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Gewahrsam

Strafrecht

Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache, unabhängig von einem Besitzrecht. Die tatsächliche Sachherrschaft beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung und setzt keine jederzeitige unmittelbare Zugriffsmöglichkeit voraus.

Merksatz

Der Herrschaftswille allein ersetzt keine tatsächliche Sachherrschaft.

Wie unterscheiden sich Gewahrsam und Besitz?Gewahrsam und zivilrechtlicher Besitz sind nicht deckungsgleich. Besonders deutlich wird dies beim gesetzlichen Besitzübergang auf Erben.
Gewahrsam
Besitz
Sachherrschaft
Tatsächliche Sachherrschaft nach der Verkehrsauffassung erforderlich.
Auch ohne tatsächliche Sachherrschaft möglich, etwa beim Erbenbesitz.
Herrschaftswille
Natürlicher Herrschaftswille erforderlich.
Beim Erbenbesitz geht Besitz auch ohne eigenen Erwerbswillen über.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Nora fährt für eine Woche in den Urlaub und schließt ihre Wohnung ab. Ihr Laptop bleibt auf dem Schreibtisch stehen. 2Sie will den Laptop behalten und nach ihrer Rückkehr weiter nutzen.

Trifft „Gewahrsam“ hier zu?

„Gewahrsam“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächliche Sachherrschaft nach der Verkehrsauffassung
    Die vorübergehende Abwesenheit hebt Noras Sachherrschaft über den Laptop in ihrer abgeschlossenen Wohnung nicht auf.
    erfüllt
  2. 2
    Natürlicher Herrschaftswille
    Nora will die tatsächliche Herrschaft über den Laptop aufrechterhalten.
    erfüllt
BFall B

Bei einer Wanderung fällt Noras Geldbörse unbemerkt aus ihrem Rucksack auf einen abgelegenen öffentlichen Waldweg. Erst zu Hause bemerkt sie den Verlust und weiß nicht, wo die Geldbörse liegt. 2Sie will die Geldbörse weiterhin behalten.

Trifft „Gewahrsam“ hier zu?

„Gewahrsam“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tatsächliche Sachherrschaft nach der Verkehrsauffassung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächliche Sachherrschaft nach der Verkehrsauffassung
    Über die an unbekannter Stelle außerhalb ihres Herrschaftsbereichs verlorene Geldbörse hat Nora keine tatsächliche Sachherrschaft mehr.
    fehlt
  2. 2
    Natürlicher Herrschaftswille
    Noras Wille, die tatsächliche Herrschaft über die Geldbörse auszuüben, besteht fort.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede räumliche Trennung von Person und Sache wird als Ende des Gewahrsams behandelt.

RichtigAuch bei räumlicher Trennung kann Gewahrsam fortbestehen; entscheidend ist die Verkehrsauffassung.

Verwechslung

FehlerGewahrsam wird nur dem Eigentümer oder einem zum Besitz Berechtigten zugeschrieben.

RichtigGewahrsam kann auch ohne Besitzrecht bestehen, wenn tatsächliche Sachherrschaft und natürlicher Herrschaftswille vorliegen.

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