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Pflichtteil

§§ 2303 ff. BGB

Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auf Zahlung des Pflichtteils gem. § 2303 BGB

  • I. Pflichtteilsberechtigung, § 2303 BGB

    Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner des Erblassers, sofern sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

    • 1. Persönliche Berechtigung

      Abkömmling (§ 2303 Abs. 1 BGB), Elternteil (§ 2303 Abs. 2 BGB) oder Ehegatte/eingetragener Lebenspartner (§ 2303 Abs. 1 BGB i.V.m. § 10 Abs. 6 LPartG).

    • 2. Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge

      Der Berechtigte muss durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen worden sein; bloße Beschränkung (z.B. Vor-/Nacherbschaft, Vermächtnis) genügt nicht für den Pflichtteilsanspruch, kann aber Pflichtteilsrestanspruch (§ 2305 BGB) oder Wahlrecht (§ 2306 BGB) auslösen.

    • 3. Kein Pflichtteilsverzicht, § 2346 BGB

      Ein wirksam erklärter Pflichtteilsverzicht (notariell beurkundet, § 2348 BGB) schließt den Anspruch aus.

    • 4. Keine Pflichtteilsentziehung, §§ 2333 ff. BGB

      Die Entziehung setzt einen gesetzlichen Entziehungsgrund (§ 2333 BGB) und eine ausdrückliche Entziehungsverfügung des Erblassers voraus.

    • 5. Keine Pflichtteilsunwürdigkeit, § 2345 Abs. 2 i.V.m. §§ 2339 ff. BGB

      Erbunwürdigkeitsgründe gelten entsprechend; Unwürdigkeit muss durch Anfechtungsurteil festgestellt werden.

  • II. Höhe des Pflichtteils
    • 1. Pflichtteilsquote, § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB

      Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils des Berechtigten.

      • a. Ermittlung der gesetzlichen Erbquote

        Hypothetische gesetzliche Erbquote des Berechtigten nach §§ 1924 ff. BGB, als ob keine Verfügung von Todes wegen bestünde; Berücksichtigung von Erbverzichten anderer (§ 2310 S. 2 BGB) und Pflichtteilsverzichten (§ 2310 S. 1 BGB).

      • b. Hälftiger Anteil

        Pflichtteilsquote = ½ × gesetzliche Erbquote.

    • 2. Berechnung des Nachlasswerts, § 2311 BGB

      Maßgeblich ist der Bestand und Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls; Bewertung nach dem Verkehrswert (h.M.); Nachlassverbindlichkeiten sind abzuziehen.

      • a. Nachlassbestand

        Alle dem Erblasser gehörenden Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des Erbfalls, abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967, 2311 BGB).

      • b. Bewertungszeitpunkt

        Grundsätzlich Zeitpunkt des Erbfalls, § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB; spätere Wertveränderungen bleiben außer Betracht.

      • c. Fiktiver Nachlass durch Schenkungsanrechnung, § 2325 BGB

        Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erhöhen den Nachlasswert fiktiv (Pflichtteilsergänzungsanspruch, s. u. V.).

    • 3. Anrechnung von Vorempfängen, §§ 2315, 2316 BGB

      Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten sind auf den Pflichtteil anzurechnen, wenn der Erblasser dies angeordnet hat (§ 2315 BGB) oder wenn Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen besteht (§ 2316 BGB).

  • III. Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch, § 2314 BGB

    Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses verlangen; auf Verlangen ist ein notarielles Verzeichnis zu errichten. Der Anspruch dient der Bezifferung des Pflichtteils und ist dem Zahlungsanspruch vorgelagert (Stufenklage, § 254 ZPO).

  • IV. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit
    • 1. Fälligkeit

      Der Pflichtteilsanspruch ist mit dem Erbfall entstanden und sofort fällig, § 271 BGB; eine Stundung ist nur nach § 2331a BGB möglich, wenn die sofortige Erfüllung den Erben unbillig hart treffen würde.

    • 2. Verjährung, § 2332 BGB

      Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis des Berechtigten vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung, spätestens in 30 Jahren ab dem Erbfall (§§ 2332, 199 BGB).

    • 3. Einrede der Stundung, § 2331a BGB

      Der Erbe kann Stundung verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des Pflichtteils für ihn eine unbillige Härte darstellt, insbesondere wenn er zur Veräußerung des Familienheims gezwungen wäre.

  • V. Pflichtteilsergänzungsanspruch, § 2325 BGB (Sonderprüfung)

    Ergänzend zum Pflichtteilsanspruch kann der Berechtigte verlangen, dass Schenkungen des Erblassers innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet werden; die Schenkung wird je nach Zeitabstand abgeschmolzen (§ 2325 Abs. 3 BGB: pro Jahr 1/10 weniger).

    • 1. Schenkung i.S.d. § 2325 BGB

      Unentgeltliche Zuwendung des Erblassers zu Lebzeiten; Schenkungen an den Ehegatten unterliegen der Zehnjahresfrist erst ab Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 S. 3 BGB).

    • 2. Zehn-Jahres-Frist und Abschmelzung

      Für jedes volle Jahr zwischen Schenkung und Erbfall wird der Ergänzungsbetrag um 1/10 gemindert; nach zehn Jahren entfällt der Ergänzungsanspruch vollständig.

    • 3. Entreicherungseinwand, § 2329 BGB

      Ist der Erbe zur Ergänzung außerstande, kann der Berechtigte den Beschenkten unmittelbar auf Herausgabe des Geschenks in Anspruch nehmen, soweit er noch bereichert ist.

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