Definitionen
Ermächtigung
§§ 112, 113 BGB · ZivilrechtDie Ermächtigung ist die Erklärung des gesetzlichen Vertreters, durch die der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige zur selbständigen Betreibung eines Erwerbsgeschäfts (§ 112 BGB) oder zur Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (§ 113 BGB) berechtigt wird; beim Erwerbsgeschäft ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Der Minderjährige ist für die vom Geschäftsbetrieb umfassten Rechtsgeschäfte beziehungsweise für Rechtsgeschäfte zur Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art und zur Erfüllung der daraus entstehenden Verpflichtungen unbeschränkt geschäftsfähig. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte nach § 112 BGB beziehungsweise Verträge nach § 113 BGB, für die der gesetzliche Vertreter eine Genehmigung des Familiengerichts benötigt.
Die Ermächtigung erweitert die Geschäftsfähigkeit nur innerhalb des erlaubten Tätigkeitsbereichs.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die allein sorgeberechtigte Mutter erlaubt ihrer 17-jährigen Tochter Lea ausdrücklich, selbständig einen kleinen Schreibwarenhandel zu betreiben. Das Familiengericht hat diese Erklärung genehmigt. Lea bestellt für den Laden 50 Schreibhefte zum Gesamtpreis von 40 Euro auf Rechnung.
Trifft „Ermächtigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErklärung des gesetzlichen Vertreters für einen beschränkt geschäftsfähigen MinderjährigenDie Mutter handelt als gesetzliche Vertreterin der beschränkt geschäftsfähigen Lea.
- 2erfülltErlaubnis zu Erwerbsgeschäft oder Dienst- oder ArbeitsverhältnisDie Erlaubnis umfasst den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts.
- 3erfülltFamiliengerichtliche Genehmigung beim ErwerbsgeschäftDie für den selbständigen Geschäftsbetrieb erforderliche gerichtliche Genehmigung liegt vor.
- 4erfülltRechtsgeschäft im erlaubten TätigkeitsbereichDer Einkauf von Schreibheften gehört zum Betrieb eines Schreibwarenhandels.
- 5erfülltKeine Ausnahme wegen gerichtlicher GenehmigungsbedürftigkeitDieser gewöhnliche Wareneinkauf bedarf auch bei Abschluss durch die Mutter keiner familiengerichtlichen Genehmigung.
Die allein sorgeberechtigte Mutter erlaubt ihrer 17-jährigen Tochter Lea ausdrücklich, selbständig einen kleinen Schreibwarenhandel zu betreiben. Die Mutter hat das Familiengericht nicht eingeschaltet. Lea bestellt für den Laden 50 Schreibhefte zum Gesamtpreis von 40 Euro auf Rechnung.
Trifft „Ermächtigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErklärung des gesetzlichen Vertreters für einen beschränkt geschäftsfähigen MinderjährigenDie Mutter handelt als gesetzliche Vertreterin der beschränkt geschäftsfähigen Lea.
- 2erfülltErlaubnis zu Erwerbsgeschäft oder Dienst- oder ArbeitsverhältnisDie Erklärung der Mutter erlaubt den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts.
- 3fehltFamiliengerichtliche Genehmigung beim ErwerbsgeschäftDie erforderliche familiengerichtliche Genehmigung fehlt.
- 4erfülltRechtsgeschäft im erlaubten TätigkeitsbereichDer Wareneinkauf gehört zu dem von der Mutter erlaubten Geschäftsbetrieb.
- 5erfülltKeine Ausnahme wegen gerichtlicher GenehmigungsbedürftigkeitFür diesen gewöhnlichen Wareneinkauf wäre auch bei Abschluss durch die Mutter keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.
Typische Fehler
FehlerFür die Erweiterung der Geschäftsfähigkeit zum selbständigen Geschäftsbetrieb wird die Erklärung des gesetzlichen Vertreters allein für ausreichend gehalten.
RichtigBeim selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts muss zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts vorliegen.
FehlerDie gerichtliche Genehmigung der Ermächtigung wird als Freigabe auch aller einzeln genehmigungsbedürftigen Geschäfte verstanden.
RichtigDie gesetzlich ausgenommenen Geschäfte bleiben von der erweiterten Geschäftsfähigkeit ausgeschlossen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata