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Tatbestandsirrtum

§ 16 I StGB · Strafrecht

Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört; er handelt dann nicht vorsätzlich und schließt damit die Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Begehung aus, lässt jedoch eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit unberührt.

Merksatz

Entscheidend ist nicht irgendein Irrtum, sondern fehlendes Wissen über einen Tatbestandsumstand.

Worüber irrt der Täter?Links fehlt Wissen über einen Tatbestandsumstand, rechts die Einsicht in das Verbotensein der Tat. Nur links wird dadurch der Vorsatz ausgeschlossen.
Tatbestandsirrtum
Verbotsirrtum
Irrtumsgegenstand
Ein Umstand des gesetzlichen Tatbestands ist unbekannt.
Das Verbotensein der Tat wird nicht erkannt.
Wirkung auf den Vorsatz
Der Vorsatz für diesen Tatbestand entfällt.
Der Irrtum schließt den Vorsatz nicht aus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Jäger Karl sieht in der Dämmerung eine Gestalt und hält sie für ein Wildschwein. Er schießt auf die Gestalt, um das vermeintliche Tier zu töten. 2Tatsächlich steht dort der Spaziergänger Paul, der durch den Schuss stirbt. 1Bei der Schussabgabe weiß Karl nicht, dass er auf einen Menschen schießt.

Trifft „Tatbestandsirrtum“ hier zu?

„Tatbestandsirrtum“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unkenntnis eines Umstands bei Tatbegehung
    Karl weiß während seiner Handlung nicht, dass sein Ziel ein Mensch ist.
    erfüllt
  2. 2
    Umstand gehört zum gesetzlichen Tatbestand
    Dass das Opfer ein Mensch ist, gehört zum Tatbestand des Totschlags.
    erfüllt
BFall B

Karl will seinen Nachbarn Paul töten. Er zielt auf einen Menschen, den er für Paul hält, und schießt, um ihn zu töten. Der Getroffene stirbt; tatsächlich ist es Pauls Bruder Max. 1Bei der Schussabgabe kennt Karl dessen wirkliche Identität nicht.

Trifft „Tatbestandsirrtum“ hier zu?

„Tatbestandsirrtum“ trifft nicht zu.Es fehlt: Umstand gehört zum gesetzlichen Tatbestand

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unkenntnis eines Umstands bei Tatbegehung
    Karl kennt während seiner Handlung die tatsächliche Identität des Getroffenen nicht.
    erfüllt
  2. 2
    Umstand gehört zum gesetzlichen Tatbestand
    Die persönliche Identität des Opfers gehört nicht zum Tatbestand des Totschlags.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede Verwechslung zweier Menschen wird als vorsatzausschließender Irrtum behandelt.

RichtigDie bloße Verwechslung zweier Menschen schließt den Tötungsvorsatz nicht aus, weil ihre persönliche Identität kein Tatbestandsmerkmal ist.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem fehlenden Vorsatz wird automatisch vollständige Straflosigkeit gefolgert.

RichtigEine Bestrafung wegen fahrlässiger Begehung bleibt möglich, wenn das Gesetz sie vorsieht und ihre Voraussetzungen erfüllt sind.

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