Definitionen
Dinglicher Vertrag
§§ 873, 929 BGB · ZivilrechtEin dinglicher Vertrag ist eine auf die unmittelbare Begründung, Übertragung, Belastung, inhaltliche Änderung oder Aufhebung eines dinglichen Rechts gerichtete Einigung zweier Parteien, die als Verfügungsgeschäft unmittelbar auf einen bestehenden Rechtsbestand einwirkt und vom schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft abstrakt getrennt ist (Trennungs- und Abstraktionsprinzip).
Die dingliche Einigung zielt auf die Rechtsänderung selbst, nicht bloß auf eine Pflicht dazu.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena verkauft Max ihr Fahrrad für 150 Euro. Als Max es abholt, vereinbaren beide, dass das Eigentum an dem Fahrrad jetzt auf Max übergehen soll. Lena gibt Max das Fahrrad.
Trifft „Dinglicher Vertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinigung zweier ParteienLena und Max erklären übereinstimmend, dass Max Eigentümer werden soll.
- 2erfülltAusrichtung auf eine unmittelbare dingliche RechtsänderungDie Vereinbarung zielt auf den Eigentumswechsel selbst und nicht nur auf eine Pflicht zur späteren Übertragung.
1Lena und Max vereinbaren, dass Max Lenas Fahrrad für 150 Euro kauft. Über den Eigentumswechsel selbst wollen sie erst bei der Abholung am nächsten Tag eine eigene Vereinbarung treffen.
Trifft „Dinglicher Vertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinigung zweier ParteienLena und Max haben übereinstimmende Erklärungen zum Kauf abgegeben.
- 2fehltAusrichtung auf eine unmittelbare dingliche RechtsänderungDie bisherige Vereinbarung begründet nur Pflichten aus dem Kauf; über den Eigentumswechsel wollen sich beide erst später einigen.
Typische Fehler
FehlerDer Kaufvertrag wird bereits als dingliche Einigung über den Eigentumsübergang behandelt.
RichtigDer Kaufvertrag begründet die Pflicht zur Eigentumsverschaffung; die dingliche Einigung ist davon als eigenes Rechtsgeschäft zu unterscheiden.
FehlerAus der Unwirksamkeit des Kaufvertrags wird automatisch auf die Unwirksamkeit der dinglichen Einigung geschlossen.
RichtigDie Wirksamkeit beider Geschäfte ist grundsätzlich unabhängig voneinander zu prüfen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema