Definitionen
Pfandgläubiger
§§ 1204 ff. BGB · ZivilrechtPfandgläubiger ist derjenige, dem zur Sicherung einer bestehenden, künftigen oder bedingten Forderung ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache oder an einem Recht zusteht. Er ist unter den gesetzlichen Verwertungsvoraussetzungen berechtigt, sich durch Verwertung des Pfandgegenstands vorrangig vor ungesicherten und nachrangig gesicherten Gläubigern zu befriedigen.
Die Stellung als Pfandgläubiger setzt keine bereits fällige Forderung voraus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lena leiht Tom 800 Euro, die er in drei Monaten zurückzahlen soll. 2Tom übergibt ihr seine eigene Armbanduhr und vereinbart mit ihr, dass sie die Uhr als Sicherheit für das Darlehen behalten, bei ausbleibender Rückzahlung verkaufen und sich aus dem Erlös bezahlen darf.
Trifft „Pfandgläubiger“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehende, künftige oder bedingte ForderungLena hat einen Rückzahlungsanspruch gegen Tom, auch wenn dieser noch nicht fällig ist.
- 2erfülltEigenes Pfandrecht an beweglicher Sache oder RechtDurch Einigung und Übergabe erhält Lena ein Pfandrecht an der Tom gehörenden Uhr.
1Lena leiht Tom 800 Euro, die er in drei Monaten zurückzahlen soll. Lena erhält dafür weder eine Sache noch ein Recht als Sicherheit; weitere Vereinbarungen treffen beide nicht.
Trifft „Pfandgläubiger“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehende, künftige oder bedingte ForderungLena hat einen Rückzahlungsanspruch gegen Tom.
- 2fehltEigenes Pfandrecht an beweglicher Sache oder RechtDer Darlehensvertrag allein verschafft Lena kein Pfandrecht.
Typische Fehler
FehlerAus dem Pfandrecht wird ein Vorrang gegenüber sämtlichen anderen Gläubigern abgeleitet.
RichtigDer Vorrang besteht gegenüber ungesicherten und nachrangig gesicherten Gläubigern, nicht pauschal gegenüber jedem anderen Pfandgläubiger.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema