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Vereitelungserfolg

§ 258 StGB · Strafrecht

Der Vereitelungserfolg bezeichnet den tatbestandlichen Erfolg der Strafvereitelung, der eintritt, wenn die gesetzmäßige Bestrafung eines anderen, die Anordnung einer Maßnahme gegen ihn oder die Vollstreckung einer bereits verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil, wenigstens für geraume Zeit, tatsächlich verhindert oder verzögert wird. Es genügt eine Verzögerung der Ahndung oder Vollstreckung für geraume Zeit; eine endgültige Verhinderung ist nicht erforderlich.

Merksatz

Entscheidend ist die tatsächliche Wirkung auf Ahndung oder Vollstreckung, nicht bloß eine erschwerte Ermittlung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Max soll eine rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe antreten. Sein Bekannter Paul versteckt ihn in einem abgelegenen Haus und versorgt ihn dort mit Lebensmitteln. Nur deshalb beginnt Max die Haft acht Monate später als vorgesehen.

Trifft „Vereitelungserfolg“ hier zu?

„Vereitelungserfolg“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestrafung, Maßnahmenanordnung oder Vollstreckung gegen einen anderen
    Betroffen ist die Vollstreckung einer gegen Max und damit gegen einen anderen verhängten Strafe.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliche Verhinderung oder Verzögerung
    Pauls Hilfe führt tatsächlich zu einem späteren Beginn der Strafvollstreckung.
    erfüllt
  3. 3
    Dauer von wenigstens geraumer Zeit
    Eine Verzögerung um acht Monate überschreitet eindeutig die erforderliche zeitliche Schwelle.
    erfüllt
BFall B

1Max soll eine rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe antreten. Sein Bekannter Paul versteckt ihn in einem abgelegenen Haus und versorgt ihn dort mit Lebensmitteln. 2Nur deshalb beginnt Max die Haft einen Tag später als vorgesehen. Anschließend verbüßt Max die gesamte verhängte Freiheitsstrafe.

Trifft „Vereitelungserfolg“ hier zu?

„Vereitelungserfolg“ trifft nicht zu.Es fehlt: Dauer von wenigstens geraumer Zeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestrafung, Maßnahmenanordnung oder Vollstreckung gegen einen anderen
    Betroffen ist die Vollstreckung einer gegen Max und damit gegen einen anderen verhängten Strafe.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliche Verhinderung oder Verzögerung
    Pauls Hilfe verschiebt den tatsächlichen Beginn der Strafvollstreckung.
    erfüllt
  3. 3
    Dauer von wenigstens geraumer Zeit
    Die Verzögerung um nur einen Tag erreicht keine geraume Zeit.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine spätere Bestrafung wird als Beleg dafür angesehen, dass zuvor kein Vereitelungserfolg eingetreten sein kann.

RichtigAuch bei späterer Bestrafung kann der Erfolg bereits durch eine Verzögerung für geraume Zeit eingetreten sein.

Voraussetzung vergessen

FehlerJede noch so kurze Verzögerung wird als ausreichend behandelt.

RichtigEine bloße Verzögerung muss die Ahndung oder Vollstreckung für geraume Zeit hinausschieben.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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