigen (§ 177 I BGB) oder ablehnen. Bei Ablehnung haftet der Vertreter dem Dritten nach § 179 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz, es sei denn, der Dritte kannte den Mangel der Vertretungsmacht.
- 1. Genehmigung (§ 177 I BGB)
Nachträgliche Zustimmung des Vertretenen; wirkt ex tunc (§ 184 I BGB).
- 2. Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB)
Der Vertreter haftet auf Erfüllung oder Schadensersatz, wenn der Vertretene die Genehmigung verweigert. Kannte der Dritte den Mangel, entfällt die Haftung (§ 179 III BGB).
- 3. Duldungs- und Anscheinsvollmacht
Duldungsvollmacht: Der Vertretene duldet wissentlich das Auftreten des Vertreters und der Dritte vertraut hierauf. Anscheinsvollmacht: Der Vertretene hätte das Auftreten bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können. Beide führen zur Zurechnung wie bei erteilter Vollmacht (h.M.; a.A.: nur Rechtsscheinhaftung nach §§ 242, 171 f. BGB analog).
Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht, aber pflichtwidrig im Innenverhältnis: Geschäft wirksam, es sei denn Kollusion (§ 138 BGB) oder evidenter Missbrauch mit Kenntnis des Dritten (§ 242 BGB).