Definitionen
Gewahrsam
StrafrechtGewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache, unabhängig von einem Besitzrecht. Die tatsächliche Sachherrschaft beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung und setzt keine jederzeitige unmittelbare Zugriffsmöglichkeit voraus.
Der Herrschaftswille allein ersetzt keine tatsächliche Sachherrschaft.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Nora fährt für eine Woche in den Urlaub und schließt ihre Wohnung ab. Ihr Laptop bleibt auf dem Schreibtisch stehen. 2Sie will den Laptop behalten und nach ihrer Rückkehr weiter nutzen.
Trifft „Gewahrsam“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächliche Sachherrschaft nach der VerkehrsauffassungDie vorübergehende Abwesenheit hebt Noras Sachherrschaft über den Laptop in ihrer abgeschlossenen Wohnung nicht auf.
- 2erfülltNatürlicher HerrschaftswilleNora will die tatsächliche Herrschaft über den Laptop aufrechterhalten.
Bei einer Wanderung fällt Noras Geldbörse unbemerkt aus ihrem Rucksack auf einen abgelegenen öffentlichen Waldweg. Erst zu Hause bemerkt sie den Verlust und weiß nicht, wo die Geldbörse liegt. 2Sie will die Geldbörse weiterhin behalten.
Trifft „Gewahrsam“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltTatsächliche Sachherrschaft nach der VerkehrsauffassungÜber die an unbekannter Stelle außerhalb ihres Herrschaftsbereichs verlorene Geldbörse hat Nora keine tatsächliche Sachherrschaft mehr.
- 2erfülltNatürlicher HerrschaftswilleNoras Wille, die tatsächliche Herrschaft über die Geldbörse auszuüben, besteht fort.
Typische Fehler
FehlerJede räumliche Trennung von Person und Sache wird als Ende des Gewahrsams behandelt.
RichtigAuch bei räumlicher Trennung kann Gewahrsam fortbestehen; entscheidend ist die Verkehrsauffassung.
FehlerGewahrsam wird nur dem Eigentümer oder einem zum Besitz Berechtigten zugeschrieben.
RichtigGewahrsam kann auch ohne Besitzrecht bestehen, wenn tatsächliche Sachherrschaft und natürlicher Herrschaftswille vorliegen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
7 Schemata