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Nutzungsrecht

§ 242 StGB · Strafrecht

Ein Nutzungsrecht ist das dingliche oder schuldrechtliche Recht, eine fremde Sache oder ein fremdes Recht zu gebrauchen oder daraus Früchte zu ziehen. Ein bloßes Nutzungsrecht lässt die Fremdheit einer Sache im Sinne des § 242 StGB unberührt, weil es kein Eigentum vermittelt. Rechte als solche sind keine tauglichen Tatobjekte des Diebstahls.

Merksatz

Wer eine Sache nutzen darf, ist deshalb noch nicht ihr Eigentümer.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Das Fahrrad gehört Anna. Anna vereinbart mit Ben, dass er es eine Woche lang kostenlos für seine täglichen Fahrten verwenden darf und danach zurückgeben muss.

Trifft „Nutzungsrecht“ hier zu?

„Nutzungsrecht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dingliche oder schuldrechtliche Berechtigung
    Der Leihvertrag gewährt Ben eine schuldrechtliche Berechtigung.
    erfüllt
  2. 2
    Bezug auf eine fremde Sache oder ein fremdes Recht
    Das Fahrrad steht im Eigentum einer anderen Person und ist für Ben fremd.
    erfüllt
  3. 3
    Befugnis zum Gebrauch oder Fruchtbezug
    Ben darf das Fahrrad für eigene Fahrten gebrauchen; ein zusätzlicher Fruchtbezug ist nicht erforderlich.
    erfüllt
BFall B

2Das Fahrrad gehört Anna. 1Zur Sicherung eines Darlehens, das sie von Ben erhalten hat, vereinbart sie mit ihm, dass er das Fahrrad bis zur Rückzahlung behalten darf, und übergibt es ihm. Ben darf das Fahrrad nach der Vereinbarung weder benutzen noch vermieten.

Trifft „Nutzungsrecht“ hier zu?

„Nutzungsrecht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Befugnis zum Gebrauch oder Fruchtbezug

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dingliche oder schuldrechtliche Berechtigung
    Ben erhält ein Pfandrecht und ist dadurch zum Besitz des Fahrrads berechtigt.
    erfüllt
  2. 2
    Bezug auf eine fremde Sache oder ein fremdes Recht
    Das Fahrrad bleibt Annas Eigentum und ist für Ben fremd.
    erfüllt
  3. 3
    Befugnis zum Gebrauch oder Fruchtbezug
    Ben darf das Fahrrad nur als Sicherheit behalten, aber weder gebrauchen noch durch Vermietung Erträge daraus erzielen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine gemietete oder geliehene Sache wird für den Nutzungsberechtigten als nicht fremd angesehen.

RichtigDie Nutzungsbefugnis allein beseitigt die Fremdheit nicht, weil sie kein Eigentum vermittelt.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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