Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen

Selbsthilfe

§§ 229, 230 BGB · Zivilrecht

Selbsthilfe ist die eigenmächtige vorläufige Sicherung eines Anspruchs durch Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigung einer Sache, durch Festnahme des der Flucht verdächtigen Verpflichteten oder durch Beseitigung seines Widerstands gegen eine Handlung, die er zu dulden verpflichtet ist, sofern obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 229 BGB). Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist (§ 230 Abs. 1 BGB), und dient nicht der Befriedigung des Gläubigers. Nach Wegnahme einer Sache ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, dinglicher Arrest zu beantragen; bei einer Festnahme sind, wenn der Verpflichtete nicht wieder freigelassen wird, unverzüglich seine Vorführung vor das zuständige Amtsgericht und die Beantragung des persönlichen Sicherheitsarrests erforderlich; bei Verzögerung oder Ablehnung des Arrestantrags muss die Sache unverzüglich zurückgegeben beziehungsweise der Festgenommene unverzüglich freigelassen werden (§ 230 Abs. 2 bis 4 BGB).

Merksatz

Selbsthilfe darf die spätere Durchsetzung sichern, aber nicht die Befriedigung des Gläubigers vorwegnehmen.

Was trennt Selbsthilfe und Notwehr?Selbsthilfe sichert einen Anspruch bei fehlendem rechtzeitigem staatlichem Schutz. Notwehr dient dagegen der Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs.
Selbsthilfe
Notwehr
Zweck
Vorläufige Sicherung eines Anspruchs.
Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs.
Staatliche Hilfe
Darf nicht rechtzeitig erreichbar sein.
Keine allgemeine Pflicht, zuerst staatliche Hilfe zu suchen.
Grenzen
Nur zur Gefahrabwendung erforderlich; keine Befriedigung.
Erforderliche und gebotene Verteidigung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ben muss Anna seit zwei Monaten 800 Euro für ein gekauftes Fahrrad zahlen und will in wenigen Minuten mit seinem einzigen wertvollen Besitz, einer ihm gehörenden Uhr im Wert von 1.000 Euro, dauerhaft an einen unbekannten Ort im Ausland abreisen. Weder Polizei noch Gericht können vor seiner Abreise helfen, und Ben weigert sich, die Abreise zu verschieben oder Anna die Uhr zu überlassen. Anna nimmt ihm die Uhr ohne Gewalt oder Beschädigungen ab und bewahrt sie nur für eine spätere Verwertung durch das Gericht auf. Sie beantragt unmittelbar danach beim Gericht eine Anordnung, die ihre Geldforderung vorläufig sichern soll.

Trifft „Selbsthilfe“ hier zu?

„Selbsthilfe“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorläufige Anspruchssicherung
    Anna will ihre bestehende Kaufpreisforderung sichern und die Uhr nicht selbst als Bezahlung behalten.
    erfüllt
  2. 2
    Gesetzlich zugelassene Eingriffshandlung
    Die Wegnahme einer Sache gehört zu den zugelassenen Handlungen.
    erfüllt
  3. 3
    Keine rechtzeitige staatliche Hilfe
    Staatliche Stellen können die unmittelbar bevorstehende Abreise nicht rechtzeitig auffangen.
    erfüllt
  4. 4
    Gefahr für die Anspruchsverwirklichung
    Mit Ben würde der einzige verwertbare Gegenstand an einen unbekannten Ort verschwinden.
    erfüllt
  5. 5
    Begrenzung auf das Erforderliche
    Bei verweigerter Mitwirkung beschränkt Anna den Zugriff auf den einzigen geeigneten Gegenstand und verursacht keine zusätzlichen Schäden.
    erfüllt
  6. 6
    Gerichtliche Sicherung oder Rückabwicklung
    Anna beantragt ohne Verzögerung den dinglichen Arrest zur Sicherung ihrer Geldforderung.
    erfüllt
BFall B

Ben muss Anna seit zwei Monaten 800 Euro für ein gekauftes Fahrrad zahlen und will in wenigen Minuten mit seinem einzigen wertvollen Besitz, einer ihm gehörenden Uhr im Wert von 1.000 Euro, dauerhaft an einen unbekannten Ort im Ausland abreisen. Weder Polizei noch Gericht können vor seiner Abreise helfen, und Ben weigert sich, die Abreise zu verschieben oder Anna die Uhr zu überlassen. Anna nimmt ihm die Uhr ohne Gewalt oder Beschädigungen ab, um sie sofort endgültig als Bezahlung zu behalten, und lehnt eine bloße Aufbewahrung für das Gericht ab. Unmittelbar nach dem Zugriff ändert sie ihren Entschluss und beantragt beim Gericht eine Anordnung, die ihre Geldforderung vorläufig sichern soll.

Trifft „Selbsthilfe“ hier zu?

„Selbsthilfe“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vorläufige Anspruchssicherung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorläufige Anspruchssicherung
    Beim Zugriff will Anna Befriedigung statt vorläufiger Sicherung; ihr späterer Entschluss rechtfertigt die Wegnahme nicht rückwirkend.
    fehlt
  2. 2
    Gesetzlich zugelassene Eingriffshandlung
    Die Wegnahme einer Sache ist ihrer Art nach eine zugelassene Handlung.
    erfüllt
  3. 3
    Keine rechtzeitige staatliche Hilfe
    Staatlicher Schutz ist vor Bens Abreise nicht erreichbar.
    erfüllt
  4. 4
    Gefahr für die Anspruchsverwirklichung
    Die bevorstehende Abreise gefährdet die Durchsetzung der bestehenden Kaufpreisforderung.
    erfüllt
  5. 5
    Begrenzung auf das Erforderliche
    Der äußere Umfang des Zugriffs bleibt auf den einzigen geeigneten Gegenstand beschränkt; es fehlt allein der Sicherungszweck.
    erfüllt
  6. 6
    Gerichtliche Sicherung oder Rückabwicklung
    Anna leitet anschließend ohne Verzögerung das gerichtliche Sicherungsverfahren ein.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus dem Bestehen eines Anspruchs und der Zahlungsverweigerung wird unmittelbar ein Recht zum eigenmächtigen Zugriff abgeleitet.

RichtigZusätzlich müssen staatliche Hilfe zu spät kommen und ohne sofortigen Zugriff die Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Anspruchsverwirklichung drohen.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.