Definitionen
Nutzungsrecht
§ 242 StGB · StrafrechtEin Nutzungsrecht ist das dingliche oder schuldrechtliche Recht, eine fremde Sache oder ein fremdes Recht zu gebrauchen oder daraus Früchte zu ziehen. Ein bloßes Nutzungsrecht lässt die Fremdheit einer Sache im Sinne des § 242 StGB unberührt, weil es kein Eigentum vermittelt. Rechte als solche sind keine tauglichen Tatobjekte des Diebstahls.
Wer eine Sache nutzen darf, ist deshalb noch nicht ihr Eigentümer.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Das Fahrrad gehört Anna. Anna vereinbart mit Ben, dass er es eine Woche lang kostenlos für seine täglichen Fahrten verwenden darf und danach zurückgeben muss.
Trifft „Nutzungsrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDingliche oder schuldrechtliche BerechtigungDer Leihvertrag gewährt Ben eine schuldrechtliche Berechtigung.
- 2erfülltBezug auf eine fremde Sache oder ein fremdes RechtDas Fahrrad steht im Eigentum einer anderen Person und ist für Ben fremd.
- 3erfülltBefugnis zum Gebrauch oder FruchtbezugBen darf das Fahrrad für eigene Fahrten gebrauchen; ein zusätzlicher Fruchtbezug ist nicht erforderlich.
2Das Fahrrad gehört Anna. 1Zur Sicherung eines Darlehens, das sie von Ben erhalten hat, vereinbart sie mit ihm, dass er das Fahrrad bis zur Rückzahlung behalten darf, und übergibt es ihm. Ben darf das Fahrrad nach der Vereinbarung weder benutzen noch vermieten.
Trifft „Nutzungsrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDingliche oder schuldrechtliche BerechtigungBen erhält ein Pfandrecht und ist dadurch zum Besitz des Fahrrads berechtigt.
- 2erfülltBezug auf eine fremde Sache oder ein fremdes RechtDas Fahrrad bleibt Annas Eigentum und ist für Ben fremd.
- 3fehltBefugnis zum Gebrauch oder FruchtbezugBen darf das Fahrrad nur als Sicherheit behalten, aber weder gebrauchen noch durch Vermietung Erträge daraus erzielen.
Typische Fehler
FehlerEine gemietete oder geliehene Sache wird für den Nutzungsberechtigten als nicht fremd angesehen.
RichtigDie Nutzungsbefugnis allein beseitigt die Fremdheit nicht, weil sie kein Eigentum vermittelt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema