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Eigene bewegliche Sache

§ 289 StGB · Strafrecht

Eine Sache ist im strafrechtlichen Sinne 'eigen', wenn sie im Alleineigentum des Täters steht; steht sie in seinem Miteigentum, ist sie für ihn fremd. 'Beweglich' ist sie, wenn sie tatsächlich fortbewegt werden kann, wobei ursprünglich fest mit dem Boden verbundene Gegenstände durch Loslösung beweglich werden können.

Merksatz

Eine ursprüngliche Bodenverbindung verhindert nicht, dass eine Sache durch Loslösung beweglich wird.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Fahrrad gehört allein Nora. Es steht auf seinen Rädern und 2Nora kann es über den Hof schieben.

Trifft „Eigene bewegliche Sache“ hier zu?

„Eigene bewegliche Sache“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Alleineigentum des Täters
    Nora ist alleinige Eigentümerin des Fahrrads.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliche Fortbewegungsmöglichkeit
    Das Fahrrad lässt sich tatsächlich von einem Ort zum anderen bewegen.
    erfüllt
BFall B

Ein Fahrrad gehört allein Paul; Nora hat es nur für einen Tag ausgeliehen. Es steht auf seinen Rädern und 2Nora kann es über den Hof schieben.

Trifft „Eigene bewegliche Sache“ hier zu?

„Eigene bewegliche Sache“ trifft nicht zu.Es fehlt: Alleineigentum des Täters

An der Definition geprüft

  1. 1
    Alleineigentum des Täters
    Allein Paul ist Eigentümer; durch das Ausleihen erwirbt Nora kein Eigentum.
    fehlt
  2. 2
    Tatsächliche Fortbewegungsmöglichkeit
    Das Fahrrad lässt sich tatsächlich von einem Ort zum anderen bewegen.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine geliehene Sache wird wegen der tatsächlichen Nutzung als eigene Sache des Nutzers eingeordnet.

RichtigDie bloße Nutzung einer geliehenen Sache verschafft dem Nutzer kein Eigentum.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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