Definitionen
Anwartschaftsrecht
§ 161 BGB · ZivilrechtDas Anwartschaftsrecht ist eine gesicherte Rechtsposition des Erwerbers, bei der von einem mehraktigen Entstehungstatbestand bereits so viele Voraussetzungen erfüllt sind, dass der Veräußerer die Entstehung des Vollrechts nicht mehr einseitig verhindern kann; es stellt ein dem Vollrecht wesensgleiches, übertragbares und pfändbares subjektives Recht dar.
Entscheidend ist, dass der Veräußerer den Erwerb des Vollrechts nicht mehr einseitig verhindern kann.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Vera verkauft Karim ihr Fahrrad auf Raten. Beide einigen sich darauf, dass das Eigentum mit Zahlung der letzten Rate ohne weitere Erklärung auf Karim übergeht. Vera übergibt ihm das Fahrrad. Karim hat die erste Rate pünktlich bezahlt, die übrigen Raten sind noch nicht fällig.
Trifft „Anwartschaftsrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTeilweise erfüllter mehraktiger EntstehungstatbestandEinigung und Übergabe sind erfolgt, während die vollständige Zahlung als letzte Erwerbsvoraussetzung noch aussteht.
- 2erfülltGesichertes, wesensgleiches, übertragbares und pfändbares ErwerbsrechtKarim hat damit eine dem Eigentum wesensgleiche, übertragbare und pfändbare Position, deren Erstarken zum Eigentum Vera nicht mehr einseitig verhindern kann.
Vera verkauft Karim ihr Fahrrad auf Raten. 1Beide einigen sich darauf, dass das Eigentum mit Zahlung der letzten Rate auf Karim übergehen soll. Das Fahrrad bleibt bei Vera; beide haben auch nicht vereinbart, dass Vera es für Karim aufbewahrt. Karim hat erst die erste Rate bezahlt.
Trifft „Anwartschaftsrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTeilweise erfüllter mehraktiger EntstehungstatbestandDie bedingte Einigung als eine Voraussetzung des mehraktigen Eigentumserwerbs liegt bereits vor.
- 2fehltGesichertes, wesensgleiches, übertragbares und pfändbares ErwerbsrechtOhne Übergabe oder Übergabeersatz hängt der Eigentumserwerb noch davon ab, dass Vera das Fahrrad übergibt; sie kann ihn also einseitig verhindern.
Typische Fehler
FehlerBereits aus dem Kaufvertrag wird ein Anwartschaftsrecht des Käufers abgeleitet.
RichtigDer Kaufvertrag allein genügt nicht; der Erwerbstatbestand muss eine gegen einseitige Verhinderung durch den Veräußerer gesicherte Rechtsposition begründen.
FehlerDas Anwartschaftsrecht wird als bloße Aussicht behandelt, die weder übertragen noch gepfändet werden kann.
RichtigDas Anwartschaftsrecht ist ein subjektives Recht, das übertragen und gepfändet werden kann.
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