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326 Definitionen

Anwartschaftsrecht

§ 161 BGB · Zivilrecht

Das Anwartschaftsrecht ist eine gesicherte Rechtsposition des Erwerbers, bei der von einem mehraktigen Entstehungstatbestand bereits so viele Voraussetzungen erfüllt sind, dass der Veräußerer die Entstehung des Vollrechts nicht mehr einseitig verhindern kann; es stellt ein dem Vollrecht wesensgleiches, übertragbares und pfändbares subjektives Recht dar.

Merksatz

Entscheidend ist, dass der Veräußerer den Erwerb des Vollrechts nicht mehr einseitig verhindern kann.

Anwartschaftsrecht oder bloße Erwerbsaussicht?Entscheidend ist die rechtliche Sicherung des Vollrechtserwerbs, nicht allein die Erwartung eines späteren Erwerbs.
Anwartschaftsrecht
Bloße Erwerbsaussicht
Erwerbssicherheit
Der Veräußerer kann den Erwerb des Vollrechts nicht mehr einseitig verhindern.
Der Erwerb des Vollrechts ist noch nicht gegen einseitige Verhinderung gesichert.
Rechtsqualität
Dem Vollrecht wesensgleiches, übertragbares und pfändbares subjektives Recht.
Noch kein dem Vollrecht wesensgleiches subjektives Recht; ein schuldrechtlicher Anspruch kann trotzdem bestehen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Vera verkauft Karim ihr Fahrrad auf Raten. Beide einigen sich darauf, dass das Eigentum mit Zahlung der letzten Rate ohne weitere Erklärung auf Karim übergeht. Vera übergibt ihm das Fahrrad. Karim hat die erste Rate pünktlich bezahlt, die übrigen Raten sind noch nicht fällig.

Trifft „Anwartschaftsrecht“ hier zu?

„Anwartschaftsrecht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Teilweise erfüllter mehraktiger Entstehungstatbestand
    Einigung und Übergabe sind erfolgt, während die vollständige Zahlung als letzte Erwerbsvoraussetzung noch aussteht.
    erfüllt
  2. 2
    Gesichertes, wesensgleiches, übertragbares und pfändbares Erwerbsrecht
    Karim hat damit eine dem Eigentum wesensgleiche, übertragbare und pfändbare Position, deren Erstarken zum Eigentum Vera nicht mehr einseitig verhindern kann.
    erfüllt
BFall B

Vera verkauft Karim ihr Fahrrad auf Raten. 1Beide einigen sich darauf, dass das Eigentum mit Zahlung der letzten Rate auf Karim übergehen soll. Das Fahrrad bleibt bei Vera; beide haben auch nicht vereinbart, dass Vera es für Karim aufbewahrt. Karim hat erst die erste Rate bezahlt.

Trifft „Anwartschaftsrecht“ hier zu?

„Anwartschaftsrecht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gesichertes, wesensgleiches, übertragbares und pfändbares Erwerbsrecht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Teilweise erfüllter mehraktiger Entstehungstatbestand
    Die bedingte Einigung als eine Voraussetzung des mehraktigen Eigentumserwerbs liegt bereits vor.
    erfüllt
  2. 2
    Gesichertes, wesensgleiches, übertragbares und pfändbares Erwerbsrecht
    Ohne Übergabe oder Übergabeersatz hängt der Eigentumserwerb noch davon ab, dass Vera das Fahrrad übergibt; sie kann ihn also einseitig verhindern.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBereits aus dem Kaufvertrag wird ein Anwartschaftsrecht des Käufers abgeleitet.

RichtigDer Kaufvertrag allein genügt nicht; der Erwerbstatbestand muss eine gegen einseitige Verhinderung durch den Veräußerer gesicherte Rechtsposition begründen.

Rechtsfolge falsch

FehlerDas Anwartschaftsrecht wird als bloße Aussicht behandelt, die weder übertragen noch gepfändet werden kann.

RichtigDas Anwartschaftsrecht ist ein subjektives Recht, das übertragen und gepfändet werden kann.

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