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Erlöschen des Pfandrechts

§§ 1252, 1253, 1255, 1256 BGB · Zivilrecht

Das Pfandrecht erlischt, wenn die gesicherte Forderung erlischt (Akzessorietät, § 1252 BGB), der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder Eigentümer zurückgibt (§ 1253 BGB), der Pfandgläubiger gegenüber dem Verpfänder oder Eigentümer die Aufgabe des Pfandrechts erklärt (§ 1255 BGB) oder Pfandrecht und Eigentum in einer Person zusammentreffen (Konfusion, § 1256 BGB). Bei der Aufgabe eines mit dem Recht eines Dritten belasteten Pfandrechts ist die Zustimmung dieses Dritten erforderlich. Bei Konfusion bleibt das Pfandrecht bestehen, solange die gesicherte Forderung mit dem Recht eines Dritten belastet ist; außerdem gilt es als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an seinem Fortbestehen hat.

Merksatz

Das Pfandrecht kann auch ohne Erlöschen der gesicherten Forderung enden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara hat von Leon zinslos 500 Euro geliehen und ihm zur Sicherung ihre eigene Uhr verpfändet und übergeben. 1Bei Fälligkeit zahlt Mara Leon den gesamten Betrag zurück. Leon behält die Uhr zunächst; 2Rechte Dritter an der Uhr, der Forderung oder dem Sicherungsrecht bestehen nicht.

Trifft „Erlöschen des Pfandrechts“ hier zu?

„Erlöschen des Pfandrechts“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mindestens ein Erlöschensgrund
    Die gesicherte Forderung erlischt durch vollständige Erfüllung.
    erfüllt
  2. 2
    Keine entgegenstehende Schutzregel
    Drittrechte stehen nicht entgegen; die besonderen Schutzregeln für Aufgabe und Konfusion greifen hier ohnehin nicht ein.
    erfüllt
BFall B

Mara hat von Leon zinslos 500 Euro geliehen und ihm zur Sicherung ihre eigene Uhr verpfändet und übergeben. Bei Fälligkeit ist der Betrag noch vollständig offen. Leon behält die Uhr und erklärt Mara, dass er an der Sicherheit festhält. 2Rechte Dritter an der Uhr, der Forderung oder dem Sicherungsrecht bestehen nicht.

Trifft „Erlöschen des Pfandrechts“ hier zu?

„Erlöschen des Pfandrechts“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mindestens ein Erlöschensgrund

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mindestens ein Erlöschensgrund
    Die Forderung besteht fort, Leon gibt die Uhr nicht zurück und erklärt keine Aufgabe; Eigentümerin bleibt Mara.
    fehlt
  2. 2
    Keine entgegenstehende Schutzregel
    Drittrechte stehen nicht entgegen; auch eine Schutzregel für die Konfusion ist nicht einschlägig.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBeim Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum wird ausnahmslos ein Erlöschen angenommen.

RichtigDrittrechte an der gesicherten Forderung können das Erlöschen verhindern; bei einem rechtlichen Fortbestandsinteresse des Eigentümers gilt das Pfandrecht insoweit als nicht erloschen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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