Definitionen
Selbsthilfe
§§ 229, 230 BGB · ZivilrechtSelbsthilfe ist die eigenmächtige vorläufige Sicherung eines Anspruchs durch Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigung einer Sache, durch Festnahme des der Flucht verdächtigen Verpflichteten oder durch Beseitigung seines Widerstands gegen eine Handlung, die er zu dulden verpflichtet ist, sofern obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 229 BGB). Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist (§ 230 Abs. 1 BGB), und dient nicht der Befriedigung des Gläubigers. Nach Wegnahme einer Sache ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, dinglicher Arrest zu beantragen; bei einer Festnahme sind, wenn der Verpflichtete nicht wieder freigelassen wird, unverzüglich seine Vorführung vor das zuständige Amtsgericht und die Beantragung des persönlichen Sicherheitsarrests erforderlich; bei Verzögerung oder Ablehnung des Arrestantrags muss die Sache unverzüglich zurückgegeben beziehungsweise der Festgenommene unverzüglich freigelassen werden (§ 230 Abs. 2 bis 4 BGB).
Selbsthilfe darf die spätere Durchsetzung sichern, aber nicht die Befriedigung des Gläubigers vorwegnehmen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ben muss Anna seit zwei Monaten 800 Euro für ein gekauftes Fahrrad zahlen und will in wenigen Minuten mit seinem einzigen wertvollen Besitz, einer ihm gehörenden Uhr im Wert von 1.000 Euro, dauerhaft an einen unbekannten Ort im Ausland abreisen. Weder Polizei noch Gericht können vor seiner Abreise helfen, und Ben weigert sich, die Abreise zu verschieben oder Anna die Uhr zu überlassen. Anna nimmt ihm die Uhr ohne Gewalt oder Beschädigungen ab und bewahrt sie nur für eine spätere Verwertung durch das Gericht auf. Sie beantragt unmittelbar danach beim Gericht eine Anordnung, die ihre Geldforderung vorläufig sichern soll.
Trifft „Selbsthilfe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorläufige AnspruchssicherungAnna will ihre bestehende Kaufpreisforderung sichern und die Uhr nicht selbst als Bezahlung behalten.
- 2erfülltGesetzlich zugelassene EingriffshandlungDie Wegnahme einer Sache gehört zu den zugelassenen Handlungen.
- 3erfülltKeine rechtzeitige staatliche HilfeStaatliche Stellen können die unmittelbar bevorstehende Abreise nicht rechtzeitig auffangen.
- 4erfülltGefahr für die AnspruchsverwirklichungMit Ben würde der einzige verwertbare Gegenstand an einen unbekannten Ort verschwinden.
- 5erfülltBegrenzung auf das ErforderlicheBei verweigerter Mitwirkung beschränkt Anna den Zugriff auf den einzigen geeigneten Gegenstand und verursacht keine zusätzlichen Schäden.
- 6erfülltGerichtliche Sicherung oder RückabwicklungAnna beantragt ohne Verzögerung den dinglichen Arrest zur Sicherung ihrer Geldforderung.
Ben muss Anna seit zwei Monaten 800 Euro für ein gekauftes Fahrrad zahlen und will in wenigen Minuten mit seinem einzigen wertvollen Besitz, einer ihm gehörenden Uhr im Wert von 1.000 Euro, dauerhaft an einen unbekannten Ort im Ausland abreisen. Weder Polizei noch Gericht können vor seiner Abreise helfen, und Ben weigert sich, die Abreise zu verschieben oder Anna die Uhr zu überlassen. Anna nimmt ihm die Uhr ohne Gewalt oder Beschädigungen ab, um sie sofort endgültig als Bezahlung zu behalten, und lehnt eine bloße Aufbewahrung für das Gericht ab. Unmittelbar nach dem Zugriff ändert sie ihren Entschluss und beantragt beim Gericht eine Anordnung, die ihre Geldforderung vorläufig sichern soll.
Trifft „Selbsthilfe“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltVorläufige AnspruchssicherungBeim Zugriff will Anna Befriedigung statt vorläufiger Sicherung; ihr späterer Entschluss rechtfertigt die Wegnahme nicht rückwirkend.
- 2erfülltGesetzlich zugelassene EingriffshandlungDie Wegnahme einer Sache ist ihrer Art nach eine zugelassene Handlung.
- 3erfülltKeine rechtzeitige staatliche HilfeStaatlicher Schutz ist vor Bens Abreise nicht erreichbar.
- 4erfülltGefahr für die AnspruchsverwirklichungDie bevorstehende Abreise gefährdet die Durchsetzung der bestehenden Kaufpreisforderung.
- 5erfülltBegrenzung auf das ErforderlicheDer äußere Umfang des Zugriffs bleibt auf den einzigen geeigneten Gegenstand beschränkt; es fehlt allein der Sicherungszweck.
- 6erfülltGerichtliche Sicherung oder RückabwicklungAnna leitet anschließend ohne Verzögerung das gerichtliche Sicherungsverfahren ein.
Typische Fehler
FehlerAus dem Bestehen eines Anspruchs und der Zahlungsverweigerung wird unmittelbar ein Recht zum eigenmächtigen Zugriff abgeleitet.
RichtigZusätzlich müssen staatliche Hilfe zu spät kommen und ohne sofortigen Zugriff die Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Anspruchsverwirklichung drohen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
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