Definitionen
Vortat
§§ 257, 258, 259, 261 StGB · StrafrechtVortat ist die rechtswidrige Tat, die zeitlich vor der Anschlusshandlung begangen wurde und an die eine Strafbarkeit wegen Hehlerei, Begünstigung, Geldwäsche oder Strafvereitelung anknüpft; für §§ 257, 259 und 261 StGB genügt eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige, nicht notwendig schuldhaft begangene Tat. Bei der Strafvereitelung (§ 258 StGB) muss der Vortäter dagegen tatsächlich zu bestrafen oder einer Maßnahme zu unterwerfen sein, sodass die Vortat bei drohender Strafe auch schuldhaft begangen sein muss und dem staatlichen Sanktionsanspruch keine Strafausschließungsgründe oder Verfahrenshindernisse entgegenstehen dürfen.
Die Vortat muss nicht immer schuldhaft sein, bei der Vereitelung einer Strafe aber schon.
- 1Rechtswidrige VortatZunächst wird die vorausgehende rechtswidrige Tat eines anderen geprüft.
- 2HilfeleistungDanach wird die Hilfeleistung zur Sicherung der Tatvorteile geprüft.
- 3Subjektiver TatbestandHier wird insbesondere die Absicht geprüft, dem anderen die Tatvorteile zu sichern.
- 1Rechtswidrige Vortat Zunächst wird die vorausgehende rechtswidrige Tat eines anderen geprüft.
- 2Hilfeleistung Danach wird die Hilfeleistung zur Sicherung der Tatvorteile geprüft.
- 3Subjektiver Tatbestand Hier wird insbesondere die Absicht geprüft, dem anderen die Tatvorteile zu sichern.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Der 30-jährige Ben nimmt in einem Uhrengeschäft heimlich eine fremde Uhr im Wert von 2.000 Euro mit, um sie dauerhaft zu behalten. Er ist geistig gesund, nüchtern und weiß, dass ihm das verboten ist. Am nächsten Tag löscht seine erwachsene Freundin Clara die Videoaufnahme davon, damit Ben nicht bestraft wird. Clara kennt Bens Alter.
Trifft „Vortat“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatbestandsmäßige und rechtswidrige TatBen begeht einen Diebstahl, für den kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.
- 2erfülltZeitlich vor der Anschlusshandlung begangenDer Diebstahl liegt zeitlich vor Claras Handlung zur Verhinderung von Bens Bestrafung.
- 3erfülltBei Strafvereitelung: bestehender staatlicher SanktionsanspruchBen handelt als schuldfähiger Erwachsener schuldhaft; seiner Bestrafung steht nach dem Sachverhalt kein Hindernis entgegen.
1Der zwölfjährige Ben nimmt in einem Uhrengeschäft heimlich eine fremde Uhr im Wert von 2.000 Euro mit, um sie dauerhaft zu behalten. Er ist geistig gesund, nüchtern und weiß, dass ihm das verboten ist. 2Am nächsten Tag löscht seine erwachsene Freundin Clara die Videoaufnahme davon, damit Ben nicht bestraft wird. Clara kennt Bens Alter.
Trifft „Vortat“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatbestandsmäßige und rechtswidrige TatDie Wegnahme erfüllt den Diebstahlstatbestand und ist trotz Bens Alters rechtswidrig.
- 2erfülltZeitlich vor der Anschlusshandlung begangenDer Diebstahl liegt zeitlich vor Claras Handlung zur Verhinderung von Bens Bestrafung.
- 3fehltBei Strafvereitelung: bestehender staatlicher SanktionsanspruchBen ist mit zwölf Jahren nach § 19 StGB schuldunfähig und nicht zu bestrafen; eine Maßregel kommt hier ebenfalls nicht in Betracht.
Typische Fehler
FehlerAuch bei Begünstigung, Hehlerei und Geldwäsche wird stets eine schuldhaft begangene Vortat verlangt.
RichtigBei diesen Delikten ist schuldhaftes Handeln des Vortäters nicht erforderlich; die Vortat muss aber tatbestandsmäßig und rechtswidrig sein.
FehlerBei Strafvereitelung wird nur geprüft, ob die vorausgehende Tat rechtswidrig war.
RichtigZusätzlich muss ein staatlicher Sanktionsanspruch bestehen; soll eine Strafe vereitelt werden, muss die Vortat auch schuldhaft begangen worden sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata