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Ermächtigung

§§ 112, 113 BGB · Zivilrecht

Die Ermächtigung ist die Erklärung des gesetzlichen Vertreters, durch die der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige zur selbständigen Betreibung eines Erwerbsgeschäfts (§ 112 BGB) oder zur Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (§ 113 BGB) berechtigt wird; beim Erwerbsgeschäft ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Der Minderjährige ist für die vom Geschäftsbetrieb umfassten Rechtsgeschäfte beziehungsweise für Rechtsgeschäfte zur Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art und zur Erfüllung der daraus entstehenden Verpflichtungen unbeschränkt geschäftsfähig. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte nach § 112 BGB beziehungsweise Verträge nach § 113 BGB, für die der gesetzliche Vertreter eine Genehmigung des Familiengerichts benötigt.

Merksatz

Die Ermächtigung erweitert die Geschäftsfähigkeit nur innerhalb des erlaubten Tätigkeitsbereichs.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die allein sorgeberechtigte Mutter erlaubt ihrer 17-jährigen Tochter Lea ausdrücklich, selbständig einen kleinen Schreibwarenhandel zu betreiben. Das Familiengericht hat diese Erklärung genehmigt. Lea bestellt für den Laden 50 Schreibhefte zum Gesamtpreis von 40 Euro auf Rechnung.

Trifft „Ermächtigung“ hier zu?

„Ermächtigung“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erklärung des gesetzlichen Vertreters für einen beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen
    Die Mutter handelt als gesetzliche Vertreterin der beschränkt geschäftsfähigen Lea.
    erfüllt
  2. 2
    Erlaubnis zu Erwerbsgeschäft oder Dienst- oder Arbeitsverhältnis
    Die Erlaubnis umfasst den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts.
    erfüllt
  3. 3
    Familiengerichtliche Genehmigung beim Erwerbsgeschäft
    Die für den selbständigen Geschäftsbetrieb erforderliche gerichtliche Genehmigung liegt vor.
    erfüllt
  4. 4
    Rechtsgeschäft im erlaubten Tätigkeitsbereich
    Der Einkauf von Schreibheften gehört zum Betrieb eines Schreibwarenhandels.
    erfüllt
  5. 5
    Keine Ausnahme wegen gerichtlicher Genehmigungsbedürftigkeit
    Dieser gewöhnliche Wareneinkauf bedarf auch bei Abschluss durch die Mutter keiner familiengerichtlichen Genehmigung.
    erfüllt
BFall B

Die allein sorgeberechtigte Mutter erlaubt ihrer 17-jährigen Tochter Lea ausdrücklich, selbständig einen kleinen Schreibwarenhandel zu betreiben. Die Mutter hat das Familiengericht nicht eingeschaltet. Lea bestellt für den Laden 50 Schreibhefte zum Gesamtpreis von 40 Euro auf Rechnung.

Trifft „Ermächtigung“ hier zu?

„Ermächtigung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Familiengerichtliche Genehmigung beim Erwerbsgeschäft

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erklärung des gesetzlichen Vertreters für einen beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen
    Die Mutter handelt als gesetzliche Vertreterin der beschränkt geschäftsfähigen Lea.
    erfüllt
  2. 2
    Erlaubnis zu Erwerbsgeschäft oder Dienst- oder Arbeitsverhältnis
    Die Erklärung der Mutter erlaubt den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts.
    erfüllt
  3. 3
    Familiengerichtliche Genehmigung beim Erwerbsgeschäft
    Die erforderliche familiengerichtliche Genehmigung fehlt.
    fehlt
  4. 4
    Rechtsgeschäft im erlaubten Tätigkeitsbereich
    Der Wareneinkauf gehört zu dem von der Mutter erlaubten Geschäftsbetrieb.
    erfüllt
  5. 5
    Keine Ausnahme wegen gerichtlicher Genehmigungsbedürftigkeit
    Für diesen gewöhnlichen Wareneinkauf wäre auch bei Abschluss durch die Mutter keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerFür die Erweiterung der Geschäftsfähigkeit zum selbständigen Geschäftsbetrieb wird die Erklärung des gesetzlichen Vertreters allein für ausreichend gehalten.

RichtigBeim selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts muss zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts vorliegen.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie gerichtliche Genehmigung der Ermächtigung wird als Freigabe auch aller einzeln genehmigungsbedürftigen Geschäfte verstanden.

RichtigDie gesetzlich ausgenommenen Geschäfte bleiben von der erweiterten Geschäftsfähigkeit ausgeschlossen.

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