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Pfandgläubiger

§§ 1204 ff. BGB · Zivilrecht

Pfandgläubiger ist derjenige, dem zur Sicherung einer bestehenden, künftigen oder bedingten Forderung ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache oder an einem Recht zusteht. Er ist unter den gesetzlichen Verwertungsvoraussetzungen berechtigt, sich durch Verwertung des Pfandgegenstands vorrangig vor ungesicherten und nachrangig gesicherten Gläubigern zu befriedigen.

Merksatz

Die Stellung als Pfandgläubiger setzt keine bereits fällige Forderung voraus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lena leiht Tom 800 Euro, die er in drei Monaten zurückzahlen soll. 2Tom übergibt ihr seine eigene Armbanduhr und vereinbart mit ihr, dass sie die Uhr als Sicherheit für das Darlehen behalten, bei ausbleibender Rückzahlung verkaufen und sich aus dem Erlös bezahlen darf.

Trifft „Pfandgläubiger“ hier zu?

„Pfandgläubiger“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehende, künftige oder bedingte Forderung
    Lena hat einen Rückzahlungsanspruch gegen Tom, auch wenn dieser noch nicht fällig ist.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenes Pfandrecht an beweglicher Sache oder Recht
    Durch Einigung und Übergabe erhält Lena ein Pfandrecht an der Tom gehörenden Uhr.
    erfüllt
BFall B

1Lena leiht Tom 800 Euro, die er in drei Monaten zurückzahlen soll. Lena erhält dafür weder eine Sache noch ein Recht als Sicherheit; weitere Vereinbarungen treffen beide nicht.

Trifft „Pfandgläubiger“ hier zu?

„Pfandgläubiger“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eigenes Pfandrecht an beweglicher Sache oder Recht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehende, künftige oder bedingte Forderung
    Lena hat einen Rückzahlungsanspruch gegen Tom.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenes Pfandrecht an beweglicher Sache oder Recht
    Der Darlehensvertrag allein verschafft Lena kein Pfandrecht.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem Pfandrecht wird ein Vorrang gegenüber sämtlichen anderen Gläubigern abgeleitet.

RichtigDer Vorrang besteht gegenüber ungesicherten und nachrangig gesicherten Gläubigern, nicht pauschal gegenüber jedem anderen Pfandgläubiger.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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