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Eigentumsvorbehalt

§ 449 BGB · Zivilrecht

Beim Eigentumsvorbehalt einigen sich Verkäufer und Käufer darauf, dass das Eigentum an einer verkauften beweglichen Sache erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises übergeht. Die dingliche Einigung ist damit aufschiebend bedingt; bis zum Bedingungseintritt bleibt der Verkäufer auch nach der Übergabe Eigentümer.

Merksatz

Die Übergabe verschafft dem Käufer noch kein Eigentum, solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist.

Wann geht das Eigentum über?Der Zeitstrahl zeigt einen Kauf, bei dem die Sache vor der vollständigen Kaufpreiszahlung übergeben wird.
  1. Vor der Restzahlung
    Übergabe der Sache
    Der Käufer erhält die Sache; Eigentümer bleibt zunächst der Verkäufer.
  2. Volle Kaufpreiszahlung
    Eigentumswechsel
    Die vereinbarte Bedingung tritt ein; der Käufer wird Eigentümer.
  1. Übergabe der Sache Der Käufer erhält die Sache; Eigentümer bleibt zunächst der Verkäufer.
  2. Eigentumswechsel Die vereinbarte Bedingung tritt ein; der Käufer wird Eigentümer.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mira kauft von Nora deren Tisch für 600 Euro und soll den Preis in drei Monatsraten zahlen. 2Beim Vertragsschluss und bei der Übergabe vereinbaren beide, dass der Tisch erst mit Bezahlung der letzten Rate Mira gehören soll. Mira nimmt den Tisch mit und bezahlt zunächst nur die erste Rate.

Trifft „Eigentumsvorbehalt“ hier zu?

„Eigentumsvorbehalt“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verkauf einer beweglichen Sache
    Der verkaufte Tisch ist eine bewegliche Sache.
    erfüllt
  2. 2
    Vereinbarter Eigentumsübergang erst bei vollständiger Kaufpreiszahlung
    Die dingliche Einigung macht den Eigentumswechsel von der vollständigen Bezahlung abhängig.
    erfüllt
BFall B

1Mira kauft von Nora deren Tisch für 600 Euro und soll den Preis in drei Monatsraten zahlen. Beim Vertragsschluss und bei der Übergabe vereinbaren beide, dass der Tisch sofort Mira gehören soll. Mira nimmt den Tisch mit und bezahlt zunächst nur die erste Rate.

Trifft „Eigentumsvorbehalt“ hier zu?

„Eigentumsvorbehalt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vereinbarter Eigentumsübergang erst bei vollständiger Kaufpreiszahlung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verkauf einer beweglichen Sache
    Der verkaufte Tisch ist eine bewegliche Sache.
    erfüllt
  2. 2
    Vereinbarter Eigentumsübergang erst bei vollständiger Kaufpreiszahlung
    Die Parteien vereinbaren den sofortigen Eigentumswechsel und knüpfen ihn nicht an die vollständige Zahlung.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Käufer wird trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts bereits durch die Übergabe als Eigentümer behandelt.

RichtigDer Verkäufer bleibt trotz Übergabe bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentümer.

Voraussetzung vergessen

FehlerDer Verkäufer soll die Sache wegen einer ausstehenden Rate zurückverlangen können, ohne vom Kaufvertrag zurückzutreten.

RichtigEin Herausgabeverlangen aufgrund des Eigentumsvorbehalts setzt einen wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag voraus.

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