Definitionen
Eigene bewegliche Sache
§ 289 StGB · StrafrechtEine Sache ist im strafrechtlichen Sinne 'eigen', wenn sie im Alleineigentum des Täters steht; steht sie in seinem Miteigentum, ist sie für ihn fremd. 'Beweglich' ist sie, wenn sie tatsächlich fortbewegt werden kann, wobei ursprünglich fest mit dem Boden verbundene Gegenstände durch Loslösung beweglich werden können.
Eine ursprüngliche Bodenverbindung verhindert nicht, dass eine Sache durch Loslösung beweglich wird.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Fahrrad gehört allein Nora. Es steht auf seinen Rädern und 2Nora kann es über den Hof schieben.
Trifft „Eigene bewegliche Sache“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAlleineigentum des TätersNora ist alleinige Eigentümerin des Fahrrads.
- 2erfülltTatsächliche FortbewegungsmöglichkeitDas Fahrrad lässt sich tatsächlich von einem Ort zum anderen bewegen.
Ein Fahrrad gehört allein Paul; Nora hat es nur für einen Tag ausgeliehen. Es steht auf seinen Rädern und 2Nora kann es über den Hof schieben.
Trifft „Eigene bewegliche Sache“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltAlleineigentum des TätersAllein Paul ist Eigentümer; durch das Ausleihen erwirbt Nora kein Eigentum.
- 2erfülltTatsächliche FortbewegungsmöglichkeitDas Fahrrad lässt sich tatsächlich von einem Ort zum anderen bewegen.
Typische Fehler
FehlerEine geliehene Sache wird wegen der tatsächlichen Nutzung als eigene Sache des Nutzers eingeordnet.
RichtigDie bloße Nutzung einer geliehenen Sache verschafft dem Nutzer kein Eigentum.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema