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Vortat

§§ 257, 258, 259, 261 StGB · Strafrecht

Vortat ist die rechtswidrige Tat, die zeitlich vor der Anschlusshandlung begangen wurde und an die eine Strafbarkeit wegen Hehlerei, Begünstigung, Geldwäsche oder Strafvereitelung anknüpft; für §§ 257, 259 und 261 StGB genügt eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige, nicht notwendig schuldhaft begangene Tat. Bei der Strafvereitelung (§ 258 StGB) muss der Vortäter dagegen tatsächlich zu bestrafen oder einer Maßnahme zu unterwerfen sein, sodass die Vortat bei drohender Strafe auch schuldhaft begangen sein muss und dem staatlichen Sanktionsanspruch keine Strafausschließungsgründe oder Verfahrenshindernisse entgegenstehen dürfen.

Merksatz

Die Vortat muss nicht immer schuldhaft sein, bei der Vereitelung einer Strafe aber schon.

Wo steht die Vortat bei der Begünstigung?Die Darstellung zeigt einen Ausschnitt aus der Tatbestandsprüfung der Begünstigung. Hervorgehoben ist die Prüfung der Vortat.
  1. 1
    Rechtswidrige Vortat
    Zunächst wird die vorausgehende rechtswidrige Tat eines anderen geprüft.
  2. 2
    Hilfeleistung
    Danach wird die Hilfeleistung zur Sicherung der Tatvorteile geprüft.
  3. 3
    Subjektiver Tatbestand
    Hier wird insbesondere die Absicht geprüft, dem anderen die Tatvorteile zu sichern.
  1. 1
    Rechtswidrige Vortat Zunächst wird die vorausgehende rechtswidrige Tat eines anderen geprüft.
  2. 2
    Hilfeleistung Danach wird die Hilfeleistung zur Sicherung der Tatvorteile geprüft.
  3. 3
    Subjektiver Tatbestand Hier wird insbesondere die Absicht geprüft, dem anderen die Tatvorteile zu sichern.
Vortat

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Der 30-jährige Ben nimmt in einem Uhrengeschäft heimlich eine fremde Uhr im Wert von 2.000 Euro mit, um sie dauerhaft zu behalten. Er ist geistig gesund, nüchtern und weiß, dass ihm das verboten ist. Am nächsten Tag löscht seine erwachsene Freundin Clara die Videoaufnahme davon, damit Ben nicht bestraft wird. Clara kennt Bens Alter.

Trifft „Vortat“ hier zu?

„Vortat“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat
    Ben begeht einen Diebstahl, für den kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.
    erfüllt
  2. 2
    Zeitlich vor der Anschlusshandlung begangen
    Der Diebstahl liegt zeitlich vor Claras Handlung zur Verhinderung von Bens Bestrafung.
    erfüllt
  3. 3
    Bei Strafvereitelung: bestehender staatlicher Sanktionsanspruch
    Ben handelt als schuldfähiger Erwachsener schuldhaft; seiner Bestrafung steht nach dem Sachverhalt kein Hindernis entgegen.
    erfüllt
BFall B

1Der zwölfjährige Ben nimmt in einem Uhrengeschäft heimlich eine fremde Uhr im Wert von 2.000 Euro mit, um sie dauerhaft zu behalten. Er ist geistig gesund, nüchtern und weiß, dass ihm das verboten ist. 2Am nächsten Tag löscht seine erwachsene Freundin Clara die Videoaufnahme davon, damit Ben nicht bestraft wird. Clara kennt Bens Alter.

Trifft „Vortat“ hier zu?

„Vortat“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bei Strafvereitelung: bestehender staatlicher Sanktionsanspruch

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat
    Die Wegnahme erfüllt den Diebstahlstatbestand und ist trotz Bens Alters rechtswidrig.
    erfüllt
  2. 2
    Zeitlich vor der Anschlusshandlung begangen
    Der Diebstahl liegt zeitlich vor Claras Handlung zur Verhinderung von Bens Bestrafung.
    erfüllt
  3. 3
    Bei Strafvereitelung: bestehender staatlicher Sanktionsanspruch
    Ben ist mit zwölf Jahren nach § 19 StGB schuldunfähig und nicht zu bestrafen; eine Maßregel kommt hier ebenfalls nicht in Betracht.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAuch bei Begünstigung, Hehlerei und Geldwäsche wird stets eine schuldhaft begangene Vortat verlangt.

RichtigBei diesen Delikten ist schuldhaftes Handeln des Vortäters nicht erforderlich; die Vortat muss aber tatbestandsmäßig und rechtswidrig sein.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei Strafvereitelung wird nur geprüft, ob die vorausgehende Tat rechtswidrig war.

RichtigZusätzlich muss ein staatlicher Sanktionsanspruch bestehen; soll eine Strafe vereitelt werden, muss die Vortat auch schuldhaft begangen worden sein.

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