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Abgrenzung Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit

§ 15 StGB

Prüfung des Vorsatzes gem. § 15 StGB – Abgrenzung Eventualvorsatz (dolus eventualis) von bewusster Fahrlässigkeit (luxuria)

  • I. Grundlage: Vorsatzerfordernis gem. § 15 StGB

    § 15 StGB statuiert, dass nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich fahrlässiges Handeln unter Strafe stellt. Vorsatz ist daher die Regelschuldform; Fahrlässigkeit bedarf einer besonderen gesetzlichen Anordnung.

  • II. Vorsatzbegriff und Vorsatzformen
    • 1. Dolus directus 1. Grades (Absicht)

      Der Täter will den tatbestandlichen Erfolg; dieser ist sein Handlungsziel oder ein von ihm als notwendiges Zwischenziel erkanntes Mittel.

    • 2. Dolus directus 2. Grades (Wissentlichkeit)

      Der Täter hält den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs für sicher oder nahezu sicher, auch wenn er ihn nicht erstrebt.

    • 3. Dolus eventualis (Eventualvorsatz)

      Der Täter hält den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs für möglich und findet sich damit ab; er nimmt ihn billigend in Kauf. Schwächste Vorsatzform, aber noch Vorsatz i.S.d. § 15 StGB.

  • Der Täter erkennt die Möglichkeit des tatbestandlichen Erfolgseintritts, vertraut jedoch – sei es auch leichtfertig – darauf, dass der Erfolg ausbleiben werde. Es fehlt das voluntative Element des Inkaufnehmens.

  • IV. Abgrenzung Eventualvorsatz / bewusste Fahrlässigkeit
    • 1. Kognitives Element (Wissenselement) – Gemeinsamkeit

      Sowohl beim Eventualvorsatz als auch bei der bewussten Fahrlässigkeit erkennt der Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts. Das kognitive Element allein ist daher kein taugliches Abgrenzungskriterium.

    • 2. Voluntatives Element (Willenselement) – Unterscheidungsmerkmal
      • a. Beim Eventualvorsatz: Billigen/Inkaufnehmen

        Der Täter findet sich mit dem möglichen Erfolgseintritt ab; er ist ihm gleichgültig oder er nimmt ihn als Preis für sein Handeln hin. Es genügt, dass er den Erfolg nicht ernsthaft missbilligt.

      • b. Bei der bewussten Fahrlässigkeit: Vertrauen auf Ausbleiben

        Der Täter vertraut – wenn auch unvernünftigerweise – darauf, dass der Erfolg nicht eintreten werde. Er lehnt den Erfolg innerlich ab und hält ihn für vermeidbar.

      • c. Abgrenzungsformel der h.M. (Billigungstheorie)

        Nach h.M. (BGH st. Rspr.) liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Erfolg billigend in Kauf nimmt; bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der Erfolg werde ausbleiben.

      • d. Gegenansicht: Möglichkeitstheorie

        Nach der Möglichkeitstheorie genügt für den Vorsatz bereits, dass der Täter den Erfolg für möglich hält und dennoch handelt; das voluntative Element wird weitgehend zurückgedrängt. Abgelehnt von h.M., da sie die Grenze zur bewussten Fahrlässigkeit verwischt.

    • 3. Hilfskriterien der Rechtsprechung zur Feststellung des voluntativen Elements
      • a. Grad der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts

        Je höher die vom Täter erkannte Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts, desto näher liegt die Annahme von Eventualvorsatz; bei sehr hoher Wahrscheinlichkeit spricht eine tatsächliche Vermutung für das Inkaufnehmen.

      • b. Gleichgültigkeit gegenüber dem Rechtsgut

        Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem bedrohten Rechtsgut indiziert das Inkaufnehmen des Erfolgs.

      • c. Eigengefährdung des Täters

        Setzt sich der Täter selbst der gleichen Gefahr aus (z.B. Raserei im eigenen Fahrzeug), spricht dies gegen das Inkaufnehmen des Erfolgs und eher für bewusste Fahrlässigkeit (sog. Vertrauensindiz).

      • d. Handlungsziel und Motivlage

        Liegt der Erfolgseintritt erkennbar gegen das Interesse des Täters (z.B. Zerstörung des eigenen Tatwerkzeugs), kann dies gegen Eventualvorsatz sprechen; umgekehrt indiziert Gleichgültigkeit gegenüber Drittschäden Inkaufnehmen.

    • 4. Beweisrechtliche Feststellung

      Das voluntative Element ist als innere Tatsache dem Beweis nur mittelbar zugänglich. Der Tatrichter hat es aus den äußeren Umständen des Einzelfalls zu erschließen (Gesamtschau). Zweifel gehen zu Lasten der Anklage (in dubio pro reo); bei verbleibenden Zweifeln ist nur bewusste Fahrlässigkeit anzunehmen.

  • V. Rechtsfolge der Abgrenzung
    • 1. Eventualvorsatz: Vorsatzdelikt anwendbar

      Liegt Eventualvorsatz vor, ist der Täter wegen des einschlägigen Vorsatzdelikts strafbar, sofern alle weiteren Voraussetzungen (Rechtswidrigkeit, Schuld) erfüllt sind.

    • 2. Bewusste Fahrlässigkeit: nur Fahrlässigkeitsdelikt

      Liegt lediglich bewusste Fahrlässigkeit vor, kommt nur eine Strafbarkeit wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts in Betracht, sofern ein solches gesetzlich normiert ist (§ 15 StGB). Fehlt eine Fahrlässigkeitsnorm, scheidet Strafbarkeit aus.

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